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OGH vom 07.11.2002, 6Ob270/02b

OGH vom 07.11.2002, 6Ob270/02b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Cornelia E*****, vertreten durch Wille & Brandstätter, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Rudolf M*****, vertreten durch Dr. Witt & Partner KEG, Rechtsanwälte in Wien, wegen 44.748,56 EUR, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom , GZ 12 R 140/02z-30, womit der Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 3 Cg 273/01s-20, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist die Überprüfung der Richtigkeit der ohne Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei erlassenen einstweiligen Verfügung. Der Widerspruch ersetzt die vor Erlassung der einstweiligen Verfügung unterbliebene Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei, wobei die Überprüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens in Widerspruch aufgrund der Sachlage zur Zeit der Erlassung der einstweiligen Verfügung erfolgt (Kodek in Angst, EO § 398 Rz 2 mwN). Soweit sich nun die Revisionsrekurswerberin auf nach der Entscheidung über den Widerspruch gesetzte Maßnahmen des Gegners bezieht, unterliegt ihr Vorbringen dem auch im Rechtsmittelverfahren über einen Sicherungsantrag (RIS-Justiz RS0002445) geltenden Neuerungsverbot. Ob das von den Vorinstanzen festgestellte Vermögen ausreicht, um die Ansprüche der gefährdeten Partei zu befriedigen, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles; der Beurteilung kommt keine darüber hinausgehende Bedeutung zu.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).