OGH vom 06.12.1994, 2Ob590/94
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr.Ilona Aszodi, Rechtsanwältin in Budapest, als Liquidatorin im Konkurs über das Vermögen der *****GmbH, ***** vertreten durch Dr.Christoph Aigner, Dr.Thomas Feichtinger, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Michael Peter S*****, wegen S 5,000.000,-- samt Anhang, infolge Revisionsrekurses des Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom , GZ 13 R 42/94-26, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom , GZ 12 Cg 98/93x-22, nur im Kostenpunkt abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Widerspruch des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei gegen die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung (Drittverbot gemäß § 379 Abs 3 Z 3 EO) ab. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß in der Hauptsache und erklärte den Revisionsrekurs für zulässig, weil zur Frage, ob im Widerspruchsverfahren gegen eine einstweilige Verfügung durch Drittverbot der vom Gegner der gefährdeten Partei erhobene Einwand der Abtretung der Forderung vor Erlassung der einstweiligen Verfügung zu prüfen ist, eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten, der unzulässig ist.
Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (hier iVm § 402 Abs 2, § 78 EO) ab. Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist der Oberste Gerichtshof an den diesbezüglichen Ausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden. Ist ein ordentlicher Revisionsrekurs - wie hier - wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig und daher zurückzuweisen, so kann sich der Oberste Gerichtshof auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Nach ständiger Rechtsprechung (EvBl 1958/259; EvBl 1967/69; JBl 1993, 459 ua; vgl Heller-Berger-Stix4 2716 f; Konecny, Der Anwendungsbereich der einstweiligen Verfügung 350) ist bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Drittverbot (jedenfalls dann, wenn nicht das Gegenteil bereits aktenkundig ist) der Bestand der Forderung, die vom Drittverbot erfaßt werden soll, nicht zu prüfen. Der Dritte, der behauptet, daß die Forderung nicht mehr dem Verpflichteten, sondern bereits im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ihm zugestanden sei, hat seinen Anspruch selbst mittels Klage geltend zu machen. Wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, hat der Gegner der gefährdeten Partei daher kein Rekursrecht aus dem Grund, daß die Forderung ihm nicht (mehr) zustehe, sondern von vornherein einem Dritten zugestanden oder an diesen abgetreten worden sei.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles soll nun darin liegen, daß der Abtretungseinwand in einem Widerspruchsverfahren unberücksichtigt gelassen wurde.
Gemäß § 398 Abs 1 EO ist zufolge erhobenen Widerspruches über die Statthaftigkeit und Angemessenheit der bewilligten Verfügung mündlich zu verhandeln und durch Beschluß zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof hat hiezu schon wiederholt ausgesprochen, daß Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nur die Überprüfung der objektiven Richtigkeit der erlassenen einstweiligen Verfügung ist; der Widerspruch ersetzt nur die vor Erlassung der einstweiligen Verfügung unterbliebene Vernehmung des Gegners. Im Widerspruchsverfahren kann unter anderem geltend gemacht werden, daß der behauptete Anspruch nicht bescheinigt und trotzdem die beantragte einstweilige Verfügung erlassen worden sei (JBl 1974, 529 mwN; 8 Ob 566/83 ua). Aus dem Wortlaut des Gesetzes und der eben zitierten Rechtsprechung ergibt sich hinreichend deutlich, daß im Widerspruchsverfahren keine anderen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung bestehen, weshalb sich die Annahme des Rechtsmittelwerbers, im Widerspruchsverfahren wäre der Abtretungseinwand beachtlich, als haltlos erweist. Eine im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage ist darin nicht gelegen. Der vom Rechtsmittelwerber behauptete Zusammenhang mit der Judikatur zur Wirkung eines vereinbarten Zessionsverbotes (JBl 1984, 311) ist nicht erkennbar. Der Revisionsrekurs war daher trotz des Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes zurückzuweisen.