OGH vom 27.07.2017, 2Ob142/17x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith, Dr. Musger und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** K*****, vertreten durch den Sachwalter D***** K*****, dieser vertreten durch Dr. Karl Schelling, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Julius Brändle, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen (ausgedehnt) 151.144,50 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 193/16s-36, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen (2 Ob 99/02a, 2 Ob 24/04z) betrafen Fälle, in denen die Vorinstanzen die Kosten einer Familienpflege durch Vergleich mit den Kosten der sonst (fiktiv) erforderlichen Pflegekräfte ermittelt hatten. Dies – also eine „eine fiktive (schematische) Berechnung“ (2 Ob 24/04z) – lehnte der Senat ab; vielmehr waren die tatsächlichen Leistungen der pflegenden Angehörigen zu ermitteln. Im vorliegenden Fall steht demgegenüber ohnehin fest, dass Familienangehörige – und zwar zur Pflege durch professionelle Kräfte – eigene Leistungen haben. Dass diese Leistungen auch von den professionellen Kräften hätten erbracht werden können, sodass die Inanspruchnahme der Angehörigenleistungen gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen hätte, behauptet die Beklagte in der Revision nicht. Zudem steht fest, dass die zusätzlichen Leistungen erforderlich waren.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00142.17X.0727.000 |
Schlagworte: | Gruppe: Verkehrsrecht,Verkehrsopfergesetz |
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Fundstelle(n):
TAAAD-48769