Suchen Hilfe
OGH vom 29.08.2013, 2Ob144/13k

OGH vom 29.08.2013, 2Ob144/13k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Fiebinger Polak Leon Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch SchneideR's Rechtsanwalts KG in Wien, wegen 1.162.656,95 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 78/13b-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von der Revisionswerberin bezeichneten Rechtsfragen wurden bereits in den Entscheidungen 8 Ob 7/13g und 2 Ob 107/12t beantwortet. Mit seinen unionsrechtlichen Ausführungen hat das Berufungsgericht nicht gegen das „Überraschungsverbot“ verstoßen, weil sich die Klägerin selbst schon in erster Instanz auf einschlägiges Unionsrecht (Art 47 GRC) berufen hat, wozu sich bereits das Erstgericht äußerte.

Fundstelle(n):
DAAAD-49032