OGH vom 21.12.2006, 6Ob276/06s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Andreas L*****, vertreten durch Lattenmayer Luks & Enzinger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. ***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Meinrad Küenburg, Rechtsanwalt in Salzburg, 2. G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Maximilian Ellinger, Rechtsanwalt in Kufstein, wegen 300.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 3 R 253/05f-36, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom , GZ 11 Cg 136/04v-30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.466,70 EUR (darin 411,11 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt von den Beklagten - zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung jeweils mit Sitz in Deutschland - Schadenersatz in Höhe von vorläufig 300.000 EUR. Die Beklagten hätten mit Schreiben vom angeboten, ein Immobilienobjekt in Wien zu einem Kaufpreis von 16,250.000 EUR zu erwerben. Sie hätten dieses Kaufanbot später auch für den Fall bestätigt, dass die Transaktion durch Übertragung von Geschäftsanteilen durchgeführt werde. In einer Besprechung vom habe Dipl. Ing. Karl-Gerhard H***** bestätigt, dass die Kosten der Vertragserrichtung und der damit verbundenen Arbeiten von den Käufern übernommen würden und dafür ein Honorar in Höhe von 243.750 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Barauslagen angeboten werde. Am seien die ausverhandelten Verträge paraphiert worden. Die Beklagten hätten die für den vorgesehene formelle Unterfertigung der Verträge jedoch mit der Begründung verweigert, es mangle an konkreten Nutzern für das Objekt. Sie hätten davor nicht mitgeteilt, dass das Vorhandensein eines konkreten Nutzers Voraussetzung für den Vertragsabschluss sei. Die Kläger seien mit Schreiben vom vom Vertrag zurückgetreten und hätten die Kosten in Höhe von 290.000 EUR und entgangene Zinsen von 272.530 EUR eingefordert. Die vorgesehene Transaktion habe dann erst zwei Jahre später zu einem deutlich geringeren Preis stattfinden können.
Die Beklagten hätten für den Nichterfüllungsschaden einzustehen; sie hafteten auch für den Vertrauensschaden wegen Verletzung vorvertraglicher Schutz-, Warn- und Aufklärungspflichten, zumal sie hätten erkennen können, dass der Kläger selbst Verbindlichkeiten eingegangen sei. Der Gesamtschaden von 1,913.193,06 EUR errechne sich aus den Nettokosten der Vertragserrichtung (245.750 EUR), frustrierten Kosten einer Wirtschaftsprüfungskanzlei für die Erstellung der Zwischenbilanz (10.000 EUR), entgangenen Zinsen (272.530 EUR) und entgangenem Gewinn (EUR 1,384.913,06). Das angerufene Gericht sei nach Art 5 Nr 3 EuGVVO örtlich zuständig. Ein Anspruch aus vorvertraglicher Haftung falle nicht unter den Erfüllungsgerichtsstand des Art 5 Nr 1 EuGVVO, sondern sei als unerlaubte Handlung im Sinn des Art 5 Nr 3 EuGVVO zu bewerten. Der Schaden sei in Wien 1 eingetreten.
In der Folge gründete der Kläger die internationale Zuständigkeit unter Hinweis auf Art 8 Abs 3 eines „Rahmenvertrages" auch auf das Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinn des Art 23 Abs 1 lit a EuGVVO. Art 8 Abs 3 des Rahmenvertrags enthalte eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung, die Endversion dieses Rahmenvertrags sei zwischen den Parteien akkordiert und noch einmal schriftlich ausgetauscht worden. Die Übermittlung der Endfassung erfülle bereits das Erfordernis der schriftlichen Bestätigung einer mündlichen Vereinbarung nach Art 23 Abs 1 lit a EuGVVO. Die spätere Paraphierung des Rahmenvertrags durch Dipl. Ing. H***** sei der Erstbeklagten zuzurechnen und erfülle die Schriftform nach Art 23 Abs 1 lit a EuGVVO.
Der Erstbeklagte erhob die Einrede der mangelnden internationalen Zuständigkeit und der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Der Kläger stütze seine Ansprüche einerseits auf einen bereits paraphierten Vertrag, andererseits auf culpa in contrahendo. Erfüllungsort dieser (Geldzahlungs)ansprüche sei aber der Wohnsitz des Schuldners, sodass weder der Gerichtsstand nach Art 5 Nr 1 noch jener nach Art 5 Nr 3 EuGVVO vorliege. Eine Gerichtsstandsvereinbarung sei nicht zustande gekommen, weil die Erstbeklagte den Rahmenvertrag weder unterfertigt noch paraphiert, noch akkordiert, noch genehmigt habe. Der Rahmenvertrag sei nur zur Vorlage bei Banken zwecks Erlangung einer Finanzierung errichtet worden.
Auch die Zweitbeklagte erhob die Einrede der sachlichen, örtlichen sowie internationalen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Klage stelle nicht schlüssig dar, ob der geltend gemachte Anspruch auf Vertrag oder auf deliktisches Handeln gestützt werde. Soweit der Klage ein Kaufvertrag bzw ein Vertrag über den Erwerb von Geschäftsanteilen zugrunde liege, wären die Beklagten zu Geldleistungen verpflichtet, die am Wohnsitz bzw am Sitz der Niederlassung des Schuldners erfüllt werden müssten. Art 5 Nr 3 EuGVVO finde auf eine an einen Vertrag anknüpfende Schadenshaftung nicht Anwendung. Eine Gerichtsstandsvereinbarung sei mangels Erfüllung der Formvoraussetzungen nicht rechtswirksam zustande gekommen. Der von der Zweitbeklagten nicht paraphierte Rahmenvertrag nenne nur die Erstbeklagte, nicht hingegen den Kläger und die Zweitbeklagte als Vertragsparteien.
Der Kläger brachte daraufhin präzisierend vor, er stütze die Klage ausschließlich auf Vertrauensschaden. Der Kaufvertrag über die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH hätte der (beim Rahmenvertrag nicht eingehaltenen) Notariatsaktsform bedurft. Schadenersatzansprüche aus culpa in contrahendo seien „unerlaubte Handlungen" im Sinn des Art 5 Nr 3 EuGVVO.
Er verwies schließlich noch auf die Löschung der Zweitbeklagten wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister.
Das Erstgericht wies die Klage mangels inländischer Gerichtsbarkeit zurück. Es stellte fest, der für beide Beklagte auftretende Dipl. Ing. Karl-Gerhard H***** habe eine als „Rahmenvertrag" bezeichnete Urkunde paraphiert, weil die darin festgehaltenen Punkte nach dem Willen der dabei anwesenden Parteien Besprechungsgrundlage für weitere Vertragsgespräche sein sollten. Das Erstgericht konnte mündliche oder schriftliche Willenserklärungen, die eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien hätten begründen können, nicht feststellen.
In rechtlicher Hinsicht verneinte das Erstgericht den Gerichtsstand nach Art 5 Nr 3 EuGVVO. Schadenersatzforderungen aus Vertrag könnten niemals einen Gerichtsstand nach dieser Bestimmung begründen. Auch Art 5 Nr 1 EuGVVO komme nicht in Betracht, weil nach dem übereinstimmenden Parteienvorbringen ein Vertrag nicht abgeschlossen worden sei. Mangels entsprechender Willenserklärungen hätten die Parteien auch eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht getroffen. Das Rekursgericht hob den angefochtenen Beschluss und das diesem vorangegangene Verfahren in Ansehung der zweitbeklagten Partei als nichtig auf und wies die Klage insoweit zurück. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. In Ansehung der erstbeklagten Partei änderte das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss ab, indem es die Unzuständigkeitseinrede verwarf. Es sprach aus, dass insoweit der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Frage, ob Ansprüche aus culpa in contrahendo als vertragliche im Sinn der Nr 1 oder als deliktische im Sinn der Nr 3 des Art 5 EuGVVO zu qualifizieren seien, in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht einheitlich beantwortet werde. Der Kläger könne sich in Ansehung der Erstbeklagten nicht auf eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung berufen. Eine den Formvorschriften des Art 23 Abs 1 lit a zweiter Fall EuGVVO entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung sei schon nach dem Vorbringen des Klägers nicht zustande gekommen, weil er eine mündlich geschlossene derartige Vereinbarung nicht einmal behauptet habe. Dipl. Ing. H***** als Geschäftsführer der Zweitbeklagten habe die als „Rahmenvertrag" bezeichnete Urkunde nur zum Zeichen dafür paraphiert, dass die darin festgehaltenen Punkte Besprechungsgrundlage weiterer Vertragsverhandlungen sein sollten. Es mangle daher schon an einer Willenseinigung über die zuständigkeitsbegründende Klausel. Im Übrigen sei auch die dafür erforderliche Schriftform nicht eingehalten worden. Der „Rahmenvertrag" enthalte nicht einmal deutlich die künftigen Parteien des abzuschließenden Rechtsgeschäfts, sodass auch nicht ersichtlich sei, zwischen welchen Parteien eine Gerichtsstandsvereinbarung hätte geschlossen werden sollen. Art 5 Nr 1 EuGVVO gelte für jede Verpflichtung vertraglicher Natur, die die Parteien freiwillig eingegangen seien. Der Gerichtsstand nach Art 5 Nr 3 EuGVVO erfasse außervertragliche Schadenersatzansprüche und beziehe sich auf alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht werde die nicht an einen Vertrag anknüpfe oder nicht in einem so engen Zusammenhang mit einem Vertrag stehe, dass das vertragliche Element im Vordergrund stehe und den Charakter des Rechtsverhältnisses entscheidend präge.
Die Einordnung der Haftung aus culpa in contrahendo sei in Lehre und Rechtsprechung nicht einheitlich. Gehe man von der Entscheidung des EuGH Rs C-334/00-Tacconi und der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 2 Ob 106/04h, wie auch von den Lehrmeinungen Krophollers und Czernichs aus, seien die Ansprüche des Klägers als deliktisch im Sinn des Art 5 Nr 3 EuGVVO zu qualifizieren. Der Kläger habe in seinem Schriftsatz vom ausdrücklich vorgebracht, ein Vertrag sei mangels Unterfertigung eines Notariatsakts nicht zustande gekommen. Er mache nur den Vertrauensschaden geltend, weil die Vertragsunterfertigung im letzten Moment ohne Grund verweigert worden sei. Weder seinem Vorbringen noch dem sonstigen Akteninhalt sei zu entnehmen, dass die Erstbeklagte gegenüber dem Kläger irgendeine Verpflichtung freiwillig eingegangen wäre. Der Kläger leite somit die Verpflichtung der Erstbeklagten zum Schadenersatz wegen eines ungerechtfertigten Abbruchs der Verhandlungen nicht aus der Verletzung einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung, sondern aus einem gegen Treu und Glauben verstoßenden Abbruch vorvertraglicher Verkaufsgespräche ab. Der Gerichtsstand des Art 5 Nr 3 EuGVVO komme demnach zur Anwendung. Der Gerichtsstand für Deliktsklagen bestimme sich nach dem Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei. Nach der vom EuGH vertretenen Ubiquitätstheorie könne dies sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort sein. Bei Auseinanderfallen dieser Orte habe der Geschädigte ein Wahlrecht. Nach den Klagebehauptungen seien die Vertragsverhandlungen in Wien geführt worden, der Vertrag hätte auch hier unterfertigt werden sollen. Der geltend gemachte Vertrauensschade sei am Sitz der geschädigten Gesellschaft in Wien eingetreten. Als Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten sei, sei auch jener Ort zu verstehen, an dem die Vermögensminderung eintrete; demnach befinde sich der Ort der Schadenszufügung im Sprengel des angerufenen Handelsgerichts Wien.
Der Revisionsrekurs der Erstbeklagten richtet sich gegen die Entscheidung des Rekursgerichts, die ihre Unzuständigkeitseinrede verworfen hatte. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Zur Zulässigkeit des Revisionsrekurses:
1.1. Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gegen die Bejahung einer Prozessvoraussetzung durch das Rekursgericht absolut unzulässig ist. Begründet wurde dies jeweils mit einer Analogie zu den Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO: Es wäre demnach ein untragbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht angefochten werden könnte (RIS-Justiz RS0043405), ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre (RIS-Justiz RS0054895; zuletzt etwa 10 Ob 102/05f; 10 ObS 116/06s; 7 Ob 189/06d; Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 75). Einige dieser Entscheidungen betrafen die Prozessvoraussetzung der inländischen Gerichtsbarkeit (so etwa 6 Ob 300/05v; 6 Ob 67/05d; 9 Ob 42/05z; 3 Ob 11/06y). In diesen Fällen führte die analoge Anwendung des § 519 ZPO dazu, dass Entscheidungen der Rekursgerichte, die die inländische Gerichtsbarkeit in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung bejaht und die Unzuständigkeitseinrede des jeweiligen Beklagten verworfen hatten, durch Revisionsrekurs nicht angefochten werden konnten.
1.2. Schon die Entscheidung 8 Ob 48/02w formulierte Bedenken gegen diese Rechtsprechung und zeigte auf, dass der Oberste Gerichtshof in einer Reihe weiterer Entscheidungen eine vom Rekursgericht verneinte Nichtigkeit meritorisch behandelt oder die Zurückweisung des Revisionsrekurses mit dem Mangel einer erheblichen Rechtsfrage begründet hatte.
1.3. In jüngster Zeit hat der 4. Senat des Obersten Gerichtshofs Zweifel an der analogen Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO im Rekursverfahren geäußert und eine Übernahme dieser Rechtsprechung in das außerstreitige Verfahren abgelehnt (4 Ob 12/06b = EvBl 2006/127). Nach dieser Auffassung stelle sich schon für das streitige Verfahren die Frage, ob die eine Nichtigkeit verneinende abändernde Rekursentscheidung der Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung so ähnlich sei, dass eine Gleichbehandlung erforderlich werde. Werde nämlich eine Nichtigkeitsberufung verworfen, so stimmten Erst- und Berufungsgericht in der Beurteilung der zugrunde liegenden Rechtsfrage überein. Das entspreche der Wertung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, wonach die Bestätigung eines Beschlusses in der Regel zur Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses führe, da die mit übereinstimmenden Entscheidungen verbundene höhere Richtigkeitsgewähr einen Ausschluss der weiteren Überprüfung rechtfertige. Bei einer abändernden Rekursentscheidung treffe diese Erwägung aber nicht zu (4 Ob 12/06b = EvBl 2006/127). Diese Überlegungen hat der 4. Senat in seiner Entscheidung 4 Ob 218/06x fortgeschrieben: Demnach fehle die Basis für den von der Rechtsprechung gezogenen Analogieschluss. Bei der Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung werde die Vorgangsweise des Erstgerichts zumindest im Ergebnis gebilligt, während das bei der Abänderung einer Klagezurückweisung nicht der Fall sei.
Auch andere Senate des Obersten Gerichtshofs haben schon bisher in vergleichbaren Fällen - wenngleich ohne ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Rechtsprechung - den Revisionsrekurs gegen eine abändernde Rekursentscheidung für zulässig erachtet und entweder die Klagezurückweisung des Erstgerichts wiederhergestellt (1 Ob 73/06a = EvBl 2006/137) oder die Entscheidung, mit der das Rekursgericht die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der Unzuständigkeit verworfen hatte, meritorisch bestätigt (5 Ob 312/01w; 5 Ob 188/03p; 6 Ob 148/04i; 3 Ob 134/06m). Ein zu 2 Ob 106/04h (= EvBl 2006/106) gegen eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichts über die inländische Gerichtsbarkeit erhobener Revisionsrekurs wurde mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. In keinem dieser Fälle hat der Oberste Gerichtshof eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO in Erwägung gezogen. Angesichts dieser Entscheidungen kann davon ausgegangen werden, dass sich zur Frage der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses gegen abändernde, die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit verwerfende Entscheidung des Rekursgerichts eine jüngere Rechtsprechung ausgebildet hat.
1.4. Auch E. Kodek lehnt die eingangs zitierte gegenteilige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in der jüngst erschienenen dritten Auflage des Kommentars Rechberger ZPO³ § 528 Rz 7 ab. Seine Ausführungen beruhen auf denselben Überlegungen, die der Entscheidung 4 Ob 12/06b zugrunde liegen. Hauptargument gegen eine analoge Anwendung der für Entscheidungen über Nichtigkeitsberufungen anzuwendenden Anfechtungsbeschränkungen auf abändernde Entscheidungen des Rekursgerichts über Prozesseinreden ist die Unvergleichbarkeit der jeweiligen Situation: Während das Berufungsgericht bei Verwerfung der Nichtigkeitsberufung die angefochtene Entscheidung im Ergebnis billigt, liegt im anderen Fall eine abändernde Entscheidung des Rekursgerichts vor, die nach den Wertungen des § 528 ZPO vom Rechtsmittelausschluss nicht erfasst sein dürfte.
1.5. Der Senat schließt sich der von E. Kodek (in Rechberger ZPO³ § 528 Rz 7) und 4 Ob 12/06b = EvBl 2006/127 sowie 4 Ob 218/06x vertretenen Auffassung an. Hat das Rekursgericht in Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung die Prozesseinrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit verworfen und liegt kein anderer die Zulässigkeit ausschließender Grund des § 528 ZPO vor, kann der Oberste Gerichtshof zur Überprüfung der rekursgerichtlichen Entscheidung mit Revisionsrekurs angerufen werden. In einem solchen Fall kommt mangels vergleichbarer Ausgangssituation eine analoge Anwendung der Anfechtungsbeschränkungen des § 519 ZPO nicht in Betracht.
2. Zur inländischen Gerichtsbarkeit und örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichtes:
2.1. Der Revisionsrekurs macht geltend, das Rekursgericht habe zu Unrecht den Gerichtsstand nach Art 5 Nr 3 EuGVVO angewendet. Er gelte ausschließlich für deliktische Schadenersatzklagen, die in keinem Zusammenhang mit einem Vertrag oder mit Vertragsverhandlungen stünden. Bestehe ein Zusammenhang mit einem Vertrag - wie dies bei vorvertraglichen Vertragsverhandlungen bislang angenommen werde - und prägten diese Verhandlungen sowohl das (vor)vertragliche Element als auch das deliktische Rechtsverhältnis, sei Art 5 Nr 3 EuGVVO nicht anwendbar.
2.2. Das Rekursgericht hat unter Darlegung von Lehre (Czernich in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Art 5 EuGVO Rz 14, 77; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Rz 18) und Rechtsprechung des EuGH (Rechtssache C-334/00 - Tacconi, Slg 2002 Seite I-07357) und - ihm folgend - des OGH (2 Ob 106/04h) umfassend dargelegt, aus welchen Gründen die vorliegende, auf culpa in contrahendo gestützte Klage dem Gerichtsstand des Art 5 Nr 3 EuGVVO unterliegt. Auf seine Ausführungen wird mit nachfolgender Ergänzung hingewiesen (§§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO):
2.3. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die in Art 5 Nr 1 und 3 verwendeten Begriffe „Vertrag" und „unerlaubte Handlung" autonom auszulegen, weil nur dadurch die Ziele der EuGVVO, eine Vereinheitlichung der Zuständigkeitsregeln vorzunehmen und den Rechtsschutz für die in der Gemeinschaft niedergelassenen Personen zu verbessern, erreicht werden können. Ein potenzieller Kläger soll nämlich feststellen können, welches Gericht für seinen Anspruch in Frage kommt, einem Beklagten soll leicht erkennbar sein, vor welchem Gericht er geklagt werden kann (EuGH C-334/00-Tacconi Slg 2002 Seite I-07357 Rz 19).
Die autonome Auslegung der Begriffe „Vertrag" und „unerlaubte Handlung" führt aber auch dazu, dass es für die Zuordnung von Ansprüchen aus vorvertraglicher Haftung zum Gerichtsstand nach Nr 1 oder Nr 3 des Art 5 EuGVVO nicht darauf ankommen kann, ob derartige Ansprüche in den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen dem Vertrags- oder dem Deliktsrecht zugeordnet werden.
Der Begriff „unerlaubte Handlung" im Sinn von Art 5 Nr 3 EuGVVO bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH auf Klagen, mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinn von Art 5 Nr 1 EuGVVO anknüpfen (EuGH RsC-33400 - Tacconi Rz 21 mwN). In den Erwägungsgründen seiner Entscheidung Tacconi hat der EuGH darauf hingewiesen (Rz 22, 23), dass Art 5 Nr 1 EuGVVO zwar nicht den Abschluss eines Vertrags, wohl aber die Feststellung einer Verpflichtung erfordere, weil sich die Zuständigkeit des nationalen Gerichts in einem solchen Fall nach dem Ort bestimme, an dem die Verpflichtung erfüllt wurde oder zu erfüllen wäre. Der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" könne daher jedenfalls nicht so verstanden werden, dass er eine Situation erfasse, bei der es an einer von einer Partei gegenüber der anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehle (siehe Rz 23). Demzufolge könne eine Haftung, die sich gegebenenfalls daraus ergeben könnte, dass ein bestimmter Vertrag nicht geschlossen wurde, nicht vertraglicher Natur sein. Fehle es daher an einer von einer Partei gegenüber einer anderen bei Vertragsverhandlungen freiwillig eingegangenen Verpflichtung und liege möglicherweise ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften, namentlich gegen jene Vorschriften vor, wonach die Parteien bei diesen Verhandlungen nach Treu und Glauben handeln müssen, sei Verfahrensgegenstand einer Klage, mit der die vorvertragliche Haftung des Beklagten geltend gemacht werde, eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung im Sinn des Art 5 Nr 3 gleichgestellt sei. Unter Berufung auf diese Entscheidung des EuGH lehrt Geimer, bei Schadenersatzansprüchen aus culpa in contrahendo komme Art 5 Nr 3 EuGVVO auch insoweit zum Zug, als sich ein Verschulden auf das Zustandekommen oder Scheitern des Vertragsschlusses beziehe (in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht² Art 5 EuGVVO Rz 221).
Auer (in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Art 5 Rz 31 f) führt weiters aus, bestehe schon eine Bindung aufgrund eines Vorvertrags, könnten die sich daraus ergebenden Verpflichtungen am Gerichtsstand des Art 5 Nr 1 EuGVVO geltend gemacht werden. Werde aber behauptet, man habe ein bereits so weitgehendes Verhandlungsverhältnis geschaffen, dass die Verweigerung des Vertragsschlusses treuwidrig wäre, so genüge dies nicht, um die Zuständigkeit des Art 5 Nr 1 zu eröffnen. Ein Vertrag im Sinne einer freiwilligen Verpflichtung liege in einem solchen Fall ebensowenig vor, wie eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung. Derartige Ansprüche aus culpa in contrahendo - insbesondere wegen willkürlichen Abbruchs von Vertragsverhandlungen - seien dem gesetzlichen Schuldverhältnis der Vertragsverhandlungen zuzuordnen und reichten nicht aus, um den Gerichtsstand des Art 5 Nr 1 zu eröffnen. Anderes gelte nur bei einer Verletzung von Nebenpflichten aus einem bereits geschlossenen Vertrag. Daraus resultierende Schadenersatzansprüche könnten beim Gerichtsstand des Art 5 Nr 1 eingeklagt werden. Gleiches gelte für jene Fälle der culpa in contrahendo, bei denen eine Partei die Lösung von einem ungünstigen Vertrag begehre, den sie aufgrund schuldhaften Verhaltens der anderen Partei eingegangen sei.
Burgstaller/Neumayr (IZVR Art 5 EuGVO Rz 45) ordnen die Verletzung von Verkehrs- und Schutzpflichten als deliktisch, die Veranlassung eines Irrtums bei Vertragsabschluss als vertraglich ein. Nach Czernich (in Czernich/ Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Art 5 Rz 14) sind Ansprüche aus culpa in contrahendo nur dann vertraglicher Natur, wenn sie im Zusammenhang mit einem bereits geschlossenen Vertrag entstehen. Entstehen sie dagegen aus Handlungen, die eine der Parteien vor Vertragsabschluss gesetzt hat, und komme es zu keinem Vertrag, so seien die Ansprüche deliktischer Natur und könnten nur am Deliktsgerichtsstand eingeklagt werden.
Auch Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 5 Rz 18 unterscheidet - dem EuGH folgend - danach, ob in einer vorvertraglichen Vereinbarung bereits Verpflichtungen übernommen wurden, deren Verletzung zum Schadenersatz führt, oder ob sich die Verpflichtung zum Schadenersatz aus einem Verstoß gegen den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben ergibt.
Die im Revisionsrekurs neuerlich zitierte Entscheidung 4 Ob 180/00z, wonach die Ansprüche aus culpa in contrahendo als vertragliche Ansprüche am Gerichtsstand des Erfüllungsorts geltend gemacht werden können, erging zu Art 5 Abs 1 LGVÜ schon vor der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Tacconi. Der damalige Kläger nahm die Beklagte wegen einer Verletzung von Aufklärungspflichten anlässlich der Vereinbarung über die Aufhebung seines Geschäftsführervertrags in Anspruch. Der Sachverhalt unterscheidet sich von anderen Fällen vorvertraglicher Haftung dadurch, dass der Aufhebungsvertrag selbst tatsächlich zustande gekommen und nicht am Verhalten der Beklagten gescheitert war. Der Oberste Gerichtshof bejahte damals die Zuständigkeit nach Art 5 Z 1 LGVÜ. Maßgebliche Verpflichtung sei die Aufklärungspflicht; ihr Erfüllungsort sei regelmäßig der Ort der Vertragsverhandlungen.
2.4. Wendet man die Grundsätze der Entscheidung Tacconi im vorliegenden Fall an, unterliegt der hier geltend gemachte Vertrauensschaden dem Gerichtsstand nach Art 5 Nr 3 EuGVVO. Der Kläger stützte seinen Schadenersatzanspruch auf die Verletzung vorvertraglicher Schutz-, Warn- und Aufklärungspflichten. Auch sein ergänzendes, den Anspruch präzisierendes Vorbringen lässt die Behauptung erkennen, dass eine vertragliche Vereinbarung über die Abtretung der Geschäftsanteile noch nicht zustande gekommen war. Das Erstgericht hat auch festgestellt, der Vertreter der Beklagten habe den Rahmenvertrag nur deshalb paraphiert, weil die darin festgehaltenen Punkte Besprechungsgrundlage für weitere Vertragsgespräche sein sollten. Demnach fehlte es an einer gegenüber dem Kläger (im Sinn der Entscheidung des EuGH Taccini) freiwillig eingegangenen Verpflichtung der Beklagten, die den Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 5 Nr 1 EuGVVO begründen könnte. Den Ausführungen des Rechtsmittels zu den im Schlussantrag des Generalanwalts dargestellten Vertragsstadien ist entgegenzuhalten, dass der EuGH diese Überlegungen des Generalanwalts wohl auch deshalb nicht übernommen hat, weil der EuGVVO ein einheitlicher Gerichtsstand des Erfüllungsorts am Ort der charakteristischen Leistung zugrunde liegt (EinfErl zur EuGVVO Punkt II.2., abgedruckt in Klauser/G. Kodek, ZPO16 Art 5 EuGVVO Anm 1). Ein näheres Eingehen auf diese Vertragsstadien erübrigt sich daher.
Das Rekursgericht hat daher zutreffend die Anwendbarkeit des Art 5 Nr 3 EuGVVO auf den vorliegenden Sachverhalt angenommen und die inländische Gerichtsbarkeit und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts bejaht. Zur Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wird auf seine zutreffenden Ausführungen verwiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 528a ZPO). Dem Revisionsrekurs der Erstbeklagten musste ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO.