OGH vom 14.11.2012, 3Ob193/12x

OGH vom 14.11.2012, 3Ob193/12x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei H*****, und weiterer betreibender Parteien, darunter die drittbetreibende Partei F*****, erst und drittbetreibende Partei vertreten durch Hausberger Moritz Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, wegen 5.547,95 EUR sA und anderer betriebener Forderungen, gegen die verpflichtete Partei F*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der drittbetreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 1 R 117/12v 81, womit über Rekurs des Pfandgläubigers Mag. P*****, vertreten durch Mag. Paolo Caneppele, Rechtsanwalt in Klagenfurt, der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom , GZ 7 E 229/10w 71, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß

§ 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Liegenschaft des Verpflichteten wurde am um das Meistbot von 120.000 EUR versteigert.

Unter C LNR 1 ist zugunsten eines Pfandgläubigers aufgrund der Pfandurkunde vom eine Höchstbetragshypothek von 40.000 EUR einverleibt.

In Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung wies das Rekursgericht diesem Pfandgläubiger im Rang seines zu C LNR 1 einverleibten Höchstbetragspfandrechts den Höchstbetrag von 40.000 EUR zur Berichtigung durch Barzahlung zu, wies den Widerspruch der führenden (erst )betreibenden Gläubigerin gegen diese Zuweisung zurück und verwies den beigetretenen (dritt )betreibenden Gläubiger mit seinem Widerspruch auf den Rechtsweg.

In seinem dagegen erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs macht der drittbetreibende Gläubiger im Wesentlichen geltend, dass das Rekursgericht zu Unrecht von der Anwendbarkeit des § 211 Abs 5 EO ausgegangen sei. Tatsächlich liege der angemeldeten Forderung des Pfandgläubigers, die sich auf Vertretungsleistungen des Pfandgläubigers in dem gegen den Verpflichteten geführten Strafverfahren beziehe, keine Kontokorrentabrede zugrunde. Eine „Saldomitteilung“ iSd § 211 Abs 5 EO sei nicht vorgelegt worden; jedenfalls aber sei kein Nachweis erbracht, dass der Verpflichtete einer „Saldomitteilung“ nicht widersprochen habe.

Rechtliche Beurteilung

Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionsrekurs allerdings keine erhebliche Rechtsfrage auf:

1. Im Meistbotsverteilungsverfahren nach Zwangsversteigerung einer Liegenschaft ist Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts der mit einem bestimmten Geldbetrag behauptete Teilnahmeanspruch der auf das Meistbot Verwiesenen (RIS Justiz RS0053201). Für die Frage der Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist somit die in Beschwerde gezogene Zuweisung maßgeblich, über die das Rekursgericht entschieden hat (3 Ob 254/04f mwN). Der Entscheidungsgegenstand beträgt daher hier 40.000 EUR.

2. Für die Anmeldung einer durch Höchstbetragshypothek gesicherten Forderung reicht gemäß § 211 Abs 5 EO idgF EO Nov 2000 zum Nachweis des zum Zeitpunkt der letzten vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung offenen Betrags die Vorlage dieser Saldomitteilung aus. Dabei muss die Saldomitteilung dem Verpflichteten zugegangen sein (3 Ob 262/04g; 3 Ob 18/08f; s auch Angst in Angst , EO² § 211 Rz 6).

3. Dem Revisionsrekurswerber ist darin beizupflichten, dass § 211 Abs 5 EO nur die Vorlage einer Saldomitteilung betrifft und auf andere Verhaltensweisen des Verpflichteten nicht ausdehnend angewandt werden kann (3 Ob 113/02t SZ 2003/10). Im Anlassfall hat der Pfandgläubiger bei Anmeldung seiner Forderung eine Saldomitteilung nicht vorgelegt.

4. Damit ist aber für den Revisionsrekurswerber nichts gewonnen:

4.1 Wird eine Saldomitteilung iSd § 211 Abs 5 EO nicht vorgelegt, haben die bisher in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien für die Bestimmtheit eines Nachweises der angemeldeten Forderung nach § 210 EO weiter zu gelten (RIS Justiz RS0117434).

4.2 Entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers hat zwar das Rekursgericht die Bestimmung des § 211 Abs 5 EO erwähnt, seine Entscheidung jedoch nicht explizit darauf gegründet, dass der Pfandgläubiger eine Saldomitteilung im Sinn dieser Gesetzesstelle vorgelegt habe. Das Rekursgericht hat vielmehr auch im Revisionsrekurs nicht bezweifelt damit argumentiert, dass kein Zweifel an der Identität des Strafverfahrens 19 Hv 26/10d, auf welches die vom Pfandgläubiger bei seiner Anmeldung vorgelegte Honorarnote Nr 11/46 verweist, mit dem in der Pfandurkunde angeführten Verfahren 15 St 244/09d bestehe. Diese Ausführungen des Rekursgerichts lassen den Schluss zu, dass das Rekursgericht von einem ausreichenden Nachweis der angemeldeten Forderung iSd § 210 Abs 1 EO ausgegangen ist.

4.3 Im Revisionsrekurs zieht die drittbetreibende Partei die Richtigkeit der Auffassung, der Pfandgläubiger habe seine Forderung ausreichend iSd § 210 Abs 1 EO angemeldet, im Wesentlichen mit dem Argument in Zweifel, dass die vom Pfandgläubiger bei der Anmeldung vorgelegte Honorarnote Nr 11/46 eine Vielzahl von nicht nachgewiesenen Kommissionen ausweise.

Allerdings reicht für die Anmeldung einer Kapitalforderung die Angabe eines bestimmten Betrags aus; die Aufschlüsselung muss sich (erforderlichenfalls) aus den zum Nachweis der angemeldeten Forderung vorgelegten Urkunden ergeben (3 Ob 113/02t; RIS-Justiz RS0003104; Angst in Angst , EO² § 210 Rz 10 mwN).

4.4 Die vom Pfandgläubiger vorgelegte Honorarnote weist detailliert datumsmäßig bestimmte Einzelleistungen aus, die nach dem Inhalt der Honorarnote im Strafverfahren erbracht wurden. Die im Revisionsrekurs angestellten Vermutungen, nicht sämtliche der verzeichneten Kommissionen beträfen das Strafverfahren, können nur im Rechtsweg auf ihre Richtigkeit überprüft werden, führen aber nicht dazu, dass der Anmeldung der Forderung des Pfandgläubigers, die unter Vorlage der Pfandurkunde und einer aufgeschlüsselten Honorarnote erfolgte, ihre Wirksamkeit abzusprechen wäre.

5. Da es somit im Anlassfall ausschließlich um die Frage geht, ob der urkundliche Nachweis des Pfandgläubigers im Einzelfall erbracht ist und dieser im Einklang mit den Leitlinien der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelösten Frage keine erhebliche Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO zukommt (RIS Justiz RS0003211) ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.