OGH vom 19.11.2013, 4Ob173/13i

OGH vom 19.11.2013, 4Ob173/13i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des J***** R*****, geboren am ***** 1933, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Sachwalters Dr. H***** H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 1 R 206/13s 61, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein unbewegliches Gut darf nach § 275 Abs 3 iVm § 223 ABGB nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Pflegebefohlenen veräußert werden. Dabei ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (1 Ob 127/05s; RIS-Justiz RS0081749 [T3]). Da die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls abhängt, ist eine erhebliche Rechtsfrage iSv § 62 Abs 1 AußStrG nur dann begründet, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit eine grobe Fehlbeurteilung aufzugreifen ist (vgl 3 Ob 50/11s).

Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht aufgrund eines Rekurses des Betroffenen einem vom Sachwalter geschlossenen Vertrag über den Verkauf einer land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft die Genehmigung versagt. Dabei hat es seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten: Der Betroffene verfügt über ausreichend Barvermögen, um die Kosten seines Heimaufenthalts zu begleichen. Dass der Kaufpreis den Wert der Liegenschaft erheblich überstiege und deswegen einen offenbaren Vorteil iSv § 223 ABGB begründete, kann zumal in Zeiten steigender Immobilienpreise - aus einem zwei Jahre alten Schätzgutachten nicht mit der erforderlichen Sicherheit abgeleitet werden. Die im Revisionsrekurs genannte Gefahr einer „Substanzschädigung“ stellt sich bei den (baufälligen) Gebäuden schon deswegen nicht, weil sie nach dem Gutachten ohnehin schon jetzt wertlos sind. Zudem wäre eine solche Substanzschädigung mit der durch das gegenwärtige Zins- und Inflationsniveau bedingten Entwertung von Geldvermögen abzuwägen. Erträge könnten im konkreten Fall wohl auch durch eine (teilweise) Verpachtung erzielt werden. Auf dieser Grundlage ist ein Notfall oder offenbarer Vorteil des Betroffenen nicht einmal ansatzweise zu erkennen. Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn durch eine Veräußerung ein vom Betroffenen gewünschtes Ausgedinge (einschließlich Pflegeleistungen) ermöglicht würde. Das war hier aber nicht vorgesehen.