OGH 29.06.2006, 6Ob131/06t
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichtes Innsbruck zu FN ***** eingetragenen C***** mit dem Sitz in Telfs, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschafter 1. C*****, 2. Peter B*****, beide vertreten durch Opperer-Schartner, Rechtsanwälte GmbH in Telfs, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 3 R 21/06x-10, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 16 Fr 166/06w-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Auffassung der Vorinstanzen steht mit der jüngst ergangenen Entscheidung des Senats 6 Ob 307/05y (RIS-Justiz RS0120552, RS0117198) in Einklang. Danach kann die einem Kommanditisten rechtsgeschäftlich (auch im Gesellschaftsvertrag) erteilte Vertretungsbefugnis im Firmenbuch grundsätzlich nicht eingetragen werden, weil die Eintragungsvorschriften des Firmenbuchgesetzes nach den Gesetzesmaterialien offenkundig nur auf die nach dem Gesetz zwingend vorgesehenen Organe von Gesellschaften abstellen, § 170 HGB den Kommanditisten von der organschaftlichen Vertretungsbefugnis zwingend ausschließt und im Firmenbuch nur die im Gesetz vorgesehenen Eintragungen vorzunehmen sind. Die Zulässigkeit der rechtsgeschäftlichen (gesellschaftsvertraglichen) Einräumung der Vertretungsbefugnis an den Kommanditisten ändert nichts daran, dass diese Abweichungen von der gesetzlichen Ordnung der Geschäftsführung nicht in das Firmenbuch einzutragen sind (s. auch U. Torggler/Kucsko in Straube HGB³ § 164 Rz 8).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in RdW 2006/692 S 759 - RdW 2006,759 XPUBLEND |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2006:0060OB00131.06T.0629.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAD-48821