OGH vom 21.01.2020, 1Ob217/19x

OGH vom 21.01.2020, 1Ob217/19x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr.

Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Mag. C*****, vertreten durch Dr. Guido Lepeska, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Antragsgegner Mag. M*****, zuletzt H*****, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den Revisionsrekurs des Einschreiters Mag. M*****, als Masseverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 45 R 28/19d-20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hernals vom , GZ 3 Fam 49/17s-14, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Einschreiter hat der Antragstellerin die mit 1.175,22 EUR (darin 195,87 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht sprach mit Beschluss vom aus, dass das zu Gunsten des Mannes eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot gelöscht wird. Dieser hatte sich nicht am Aufteilungsverfahren beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Jedenfalls lag ein das Erstgericht bindender (vgl § 40 AußStrG) abschließender Aufteilungsbeschluss vor, der nicht einfach durch eine „nachträgliche Einbeziehung“ weiterer Vermögenswerte in die Aufteilung „ergänzt“, sondern nur mit einem im Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelf bekämpft werden hätte können. Da ein Rekurs gegen den Aufteilungsbeschluss nicht erhoben wurde, käme eine „Ergänzung“ des Aufteilungsbeschlusses nur – wie dies im Verfahren erster Instanz hilfsweise auch ausdrücklich begehrt wurde – im Wege einer Abänderung nach den § 72 ff AußStrG in Betracht. Der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung, es seien keine stichhaltigen Abänderungsgründe dargetan worden,tritt der Revisionsrekurswerber jedoch argumentativ überhaupt nicht entgegen, sodass das Rechtsmittel schon mangels Auseinandersetzung mit einer für die Entscheidung relevanten erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen ist. Einer Beantwortung der im Revisionsrekurs thematisierten und als im Sinn dieser Bestimmung erheblich angesehenen Rechtsfrage, ob der Masseverwalter in den Fällen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Rechtskraft der Scheidung zur Geltendmachung eines „Aufteilungsanspruchs“ überhaupt berechtigt wäre, bedarf es nicht.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0010OB00217.19X.0121.000

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