OGH vom 22.01.2020, 7Ob214/19z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Minderjähriger L***** G*****, geboren am ***** 2011, *****, vertreten durch das Land Niederösterreich, Bezirkshauptmannschaft Gmünd, Fachgebiet Rechtsvertretung Minderjähriger, 3950 Gmünd, Schremser Straße 8, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei M***** G*****, vertreten durch Dr. Oswin Hochstöger, Rechtsanwalt in Gmünd, wegen Verlängerung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382e EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom , GZ 2 R 132/19b-68, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO,§ 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Ob die Voraussetzungen für die Erlassung der einstweiligen Verfügung zur Zeit ihrer Erlassung vorlagen, ist im Verlängerungsverfahren nicht mehr zu prüfen (RS0005534 [insbesondere T 5]). Nur wenn sich aus der Aktenlage ergäbe, dass die Voraussetzungen der Anspruchsbescheinigung und der Gefährdungsbescheinigung nicht mehr vorliegen, wäre der Antrag auf Verlängerung abzuweisen (RS0005613).
2. § 382e Abs 2 EO sieht eine Verlängerung der Geltungsfrist der einstweiligen Verfügung nach Zuwiderhandlung durch den Gegner der gefährdeten Partei für längstens ein Jahr vor (7 Ob 20/19w mwN).
3. Die Gegnerin der gefährdeten Partei hat nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt mehrmals gegen das Kontaktverbot verstoßen. Die gefährdete Partei hat damit zweifelsfrei dargetan, dass die Gefahrenlage, der das Kontaktverbot begegnen soll, weiter besteht.
4. Die Kontaktrechtsausübung der Gegnerin der gefährdeten Partei ist ausdrücklich von der einstweiligen Verfügung ausgenommen. Die Frage des Umfangs einer dem Kindeswohl entsprechenden Kontaktausübung und damit auch jene einer Ausdehnung der Kontaktmöglichkeiten sind im Kontaktrechtsverfahren zu prüfen.
5. Die Entscheidung des Rekursgerichts steht im Einklang mit den zu § 382e EO entwickelten Judikaturgrundsätzen. Die Gegnerin der gefährdeten Partei zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der Revisionsrekurs ist daher nicht zulässig und somit zurückzuweisen. Einer weitergehenderen Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0070OB00214.19Z.0122.000 |
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Fundstelle(n):
ZAAAD-49055