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OGH vom 22.10.2003, 3Ob196/03z

OGH vom 22.10.2003, 3Ob196/03z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Iboya S*****, vertreten durch Dr. Thomas Trixner, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die verpflichtete Partei Rudolf P*****, vertreten durch Dr. Herbert Gradl, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Zivilteilung einer Liegenschaft (Streitwert 18.532 EUR), infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 7 R 60/03h-27, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Neulengbach vom , GZ 1 E 1640/02y-24, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Parteien sind Geschwister. In dem vom Erstgericht aufgrund eines rechtswirksamen Vergleichs bewilligten Exekutionsverfahren zur Versteigerung einer näher genannten gemeinschaftlichen Liegenschaft (§ 352 EO) wurde dem Verpflichteten und bisherigen Hälfteeigentümer diese Liegenschaft um das Meistbot von 126.000 EUR zugeschlagen.

Er beantragte in der Folge, ihn vom Erlag der Hälfte des Meistbots von 63.000 EUR zu befreien, weil die Hälfte des Erlöses aus der Zwangsversteigerung ohnehin ihm als Hälfteeigentümer der Liegenschaft wieder zugute komme.

Die Betreibende (bisherige Eigentümerin der anderen Liegenschaftshälfte) sprach sich gegen diesen Antrag aus.

Das Erstgericht wies den Antrag mit der wesentlichen Begründung ab, es sei zwischen den Parteien ein Zivilprozess anhängig und es könne noch nicht gesagt werden, wie das Meistbot zwischen ihnen zu verteilen sein werde, zumal darüber noch keine Einigung bestehe.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs des Verpflichteten und Erstehers dahin Folge, dass es die erstinstanzliche Entscheidung im antragstattgebenen Sinn abänderte. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus:

Gemäß § 352 EO idF der EO-Nov 2000 seien auf die Vollstreckung des Anspruchs der gerichtlichen Versteigerung einer gemeinschaftlichen Liegenschaft zum Zwecke der Auseinandersetzung die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung von Liegenschaften - mit Ausnahme der Sonderbestimmungen der Z 1 bis 6 leg cit sowie der §§ 352a bis 352c EO - sinngemäß anzuwenden. Ausnahmeregeln über die Berichtigung des Meistbots bestünden nicht. Nach § 152 Abs 1 EO vermindere sich der zu erlegende Betrag um jene Beträge, die auf Forderungen von Pfandgläubigern, die aus dem Meistbot voraussichtlich zum Zuge gelangen und mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher einverstanden seien, oder auf pfandrechtlich sichergestellte Forderungen, Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten, die vom Ersteher in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden müssten, entfallen. Im vorliegenden Fall sei der Hälfteanteil des Verpflichteten mit einem Fruchtgenussrecht und einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zu seinen Gunsten belastet. Lasten iSd § 152 Abs 1 EO bestünden nicht.

Nach der Rsp sei dem Ersteher über seinen Antrag die Bezahlung des Meistbots insoweit zu erlassen, als es zweifelsfrei zur Befriedigung seiner eigenen Ansprüche zu dienen habe. Nach der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Hälfte des Meistbots bei dessen Verteilung an den Ersteher als bisherigen Hälfteeigentümer der Liegenschaft zurückfließen werde. Ein allfälliger, in dem anhängigen Verfahren zwischen den Parteien von der Betreibenden als Gegenforderung eingewendeter, derzeit jedenfalls unbetitelter Bereicherungsanspruch von 2.000 EUR könne keine Auswirkung auf die Berichtigung des Meistbots haben.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Befreiung des eine Liegenschaft im Zwangsversteigerungsverfahren erstehenden Hälfteeigentümers vom teilweisen Erlag des Meistbots fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Betreibenden ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Zunächst ist auf die Richtigkeit der Ausführungen des Rekursgerichts hinzuweisen (§ 78 EO iVm § 528a,§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist auszuführen:

Gegen die Richtigkeit der Rechtsansicht der zweiten Instanz könnte man zunächst einwenden, dass anders als im Zwangsversteigerungsverfahren (§ 146 EO) gemäß § 352a Abs 1 EO von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nur dann auf Antrag des betreibenden Gläubigers abgewichen werden kann, wenn auch alle übrigen Miteigentümer zustimmen. Wie sich aus § 152 Abs 1 EO - auf den in § 352 erster Satz EO verwiesen wird - ergibt, fällt die Frage, ob und inwieweit der Ersteher vom Barerlag des Meistbots befreit ist, in den von den Versteigerungsbedingungen zu regelnden Bereich. Zu berücksichtigen ist daher allerdings, dass § 152 Abs 1 zweiter Satz EO Regeln darüber enthält, inwieweit sich der vom Ersteher zu erlegende Betrag vermindert. Demnach ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Parteien Abweichungen in diesem Punkt zugestimmt haben (§ 352a EO). Solches ergibt sich aber aus dem darüber vollen Beweis machenden Protokoll über die Tagsatzung vom (ON 11) nicht. Abweichend von § 152 Abs 1 erster Satz EO wurde eine Zahlungsfrist für den Ersteher von 14 Tagen ab Rechtskraft des Zuschlags vereinbart und - wohl überflüssigerweise - ausdrücklich Ratenzahlungen für ausgeschlossen erklärt. Belastungen iSd § 152 Abs 1 EO lagen zum damaligen Zeitpunkt nicht vor, weil weder das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Verpflichteten noch dessen Fruchtgenussrecht an seiner Liegenschaftshälfte geeignet sind, eine Verminderung der Zahlungen des Erstehers zu bewirken. Selbst wenn in concreto sein Fruchtgenussrecht durch den Erwerb dieser Liegenschaftshälfte durch ihn selbst nicht erloschen sein sollte, musste es gemäß § 352a Abs 2 EO von jedem Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden. Dennoch kann nicht gesagt werden, die Parteien hätten § 152 Abs 1 dritter (und vierter) Satz EO abbedungen. Dafür findet sich im Protokoll nicht der geringste Hinweis.

Sieht man von der Frage der Nebengebühren nach § 152 Abs 1 vierter Satz EO ab (vgl dazu NZ 1901, 180), besteht in Rsp und Lehre Einigkeit darüber, dass es auch einen Fall der Verminderung des bar zu erlegenden Betrags darstellt, wenn ein bei der Versteigerung zum Zuge kommender Buchberechtigter die Liegenschaft ersteht. In diesem Fall ist er (auf Antrag) vom Erlag jenes Teils des Meistbots zu befreien, der zweifelsfrei zur Befriedigung seiner eigenen Ansprüche zu dienen hat (NZ 1901, 180; Heller/Berger/Stix, EO4 1204; Angst in Angst, EO,§ 152 Rz 4; Neumayr in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO,§ 152 Rz 8).

Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, dass auch bei der Versteigerung nach § 352 EO dann ein dem dieser Ansicht zugrunde liegenden vergleichbarer Fall vorliegt, wenn ein Miteigentümer die gesamte Liegenschaft ersteht. Auch dann müsste er in den Worten der Entscheidung NZ 1901, 180 "an sich selbst bar" bezahlen. So wie die Identität von Ersteher und Buchberechtigtem in der eigentlichen Zwangsversteigerung der Schuldübernahme durch den Ersteher gleichwertig ist (Heller/Berger/Stix aaO), so muss dasselbe auch dann gelten, wenn bei der Versteigerung einer gemeinsamen Liegenschaft ein bisheriger Miteigentümer Ersteher wird.

Weitere Voraussetzung für einen Beschluss wie den des Rekursgerichts ist es nach der Lehre und einer Entscheidung des KG Wels (RPfSlgE 1960/64), dass die Forderung des Erstehers zweifelsfrei feststeht. Zweifel müssten aber im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorliegen. Die Ausführungen im Revisionsrekurs sind nicht geeignet, solche Zweifel zu begründen. Mit der zweiten Instanz ist davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Miteigentümer der versteigerten Liegenschaft Anspruch auf einen seinem Anteil entsprechenden Teil des Meistbots hat. Daran kann es nichts ändern, dass nach § 352c erster Satz EO das Meistbot nach dem Einvernehmen der Parteien aufzuteilen ist (vgl zur früheren Rechtslage, die wohl durch die EO-Nov 2000 insoweit keine Änderung erfahren hat: SZ 52/61 = RZ 1980/2 = MietSlg 31/26; Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO,§ 352 Rz 43 mwN). Abweichendes könnte sich bei ungleicher Belastung der Anteile durch vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmende Lasten ergeben. Gerade im vorliegenden Fall spielt dies aber deshalb keine Rolle, weil der bücherlich Berechtigte aus diesen Lasten mit dem Ersteher identisch ist, weshalb von einem geringeren Wert dieses Anteils nicht ausgegangen werden kann. Zu Unrecht macht die Betreibende in ihrem Rechtsmittel geltend, das Erstgericht habe festgestellt, es bestehe zwischen den Parteien kein Einvernehmen über die Aufteilung des Meistbots. Indes lautet der entsprechende Satz in der erstinstanzlichen Entscheidung, dass "noch", somit im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung noch keine Einigung besteht. Eine Einigung in Zukunft ist damit nicht ausgeschlossen. Gegen die zutreffende Ansicht der zweiten Instanz, auf die in einem Zivilprozess zwischen den Parteien von der Betreibenden erhobene Gegenforderung könne es nicht ankommen, erhebt die Betreibende ohnehin "wenig", in Wahrheit aber keinen Einwand.

Ihr ist auch noch zu erwidern, dass daraus, dass nach den hier vereinbarten Versteigerungsbedingungen das Meistbot binnen 14 Tagen zu erlegen ist und Ratenzahlungen ausgeschlossen sind, wie dargelegt, nicht abgeleitet werden kann, die Parteien hätten damit von der gesetzlichen Regelung Abweichendes und somit den Erlass der Barzahlung im Ausmaß des Miteigentumsanteils für den Fall, dass ein Miteigentümer die Liegenschaft erstünde, ausschließende Bedingung vereinbart. Daher ist es unerheblich, dass nach § 352a Abs 1 dritter Satz EO von den gesetzlichen abweichenden Versteigerungsbedingungen vom Gericht nur dann genehmigt werden können, wenn alle übrigen Miteigentümer zustimmen. Eine solche Abweichung liegt eben in einem Beschluss wie dem angefochtenen nicht, geht es doch nur um die Auslegung einer gesetzlichen Regelung. Er ist daher nicht der Genehmigung von abweichenden Versteigerungsbedingungen gleichzuhalten. Vielmehr geht es um eine - im Hinblick auf die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Erstehers erforderliche - Klarstellung der Rechtslage.

Das bedeutet zusammenfassend: Jedenfalls bei Fehlen für die Bewertung der Liegenschaftsanteile maßgebender Belastungen kann in der Exekution nach §§ 352 ff EO (idF der EO-Novelle 2000) einem bisherigen Miteigentümer, der den Zuschlag erhalten hat, in sinngemäßer Anwendung des § 152 Abs 1 dritter und vierter Satz EO der Erlag des auf seinen bisherigen Anteil entfallenden Teils des Meistbots vom Exekutionsgericht auch ohne Zustimmung der übrigen bisherigen Miteigentümer erlassen werden.

Aus diesen Erwägungen ist dem Revisionsrekurs der Betreibenden nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO. Da § 352 Z 6 EO iVm § 351 Abs 3 EO nur die Anwendung des § 74 EO ausschließt, hat es für die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann bei den allgemeinen Regeln zu verbleiben, wenn die betreibende Partei mit einem Rechtsmittel nicht durchdringt. § 351 Abs 3 EO idF der EO-Nov 2000 entspricht praktisch wörtlich § 352a EO vor dieser Novellierung. Es ist im Sinne der dazu ergangenen Judikatur (RIS-Justiz RS0002188) von einem Zwischenstreit auszugehen.