OGH vom 21.06.2001, 6Ob271/00x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der B*****gmbH mit dem Sitz in W*****, über den Revisionsrekurs der Gesellschaft, vertreten durch Schönherr Barfuß Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom , GZ 28 R 217/99h-12, mit dem der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 71 Fr 6079/99g-8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Eintragung der Änderung des Firmenwortlautes auf "Raiffeisen OeKB Beteiligungsgesellschaft mbH" bewilligt wird.
Das Erstgericht wird die beantragte Eintragung vorzunehmen haben.
Text
Begründung:
In dem beim Handelsgericht Wien geführten Firmenbuch ist zu FN 161322p seit die B*****gmbH mit dem Sitz in Wien eingetragen. Kollektiv vertretungsbefugte Geschäftsführer sind Mag. Martin L***** und Mag. Michael K*****. Alleiniger Gesellschafter ist die E***** GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist:
"a) Die Beteiligung an anderen in- und ausländischen Unternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sowie der Erwerb, der Besitz und die Verwaltung von Unternehmens- und Gesellschaftsbeteiligungen;
b) die Übernahme der Geschäftsführung von anderen Unternehmen oder Gesellschaften, insbesondere auch als geschäftsführender Gesellschafter;
c) der Handel mit Waren aller Art.
Der Betrieb von Bankgeschäften ist ausgeschlossen."
In der außerordentlichen Generalversammlung vom wurde die Änderung des Firmenwortlautes der Gesellschaft auf "Raiffeisen OeKB Beteiligungsgesellschaft mbH" geändert.
Die Geschäftsführer der Gesellschaft beantragten die Eintragung dieser Änderung des Firmenwortlautes.
Den beiden vom Erstgericht gemäß § 17 Abs 1 FBG erteilten Verbesserungsaufträgen, die Firma so abzuändern, dass sie sich deutlich von der bereits zu FN 104152s eingetragenen Raiffeisen-Bausparkassen-Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung unterscheide und ein Handelskammergutachten vorzulegen, falls weiterhin die Firmenbestandteile "Raiffeisen" und/oder "OeKB" erhalten bleiben sollten, kamen die Antragsteller nur insofern nach, als sie ein Gutachten der Wirtschaftskammer Wien beibrachten. Im Übrigen wiesen sie darauf hin, dass die Änderung des Firmenwortlautes auf Initiative der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (OeKB) vorgenommen worden sei, da die B*****gmbH zu 5 % als Aktionär an der OeKB beteiligt sei. Durch die Änderung würde auch die Aktionärsstellung im Firmenwortlaut zum Ausdruck kommen und der ständige Erklärungsbedarf bei Geschäftsberichten, Prospekten und Publikationen im Zusammenhang mit dem Firmenwortlaut wegfallen. Die indirekten Gesellschafter der B*****gmbH kämen aus dem Raiffeisensektor. Der österreichische Raiffeisenverband, der Inhaber der Marke "Raiffeisen sei, habe die Zustimmung zur Verwendungen der Marke in der gewünschten Form gegeben. Hiezu wurde ein zustimmendes Schreiben des Österreichischen Raiffeisenverbandes vorgelegt. Aus der weiters vorgelegten Kopie einer Seite aus dem Geschäftsbericht 1998 der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft geht hervor, dass einer ihrer Aktionäre die B*****gmbH ist, die in diesem Geschäftsbericht mit dem Hinweis "(Raiffeisen-Bankengruppe)" versehen wurde. Aus den ebenfalls vorgelegten Firmenbuchauszügen ergibt sich, dass Gesellschafter der E***** GmbH ausschließlich die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG und vier Raiffeisen-Landesbanken sind.
Das vorgelegte Gutachten der Wirtschaftskammer Wien lautet dahin, dass der geänderte Firmenwortlaut nach Ansicht der Wirtschaftskammer den beibehaltenen Gegenstand des Unternehmens mit genügender Deutlichkeit zum Ausdruck bringe und den Bestimmungen des § 5 GmbHG entspreche. Eine Prüfung dahin, ob die Bestandteile "Raiffeisen OeKB" mit eingetragenen Marken kollidierten oder ob der Aufnahme dieser Bestandteile in den Firmenwortlaut sonstige Rechtsansprüche entgegenstünden, könne von der Wirtschaftskammer nicht vorgenommen werden.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Eintragung der Änderung des Firmenwortlautes ab. Das Gutachten der Wirtschaftskammer beziehe sich offensichtlich nur auf den Firmenbestandteil "Beteiligungsgesellschaft mbH". Da weder die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft noch eine Gesellschaft des Raiffeisensektors Gesellschafter der Antragstellerin sei, liege eine Namensgebung im Sinn des § 5 GmbHG nicht vor. Die indirekte Beteiligung von Gesellschaften des Raiffeisensektors könne zur Firmenbildung nicht herangezogen werden. Der Begriff "Raiffeisen" werden traditionell dem landwirtschaftlichen Sektor, auch hinsichtlich der Banken und Versicherungsunternehmen, die sich daraus entwickelt hätten, zugeordnet. Der Gegenstand des Unternehmens gebe aber keinen Hinweis auf eine entsprechende Tätigkeit, weshalb der Zusatz "Raiffeisen" täuschungsgeeignet sei. Darüber hinaus unterscheide sich der gewählte Firmenwortlaut von der bereits eingetragenen Raiffeisen-Bausparkassen-Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung nur unwesentlichen, sodass auch ein Eintragungshindernis im Sinn des § 30 HGB vorliege.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Gesellschaft nicht Folge. Da vom Unternehmensgegenstand der Gesellschaft der Betrieb von Bankgeschäften ausdrücklich ausgenommen sei und die einzige Tätigkeit der Gesellschaft gemäß ihrem Rekursvorbringen darin bestehe, Aktien an der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zu halten, sei sie weder ein Kreditinstitut noch ein Finanzinstitut im Sinne des Bankwesengesetzes (BWG). Gemäß § 94 Abs 6 BWG bleibe die Bezeichnung "Raiffeisen" oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten sei, ausschließlich den Instituten dieses Sektors vorbehalten. Der Ausnahmetatbestand des § 94 Abs 8 BWG für andere Unternehmungen liege hier nicht vor, weil der im Firmenwortlaut verwendete Begriff der Beteiligungsgesellschaft noch keineswegs klarstelle, dass die Gesellschaft nicht auch noch andere Geschäfte, nämlich insbesondere Bankgeschäfte oder Geschäfte eines Finanzinstitutes betreibe, zumal der Firmenwortlaut gemäß § 5 GmbHG den Unternehmensgegenstand nicht zur Gänze abbilden müsse und bei mehreren Geschäftszweigen nicht alle angeführt werden müssten. Aber auch der weitere Zusatz "OeKB" mache die Firma unzulässig, weil er gegen § 5 Abs 1 Satz 2 GmbHG verstoße, wonach Namen anderer Personen als der Gesellschafter in die Firma nicht aufgenommen werden dürften. Da der zur Anmeldung gebrachte geänderte Firmenwortlaut erklärtermaßen der Klarstellung gegenüber Geschäftspartnern der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft dienen solle, sei zu erwarten, dass diese Kurzform wenigstens bei einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise als Name dieser Aktiengesellschaft erkannt werden würde. Dass eine Sachfirma vorliege, ändere daran nichts, weil dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, dass § 5 Abs 1 Satz 2 GmbHG nur auf die Bildung einer Personenfirma Anwendung finde. Auf die Gefahr der Täuschung komme es hiebei zwar nicht an. Doch könnte gerade bei Aufnahme von fremden Namen in Sachfirmen durchaus auch der Eindruck entstehen, es handle sich um eine gemischte Firma. Es liege nicht einmal der in der deutschen Lehre für die Verwendung des Namens eines Nichtgesellschafters in einer Sachfirma für zulässig erachtete Ausnahmefall vor, dass nämlich die Verwendung dieses Namens zur Bezeichnung einer Methode oder eines Verfahrens zulässig sei. Die Kurzform "OeKB" sei jedenfalls insoweit zur Irreführung geeignet, als angenommen werden könne, es handle sich dabei um einen in der Sachfirma angeführten Gesellschafter der GmbH. Der zur Anmeldung gebrachte geänderte Firmenwortlaut sei daher aus diesen Gründen unzulässig, auch wenn eine Verwechslung mit der "Raiffeisen-Bausparkasse-Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung" bei den angesprochenen Verkehrskreisen im Hinblick auf die unterschiedlichen Zusätze "OeKB" und "Bausparkasse" kaum anzunehmen wäre.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit des § 94 Abs 6 BWG auf Unternehmen vorliege, die weder Bankgeschäfte noch Geschäfte eines Finanzinstitutes betreiben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Gesellschaft ist zulässig und berechtigt.
Das Rekursgericht hat zutreffend die vom Erstgericht auch deshalb angenommene Täuschungsfähigkeit des nunmehr gewählten Firmenwortlautes, weil er mit der damals noch registrierten, inzwischen aber gelöschten Firma "Raiffeisen-Bausparkasse-Beteiligungsgesellschaft mit beschränkter Haftung" verwechselt werden könnte, verneint. Die verwendete Buchstabenfolge "OeKB" unterscheidet sich derart auffallend vom Wort "Bausparkasse", dass die Identität der übrigen Firmenbestandteile nicht schadet. In "OeKB" kann auch keine mögliche Abkürzung vom "Bausparkasse" erblickt werden, selbst wenn der erste und der letzte Wortteil des zusammengesetzten Hauptwortes mit den Buchstaben (B, K) beginnt, die in der als Kurzbezeichnung zu identifizierenden Wortfolge "OeKB" vorkommen, ergibt doch die umgekehrte Reihenfolge dieser Wortteile keinen Sinn.
Der begehrten Eintragung steht aber auch sonst kein Hindernis entgegen.
§ 94 BWG (vormals § 11 KWG) enthält Bestimmungen über den Bezeichnungsschutz von Kreditunternehmen, die die firmenrechtlichen Vorschriften des HGB und UWG ergänzen. Gemäß § 94 Abs 1 BWG darf unter anderem die Bezeichnung "Bank" oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten ist, grundsätzlich nur ein Unternehmen, das zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt ist, führen. Die Gesetzesmaterialien (1130 BlgNR XVIII. GP, 154) führen hiezu aus: Da das Bankwesen in der Ausübung seines Betriebes im öffentlichen Interesse Beschränkungen unterworfen sei, entspreche es der Sicherheit des Verkehrs, gewisse mit dem Betrieb von Bankgeschäften üblicherweise verbundenen Bezeichnungen zu schützen. Dadurch solle eine Irreführung des Publikums verhindert werden, die durch den Gebrauch der geschützten Bezeichnung durch Unbefugte eintreten könnte.
Zweck dieses Bezeichnungsschutzes ist somit die Bewahrung des Publikums vor Schäden, die es daraus erleiden könnte, jemanden für ein Kreditinstitut zu halten, dem die entsprechende Bewilligung fehlt (Chini/Frölichsthal, Praxiskommentar zum BWG2, FN 5 zu § 94 BWG). Es könnten Einleger angezogen werden, die einen Teil ihrer Einlagen verlieren könnten, wodurch letztlich das Vertrauen in das Bankwesen erschüttert werden könnte. Weiters könnte sich ansonsten der nicht den relativ strengen Vorschriften des BWG Unterworfene einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den regulären Banken verschaffen, wenn er den Anschein solcher Unterwerfung durch eine einschlägige Bezeichnung schafft (Laurer in Fremuth/Laurer/Pötzelberger/Ruess, Handkommentar zum KWG2, Rz 1, 2 zu § 11 KWG).
Die folgenden Absätze des § 94 BWG, der die Vorgängerbestimmung des § 11 KWG um den Schutz der Bezeichnungen "Finanzinstitut", "Bausparkasse" und "Raiffeisen" erweiterte, enthalten Vorbehalte für einzelne Arten von Bankengruppen. Sie haben überwiegend Abgrenzungsfunktion für die einzelnen Banken, die damit jenen Bereich potentieller Kunden ansprechen, die aus Erfahrung, Tradition oder Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen zu solchen spezifischen Banken tendieren.
Der für den vorliegenden Fall einschlägige Absatz 6 lautet:
"Die Bezeichnung "Raiffeisen" oder eine Bezeichnung, in der dieses Wort enthalten ist, bleibt ausschließlich den Instituten dieses Sektors vorbehalten." Unter dem Begriff "Instituten dieses Sektors" ist hiebei die Zugehörigkeit des betreffenden Institutes zur Raiffeisen-Bankengruppe zu verstehen (vgl Chini/Frölichsthal aaO, FN 9 zu § 94 BWG und FN 9 zu § 92 BWG).
§ 94 Abs 8 BWG sieht folgende Ausnahme vom Bezeichnungsschutz der vorangehenden Absätze vor:
"Die gemäß Abs 1 bis 7 geschützten Bezeichnungen dürfen auch für Einrichtungen von Kredit- und Finanzinstituten sowie von Unternehmungen geführt und verwendet werden, wenn sie hiezu bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes befugt waren oder dies in einem Zusammenhang geschieht, der den Anschein ausschließt, dass sie Bankgeschäfte betreiben oder Geschäfte eines Finanzinstitutes betreiben."
Der Firmenwortlaut, dessen Eintragung begehrt wird, enthält das Wort "Raiffeisen" und zudem eine Firmenabkürzung einer bestimmten Bank einschließlich des Buchstabens "B" für "Bank", wobei diese Abkürzung nach den eigenen Ausführungen der Antragstellerin den angesprochenen Verkehrskreisen durchaus geläufig ist und von diesen auch nur als Kurzbezeichnung der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft verstanden wird.
Die Antragstellerin selbst betreibt keine Bankgeschäfte und hat auch nicht behauptet, zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt zu sein. Sie ist demnach nicht selbst ein (Bank-)Institut des Raiffeisensektors im Sinn des § 94 Abs 6 BWG, auch wenn Gesellschafter ihrer Muttergesellschaft ausschließlich Banken des Raiffeisensektors sind. Sie ist auch keine "Einrichtung" im Sinn des § 94 Abs 8 BWG, weil sie selbst eine juristische Person ist. Wie aus den zitierten Bestimmungen des § 94 BWG hervorgeht, ist sie daher zur Aufnahme der Worte "Raiffeisen" und "Bank" in ihrem Firmenwortlaut nur unter der Voraussetzung berechtigt, dass der in § 94 Abs 8 BWG letztgenannte Ausnahmetatbestand vorliegt. Da das Verbot der Bezeichnungsverwendung in § 94 BWG absolut wirkt (Laurer aaO Rz 3), ist die vorgelegte Zustimmung des Österreichischen Raiffeisenverbandes als Inhaber der Verbandsmarke "Raiffeisen" für die Frage der Eintragungsfähigkeit des Firmenwortlautes ohne Bedeutung. Es bleibt daher im Sinne der Bestimmungen des § 94 BWG allein zu prüfen, ob der nunmehr gewählte Firmenwortlaut in seiner Gesamtheit den Anschein ausschließt, die Antragstellerin betreibe selbst Bankgeschäfte oder Geschäfte eines Finanzinstitutes.
Wenn auch bei einer Sachfirma nicht alle von mehreren Geschäftszweigen der Gesellschaft angegeben werden müssen (Koppensteiner, GmbHG2, Rz 6 zu § 5 GmbHG mwN), geht doch aus dem nunmehr gewählten Firmenwortlaut mit der nötigen Klarheit hervor, dass die Antragstellerin selbst keine Bankgeschäfte betreibt, sondern bloß Beteiligungen an einer anderen Gesellschaft hält. Die Ansicht des Rekursgerichtes, dass die Anführung eines Unternehmensgegenstandes in der Sachfirma noch keineswegs klarstelle, dass das Unternehmen nicht auch andere Geschäfte, insbesondere Bankgeschäfte betreibe, weshalb die Voraussetzung des § 94 Abs 8 letzter Fall BWG nicht erfüllt sei, liefe darauf hinaus, dass diese Ausnahmebestimmung nur dann zur Anwendung käme, wenn bereits im Firmenwortlaut der ausdrückliche Hinweis, keine Bankgeschäfte zu betreiben, aufgenommen worden wäre. Eine solche Auslegung lässt sich aber mit § 94 Abs 8 BWG nicht vereinbaren, wäre es doch dann unverständlich, warum der Gesetzgeber anstatt der relativ umständlichen Formulierung des letzten Ausnahmefalles dieser Bestimmung nicht einfach die ausdrückliche Aufnahme einer solchen negativen Klarstellung im Firmenwortlaut gefordert hat.
Bei der Frage der Täuschungsfähigkeit (§ 18 Abs 2 HGB) kommt es darauf an, ob bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der durch die Firma angesprochenen Verkehrskreise eine unrichtige Vorstellung über das Unternehmen erweckt werden kann, die für die Art oder den Umfang des Geschäftes oder für die Verhältnisse der Gesellschaft als Geschäftsinhaberin von Einfluss sind, wobei es gleichgültig ist, ob Irreführungen tatsächlich vorkommen oder beabsichtigt sind (6 Ob 232/99g = RdW 2000, 416 = EvBl 2000/151 = wbl 2000, 576). Selbst bei Anlegung eines strengeren Maßstabes, weil § 94 Abs 8 BWG den Ausschluss der möglichen Täuschung fordert, ist hier nicht zu befürchten, dass potentielle Kunden oder Geschäftspartner der Antragstellerin die Ansicht vertreten werden, sie könnten mit ihr Einlage- oder sonstige Bankgeschäfte abwickeln. Wie die Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs überzeugend ausführt, ist die Abkürzung "OeKB" für einen Teil des Publikums ohnehin nichtssagend. Vom anderen, damit angesprochenen Teil, dem die Kurzform geläufig ist, ist aber nicht zu befürchten, er könnte darin einen Hinweis auf eigene Bankgeschäfte der Antragstellerin erblicken. Vielmehr liegt die Betonung auf dem Begriff der Beteiligung. Es ist zu erwarten, dass den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres klar ist, dass zum Verständnis der Aussage des Firmenwortlautes die Begriffe "OeKB" und "Beteiligung" gedanklich als Einheit zu sehen und wie die Wortfolge "Beteiligung an der OeKB" zu verstehen sind, wobei nähere Ausführungen im Firmenwortlaut selbst im Hinblick auf dessen möglichste Knappheit und dessen bloß schlagwortartigen Charakter unterblieben sind.
Der Bezeichnungsschutz des § 94 Abs 1 und 6 BWG steht daher gemäß § 94 Abs 8 letzter Fall BWG der Eintragung des geänderten Firmenwortlautes nicht entgegen.
Ein Widerspruch zu § 5 Abs 1 Satz 2 GmbHG, der die Verwendung fremder Namen zur Firmenbezeichnung ausschließt, ist darin ebenfalls nicht zu erblicken. Ob dieser Ausschluss in gleicher Weise für die Personenfirma als auch für die Sachfirma gilt, wie in 6 Ob 8/78 (= NZ 1980, 105) ausgeführt wurde, ist hier nicht zu entscheiden. Denn dem Namen einer natürlichen Person entspricht die Firma einer Gesellschaft, die bei der Aktiengesellschaft zwingend den Zusatz "Aktiengesellschaft", der auch abgekürzt werden kann (§ 4 AktG) zu enthalten hat. Der nunmehr gewählte Firmenwortlaut enthält weder diesen Zusatz noch den Firmenkern "Österreichische Kontrollbank", sondern lediglich die Buchstabenfolge "OeKB" als nicht unbedingt geläufige Abkürzung für ein Unternehmen, an dem die Antragstellerin beteiligt ist. Dass damit erkennbar der Unternehmensgegenstand der Beteiligung zum Ausdruck kommt und nicht etwa eine (tatsächlich nicht vorhandene) Beteiligung eines Gesellschafters dieser Bezeichnung an der Antragstellerin, wurde bereits ausgeführt.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist daher auch keine Täuschungsgefahr im Sinn des § 18 Abs 2 HGB dahin zu erblicken, dass fälschlich angenommen werden könnte, die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft sei eine Gesellschafterin der Antragstellerin.
Da auch sonst kein Hindernis für die begehrte Eintragung des geänderten Firmenwortlautes hervorgekommen ist, sind die Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinn einer Antragstattgebung abzuändern.