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OGH vom 16.09.1986, 4Ob341/86

OGH vom 16.09.1986, 4Ob341/86

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl, Dr.Resch, Dr.Kuderna und Dr.Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*** DER P*** Ö***, Wien 8.,

Laudongasse 25/6, vertreten durch Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R***-E*** Zeitschriftenverlagsgesellschaft m.b.H., Wien 5., Krongasse 6, vertreten durch Dr. Heinz Giger und Dr. Stephan Ruggenthaler, Rechtsanwälte in Wien, wegen 88.000 S s.A. sowie Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 300.000 S) infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom , GZ 3 R 4/86-12, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 39 Cg 291/85-8, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird. Der Kläger hat die Kosten der Rekursbeantwortung ON 11 und des Revisionsrekurses ON 13 vorläufig, die Beklagte die Kosten des Rekurses ON 10 und der Revisionsrekursbeantwortung ON 14 endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Gerhard W*** war von 1981 bis 1984 bei der beklagten Verlagsgesellschaft m.b.H. - der Eigentümerin und Verlegerin (Medieninhaberin) der Zeitschriften "Rennbahn-Express" und "Basta" - als Fotograf in der Stellung eines freien Mitarbeiters tätig. Als solcher stellte er im Auftrag der Beklagten mit dem ihm von dieser übergebenen Filmmaterial Lichtbilder her, welche er zum Teil auch selbst im Labor der Beklagten entwickelte. Eine große Anzahl dieser Bilder wurde von der Beklagten in ihren Zeitschriften veröffentlicht.

Mit den beiden Erklärungen vom 2.September und vom übertrug Gerhard W*** dem klagenden "R*** DER

P*** Ö***" gemäß § 74 Abs 2 und 5 UrhG alle ihm

zustehenden Schutzrechte des Lichtbildherstellers einschließlich des Rechtes der Herstellerbezeichnung (Namensnennung) nach § 74 Abs 3 UrhG, und zwar zur treuhändigen Wahrnehmung im eigenen Namen, jedoch im Interesse und für Rechnung Gerhard W***. Sofern es sich dabei um Werke der Lichtbildkunst (§ 3 Abs 2 UrhG) handeln sollte, gelte das alleinige und ausschließliche Werknutzungsrecht (§ 24 UrhG) als eingeräumt. Der Kläger sei insbesondere berechtigt, im eigenen Namen gegen jeden Rechtsverletzer vorzugehen und alle zivil- und strafrechtlichen Ansprüche (§§ 81 ff und §§ 91 ff UrhG) im eigenen Namen geltend zu machen, insbesondere Unterlassungsansprüche hinsichtlich aller Lichtbilder, an denen dem Überträger Rechte zustehen (Beilage A). Hinsichtlich des Rechtes auf Herstellerbezeichnung (Namensnennung) nach § 74 Abs 3 UrhG sollte diese Rechtsübertragung so zu verstehen sein, daß der Kläger zur Wahrnehmung des Rechtes Gerhard W*** auf Herstellerbezeichnung (Namensnennung) im eigenen Namen, nicht aber berechtigt sein sollte, sich selbst als Hersteller zu bezeichnen; entsprechendes habe für das parallele Schutzrecht nach § 3 Abs 2 und § 20 UrhG zu gelten (Beilage A 1 ).

Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches beantragt der Kläger, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung zu untersagen, Lichtbilder des Fotografen Gerhard W***, an denen die Rechte des Lichtbildherstellers Gerhard W*** oder dem Kläger zustehen, insbesondere die in Beilage B bezeichneten und in den Zeitschriften "Rennbahn-Express" und "Basta" veröffentlichten Aufnahmen, unter Weglassung der Herstellerbezeichnung und/oder unter Nennung des Lichtbildherstellers nur beim Impressum zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Nach seinen Statuten verfolge der klagende Verein den Zweck, seinen Mitgliedern Rechtsschutz zu gewähren und die Berufsinteressen der österreichischen Berufsfotografen zu vertreten; dabei könne er sich im Rahmen des Rechtsschutzes auch Rechte seiner Mitglieder übertragen lassen. Gerhard W*** habe der Beklagten nur die einfache Bewilligung erteilt, die von ihm hergestellten Lichtbilder in der Zeitschrift, für die er sie aufgenommen hatte, jeweils im Zusammenhang mit einem bestimmten Artikel oder zu einem besonders vereinbarten Zweck gegen Honorarzahlung und Namensnennung beim Lichtbild zu veröffentlichen; darüber hinaus habe er keinerlei Rechte übertragen und auch weder Nutzungsrechte eingeräumt noch Nutzungsbewilligungen erteilt. Gerhard W*** habe alle von ihm hergestellten Aufnahmen zumindest auf den Umhüllungen mit einem den Hersteller bezeichnenden Copyright-Vermerk ("c. W***") versehen. Er habe damit einer Weisung der Beklagten entsprochen, die außer Haus entwickelten Aufnahmen mit dem Herstellervermerk zu versehen. Schließlich seien auch jeweils zusammengehörende Aufnahmen in Schachteln aufbewahrt worden, welche gleichfalls den Namen des Fotografen getragen hätten. Trotzdem habe die Beklagte bei der Veröffentlichung seiner Lichtbilder den Namen des Herstellers nicht genannt, sondern ihn nur im Impressum ("Fotoredaktion") neben anderen Fotografen angeführt; manchmal sei Gerhard W*** nicht einmal dort genannt worden. Durch das Weglassen der Herstellerbezeichnung bei der Veröffentlichung seiner Lichtbilder habe die Beklagte das Recht Gerhard W*** auf Namensnennung nach § 74 Abs 3 UrhG verletzt.

Die Beklagte hat sich gegen den Sicherungsantrag ausgesprochen. Der Kläger habe nicht bescheinigt, daß die Prozeßführung durch seine Statuten gedeckt sei; er sei deshalb zur Klage nicht aktiv legitimiert. Der Inhalt der beiden Übertragungserklärungen Gerhard W*** sei unklar: Sollte er materiell Berechtigter geblieben sein, dann könne der Kläger nicht die Unterlassung der Veröffentlichung von Lichtbildern verlangen, an denen "ihm" Rechte zustehen; in diesem Fall hätte er von Gerhard W*** in unzulässiger Weise nur das Prozeßführungsrecht erworben. Die Übertragung des Rechtes, für einen anderen dessen höchst persönliche Schutzrechte durchzusetzen, sei in § 74 Abs 5 UrhG nicht vorgesehen. Gerhard W*** habe auch nicht alle von ihm hergestellten Aufnahmen mit einem Herstellervermerk versehen. Keines der in Beilage B angeführten Lichtbilder habe im Zeitpunkt seiner Veröffentlichung in den Zeitschriften der Beklagten einen derartigen Vermerk getragen; wenn überhaupt, sei der Name Gerhard W*** erst nachträglich beigesetzt worden. Gerhard W*** habe seit dem Beginn seiner Tätigkeit für die Beklagte gewußt, daß die Namen der Fotografen nur im Impressum der Zeitschriften genannt würden; er habe dagegen niemals einen Einwand erhoben, so daß zumindest schlüssig (§ 863 ABGB) eine Vereinbarung in dieser Richtung zustande gekommen sei. Gerhard W*** habe die von ihm hergestellten Lichtbilder der Beklagten überlassen und ihr dabei unbeschränkte Verwertungsrechte eingeräumt.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung - unter Weglassung der Worte "die in Beilage B bezeichneten und" - und nahm folgenden weiteren Sachverhalt als bescheinigt an:

Gerhard W*** beschriftete nicht alle von ihm für die Beklagte aufgenommenen Lichtbilder mit seinem Namen. Wenn er dies tat, dann schrieb er den Namen auf die Umhüllung der Negativfilme, auf die für die Diapositive verwendeten Plastiksäckchen oder auf die Rückseite von Papierabzügen. Bei der Beklagten bestand die Weisung, alle Bilder sofort zu beschriften. Diese Weisung wurde aber nicht immer eingehalten; die Beschriftung wurde oft erst von den Angestellten der Fotoredaktion nachgeholt, nachdem die Bilder bereits beim Layouter gewesen waren. Daß der Kläger alle in Beilage B angeführten Lichtbilder mit einem Herstellervermerk versehen hätte, ist nicht bescheinigt.

Die Beklagte veröffentlichte in ihren Zeitschriften Lichtbilder, die Gerhard W*** als Hersteller mit seinem Namen bezeichnet hatte, ohne bei dem jeweiligen Bild den Namen des Fotografen zu nennen; Gerhard W*** wurde aber neben anderen Fotografen im Impressum genannt. Soweit in einzelnen Nummern des "Rennbahn-Express" und der Zeitschrift "Basta" der Name Gerhard W*** auch dort nicht aufscheint, kann nicht festgestellt werden, daß diese Ausgaben Lichtbilder enthielten, die Gerhard W*** mit seinem Herstellervermerk versehen hatte.

Eine ausdrückliche Vereinbarung, daß der Name des Fotografen immer nur im Impressum genannt werden sollte, wurde zwischen Gerhard W*** und der Beklagten nicht getroffen. Gegen Ende seiner Tätigkeit für die Beklagte beschwerte sich Gerhard W*** darüber, daß sein Name nicht bei den einzelnen Bildern genannt wurde.

Rechtlich nahm das Erstgericht einen Verstoß der Beklagten gegen § 74 Abs 3 UWG als bescheinigt an: Die Beklagte habe Lichtbilder, die von ihrem Hersteller Gerhard W*** mit seinem Namen bezeichnet worden waren, in ihren Zeitschriften veröffentlicht, ohne dabei den Namen des Herstellers zu nennen; die bloße Namensnennung im Impressum genüge nicht, weil sie eine Zuordnung der einzelnen Lichtbilder zu ihrem jeweiligen Hersteller nicht gestatte. Mit dieser Vorgangsweise der Beklagten habe sich Gerhard W*** weder ausdrücklich noch schlüssig einverstanden erklärt. Er habe die ihm gemäß § 74 UrhG zustehenden Rechte dem Kläger zur treuhändigen Wahrnehmung übertragen. Da eine solche Rechtsübertragung zulässig sei, sei die Annahme einer bloßen Prozeßstandschaft ausgeschlossen. Die Aktivlegitimation des Klägers beruhe - unabhängig vom statutenmäßigen Vereinszweck - auf den ihm von Gerhard W*** übertragenen Rechten. Da der Kläger nicht bescheinigt habe, daß Gerhard W*** alle in Beilage B angeführten Aufnahmen mit seinem Namen bezeichnet hatte, seien die Worte "die in Beilage B bezeichneten und" aus dem Spruch der einstweiligen Verfügung auszuscheiden gewesen.

Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Auf der Grundlage des als bescheinigt angenommenen Sachverhalts sei die Rechtsrüge der Beklagten begründet. Das in § 74 Abs 3 UrhG normierte Recht des Lichtbildherstellers, auf den von anderen hergestellten, zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken als Hersteller bezeichnet zu werden, sofern er auch das von ihm aufgenommene Original mit seinem Namen bezeichnet habe, sei weder ein Verwertungsrecht im Sinne des § 74 Abs 1 UrhG noch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung. Dieses geistige Schutzrecht bleibe auch im Fall der Veräußerung beim ursprünglichen Hersteller zurück und gehe erst bei dessen Tod gemäß § 74 Abs 5 UrhG auf die Erben des Herstellers über. Ebenso wie bei den Rechten nach §§ 19 und 20 UrhG, handle es sich auch hier nicht um ein Immaterialgüterrecht, sondern um ein Persönlichkeitsrecht, das an die Person des Berechtigten gebunden und nur im Fall des § 74 Abs 5 UrhG bei der Übertragung von Verwertungsrechten übertragbar und vererblich sei. Der Fall der Übertragung des Rechtes der Herstellerbezeichnung auf den Erwerber von Verwertungsrechten liege aber hier nicht vor.

Im vorliegenden Fall umfasse der mit Klage geltend gemachte Anspruch keine Verwertungs- oder Urheberrechte, sondern nur das Persönlichkeitsrecht des Lichtbildherstellers auf Nennung seines Namens auf Vervielfältigungsstücken der von ihm aufgenommenen Lichtbilder. Da ein solches Recht nicht auf diese Weise übertragen werden könne, habe es auch vom Kläger nicht erworben werden können; vielmehr liege eine bloße Übertragung des Prozeßführungsrechtes ohne Übertragung eines materiellen Rechtes, also eine dem österreichischen Recht fremde "gewillkürte Prozeßstandschaft" vor. Daraus folge jedoch, daß der Kläger das dem Lichtbildhersteller Gerhard W*** in § 74 Abs 3 UrhG normierte Recht der Namensnennung nicht im eigenen Namen geltend machen könne. Sein Sicherungsbegehren müsse deshalb abgewiesen werden.

Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs (richtig: Revisionsrekurs) des Klägers mit dem Antrag, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses hat Gerhard W*** alle ihm als Lichtbildhersteller zustehenden Schutzrechte einschließlich des Rechtes der Herstellerbezeichnung (Namensnennung) nach § 74 Abs 3 UrhG zur treuhändigen Wahrnehmung auf den Kläger übertragen. Die Rechtswirksamkeit einer solchen Übertragung folgt hinsichtlich der in § 74 Abs 1 UrhG angeführten Verwertungsrechte (Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung und Rundfunksendung) schon aus § 74 Abs 2 UrhG, welcher - anders als § 23 Abs 3 UrhG in bezug auf das Urheberrecht selbst - eine Veräußerung dieser Rechte ausdrücklich zuläßt. Daß aber der Grundsatz der freien Übertragbarkeit unter Lebenden auch für die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des Lichtbildherstellers nach § 74 Abs 3 und 4 UrhG gilt, ergibt sich nicht nur aus der allgemeinen Überlegung, daß der mit der treuhändigen Wahrnehmung der Interessen des Herstellers beauftragte Erwerber die sich daraus ergebenden Verpflichtungen in der Regel nur dann ordnungsgemäß erfüllen kann, wenn ihm zugleich auch das Recht eingeräumt wird, die dem Schutz der geistigen Interessen des Lichtbildherstellers dienenden Rechte - also insbesondere auch das Recht auf Namensnennung nach § 74 Abs 3 UrhG - entsprechend wahrzunehmen (so erst vor kurzem die - bisher nicht veröffentlichte - Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , 4 Ob 353/86, betreffend die Übertragung des Rechtes der Urheberbezeichnung nach § 20 Abs 1 UrhG auf eine Verwertungsgesellschaft); es folgt auch unmittelbar aus § 74 Abs 7 UrhG, welcher zwar die Bestimmungen des § 23 Abs 2 und 4 UrhG, nicht aber auch das in § 23 Abs 3 UrhG normierte generelle Verbot einer Rechtsübertragung unter Lebenden als für Lichtbilder entsprechend anwendbar erklärt. Der daraus abzuleitende Grundsatz der freien Übertragbarkeit aller im Schutzrecht des Lichtbildherstellers enthaltenen Befugnisse ist durch die tiefgreifenden Unterschiede zwischen Lichtbildwerken i.S. des § 3 Abs 1 UrhG und (gewöhnlichen) Lichtbildern gerechtfertigt; da letztere keine eigenpersönlichen Schöpfungen ihrer Hersteller sind, fehlt hier jener enge Zusammenhang, der bei Werken der bildenden Künste eine völlige Loslösung des Urheberrechtes vom Urheber und die Behandlung dieses Rechtes als frei verkäufliche Ware ausschließt (so wörtlich die EB zur RV der §§ 73 bis 75 UrhG, abgedruckt bei Peter,

Das österreichische Urheberrecht 608). Daß § 74 Abs 5 Satz 2 UrhG darüber hinaus noch die viel weitergehende Möglichkeit eröffnet, bei Übertragung der Verwertungsrechte auf einen anderen dem Erwerber zugleich auch das Recht einzuräumen, sich selbst als Hersteller des Lichtbildes zu bezeichnen, schließt entgegen der Meinung des angefochtenen Beschlusses keineswegs aus, daß der Lichtbildhersteller zugleich mit der treuhändigen Übertragung von Verwertungsrechten nach § 74 Abs 1 UrhG dem Erwerber auch das Recht einräumt, das in § 74 Abs 3 UrhG normierte Recht auf Namensnennung gleichfalls treuhändig in seinem (des Überträgers) Interesse wahrzunehmen. Da dieses Recht damit ein Bestandteil der von Gerhard W*** als Hersteller der Lichtbilder auf den Kläger treuhändig übertragenen Schutzrechte geworden ist, kann von einer dem österreichischen Recht fremden "gewillkürten Prozeßstandschaft" - im Sinne der bloßen Abtretung des Prozeßführungsrechtes ohne Bestehen materiell-rechtlicher Beziehungen - keine Rede sein. Ob der klagende Verband durch den Erwerb und die treuhändige Wahrnehmung der ihm von Gerhard W*** als Lichtbildhersteller übertragenen Schutzrechte seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschritten hat, kann entgegen der Meinung der Beklagten auf sich beruhen; selbst ein statutenwidrig abgeschlossenes Rechtsgeschäft wäre nach herrschender Auffassung als gültig anzusehen (Ablehnung der sogenannten "ultra-vires-Lehre"; siehe dazu Koziol-Welser 7 I 68 bei und in FN 81 und 82). Von einer sittenwidrigen Rechtsausübung des Klägers kann unter diesen Umständen ebensowenig gesprochen werden wie davon, daß der klagende Verband zur vorliegenden Unterlassungsklage nicht aktiv legitimiert wäre. Auch die übrigen Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 74 Abs 3 UrhG sind im vorliegenden Fall gegeben: Wie die Vorinstanzen als bescheinigt angenommen haben, hat Gerhard W*** zumindest einen Teil der von ihm hergestellten Lichtbilder noch vor ihrer Veröffentlichung mit seinem Namen bezeichnet, und zwar derart, daß er den Namen auf die Umhüllung der Negativfilme, auf die für die Diapositive verwendeten Plastiksäckchen und auf die Rückseite von Papierabzügen schrieb. Diese Art der Beschriftung muß entgegen der Meinung der Beklagten jedenfalls als ausreichend angesehen werden. Daß die Anbringung des Namens auf dem Negativ selbst technisch ebenso unmöglich wäre wie auf einem ungerahmten Diapositiv, bedarf keiner weiteren Begründung; auch die EB zur RV (bei Peter aaO 608) bezeichnen es als "wohl selbstverständlich", daß die Bezeichnung nicht auf dem Lichtbild selbst angebracht werden muß, sondern eine entsprechende Verbindung mit dem Lichtbild genügt.

Der Beklagten kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie die ihr durch § 74 Abs 3 UrhG auferlegte Verpflichtung zur Anbringung eines Herstellervermerks schon dadurch als erfüllt ansieht, daß sie den Namen Gerhard W*** gemeinsam mit anderen Fotografen im Impressum ihrer Zeitschriften angeführt hat. Die bloße Namensnennung in einem in das Impressum aufgenommenen Verzeichnis der Hersteller der in dem Druckwerk verfielfältigten Lichtbilder wird man nur dann als ausreichend ansehen können, wenn dabei die von jedem einzelnen Hersteller aufgenommenen Lichtbilder eindeutig (durch Nummern oder Seitenangabe) identifiziert sind und damit jedes Lichtbild eindeutig seinem Hersteller zugeordnet werden kann (Peter aaO Anm. 11 zu § 74 UrhG; Dittrich, Zum Namensnennungsrecht des Lichtbildherstellers, Schönherr-GedS [1986] 121 ff [124 bei und in FN 9 und 10]). Diesem Erfordernis wird aber durch die bloße Anführung des Namens Gerhard W*** als Mitglied der "Fotoredaktion" der Beklagten ohne jede Bezugnahme auf die von ihm hergestellten Lichtbilder in keiner Weise entsprochen. Dem berechtigten Revisionsrekurs des Klägers war daher Folge zu geben und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses die einstweilige Verfügung der ersten Instanz wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht in Ansehung des Klägers auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf §§ 40, 50, 52 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 2 EO.