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OGH vom 23.10.2019, 3Ob194/19d

OGH vom 23.10.2019, 3Ob194/19d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N*****, vertreten durch Dr. Thomas Romauch, Rechtsanwalt in Krumpendorf am Wörthersee, gegen die beklagten Parteien 1. A*****, 2. E*****, und 3. I*****, alle vertreten durch Mag. Nikolaus Hirschko, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 95/19v-19, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom , GZ 6 C 2/19p-12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die „außerordentliche“ Revision wird zurückgewiesen, soweit sie die betriebenen Forderungen von 3.006,10 EUR sA (8 E 1348/19z des Erstgerichts) und von 1.018,27 EUR sA und 3.806,83 EUR sA (8 E 1486/19v des Erstgerichts) betrifft.

II. Soweit sich die „außerordentliche“ Revision auf die betriebene Forderung von 5.851,42 EUR sA (8 E 1348/19z des Erstgerichts) bezieht, wird der Akt dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Den Beklagten wurde aufgrund von jeweils gesonderten Exekutionstiteln die Fahrnis und Forderungsexekution zur Hereinbringung von Kostenforderungen von 5.851,42 EUR sA und 3.006,10 EUR sA (8 E 1348/19z des Erstgerichts) und von 1.018,27 EUR sA und 3.806,83 EUR sA (8 E 1486/19v des Erstgerichts) bewilligt. Der Kläger begehrt mit seiner Oppositionsklage, den Anspruch des Beklagten aus den genannten Kostentiteln für erloschen zu erklären.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision in Ansehung der betriebenen Forderung von 5.851,42 EUR sA nicht zulässig und im Übrigen jedenfalls unzulässig sei.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, die vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

I. Die Revision des Klägers ist jedenfalls unzulässig, soweit sie die betriebenen Forderungen von 3.006,10 EUR sA (8 E 1348/19z des Erstgerichts) und von 1.018,27 EUR sA und 3.806,83 EUR sA (8 E 1486/19v des Erstgerichts) betrifft.

Bei der Oppositionsklage richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach dem unter Anwendung der Bestimmungen der § 54 und 56 JN ermittelten Wert des betriebenen Anspruchs (RISJustiz RS0001623 [T4]). Das gilt uneingeschränkt für betriebene Geldforderungen (RS0001618). Eine Exekutionsbewilligung wegen verschiedener Forderungen aufgrund jeweils verschiedener Exekutionstiteln allein rechtfertigt eine Zusammenrechnung nicht (RS0002246 [T4]; RS0002316). Das hat auch für die vorliegende Oppositionsklage zu gelten, die sich gegen vier gesondert titulierte Kostenersatzforderungen richtet, die deshalb nicht aus demselben Sachverhalt abzuleiten sind, sodass sie in keinem tatsächlichen Zusammenhang zu einander stehen (3 Ob 38/14f).

Da somit keine der drei genannten Forderungen den Betrag von 5.000 EUR übersteigt, kommt die Rechtsmittelbeschränkung des § 502 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO zur Anwendung, weshalb die Revision insoferne jedenfalls unzulässig ist.

II. Im Übrigen ist die Vorlage der „außerordentlichen“ Revision an den Obersten Gerichtshof verfrüht:

Da das Berufungsgericht die Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht für zulässig erklärt hat, ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gemäß § 502 Abs 3 ZPO nicht zulässig.

Eine Partei kann in einem solchen Fall nur einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde (§ 508 Abs 1 ZPO). Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser Antrag, verbunden mit dem ordentlichen Rechtsmittel, ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln. Erhebt in einem Fall wie dem vorliegenden eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliche Revision“ bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof gerichtet wird; dieser darf darüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist (RS0109623).

Das Erstgericht wird demnach das Rechtsmittel dem Berufungsgericht – allenfalls nach einem Verbesserungsverfahren (RS0109623 [T8]) – vorzulegen haben.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0030OB00194.19D.1023.000

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Fundstelle(n):
MAAAD-48955

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