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OGH vom 25.10.2016, 5Ob178/16m

OGH vom 25.10.2016, 5Ob178/16m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch die Dr. Ernst Maiditsch M.B.L. HSG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Dr. I***** Z*****, vertreten durch Mag. Cornelia Strauß, Rechtsanwältin in Klagenfurt, wegen 1. 388.917,30 EUR sA, 2. Feststellung (Streitwert 15.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 72/16g 37, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin zeigt in ihrer Revision keine Rechtsfrage auf, der iSd § 502 Abs 1 ZPO zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.

1. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin behaupteten Verstoß gegen die Bindungswirkung geprüft und diesen in den Entscheidungsgründen verneint. Ein Verstoß gegen die Bindungswirkung einer Vorentscheidung bildet einen Nichtigkeitsgrund (RIS Justiz RS0074226 [T5]). Die vom Berufungsgericht im Spruch oder den Entscheidungsgründen verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz ist nach ständiger Rechtsprechung eine den Obersten Gerichtshof bindende, nicht weiter anfechtbare Entscheidung (RIS Justiz RS0042917, RS0042981 uva).

2. Der nach § 1299 ABGB einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab ist die von einem durchschnittlichen Fachmann des jeweiligen Fachgebiets zu prästierende Sorgfalt. Insbesondere innerhalb der Berufsgruppe der Ärzte ist dabei nach Fachkreisen entsprechend zu differenzieren (10 Ob 50/15y; Reischauer in Rummel , ABGB³ § 1299 ABGB Rz 2, 25 mwN). Ob dieser Sorgfaltsmaßstab im konkreten Fall eingehalten wurde, ist eine Frage des Einzelfalls und wirft daher keine erheblichen Rechtsfragen auf. Eine aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung ist den Vorinstanzen nicht unterlaufen. Auf Basis der Feststellungen im Zusammenhang mit der von der Beklagten als Fachärztin zum maßgeblichen Zeitpunkt zu prästierenden Sorgfalt ist deren Beurteilung, dass die Beklagte die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen nicht erkennen hat müssen, jedenfalls vertretbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00178.16M.1025.000

Fundstelle(n):
CAAAD-48753