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OGH vom 28.02.2012, 4Ob172/11i

OGH vom 28.02.2012, 4Ob172/11i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj R***** W*****, vertreten durch die Mutter G***** W*****, letztere vertreten durch Dr. Josef Schartmüller, Rechtsanwalt in Pregarten, gegen die beklagte Partei T*****, vertreten durch Obmann H***** B*****, dieser vertreten durch Mag. Dr. A. Michael Dallinger, Rechtsanwalt in Wels, und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei Marktgemeinde V*****, vertreten durch Mag. Dr. Heinz Häupl, Rechtsanwalt in Nußdorf, wegen 25.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 124/11t-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wels vom , GZ 26 Cg 197/10i-14, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom , 4 Ob 172/11i, wird dahin berichtigt, dass im Spruch die Kostenentscheidung richtig zu lauten hat:

„Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.470,24 EUR (darin 245,04 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung und der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei die mit 1.468,08 EUR (darin 244,68 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung jeweils binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei die mit 25,01 EUR (darin 4,17 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Das Erstgericht hat den Parteien die Entscheidungsausfertigungen abzufordern und die Berichtigung darauf ersichtlich zu machen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Irrtümlich wurden in der Kostenentscheidung die von der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei verzeichneten Kosten der Revisionsbeantwortung nicht berücksichtigt. Diese offenbare Unrichtigkeit war gemäß § 430 ZPO iVm § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Es konnten nur die verzeichneten Kosten berücksichtigt werden.

Fundstelle(n):
CAAAD-49041