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OGH vom 25.02.2016, 2Ob142/15v

OGH vom 25.02.2016, 2Ob142/15v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** F*****, vertreten durch Rechtsanwälte Waltl Partner in Zell/See, gegen die beklagte Partei J***** F*****, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, wegen Übergabe und Einwilligung (Streitwert 200.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 83/15m 39, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Revisionswerber bezeichnet als entscheidende Frage, dass der Kläger auf Erb und Pflichtteilsansprüche wirksam verzichtet habe und auch kein Testament zu seinen Gunsten aufgefunden habe werden können, sodass der den Kläger betreffende Inhalt des Erbenübereinkommens entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nur eine (notariatsaktspflichtige und mangels dieser Form ungültige) Schenkung ohne wirkliche Übergabe sein könne.

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelwerber übersieht, dass nach der Rechtsprechung ein Erbverzicht den Erblasser nicht daran hindert, den Verzichtenden dennoch zu bedenken (RIS Justiz RS0012321), und, dass es grundsätzlich auch möglich und zulässig ist, das Erbrecht auf ein in Verlust geratenes Testament zu stützen (RIS Justiz RS0012797; 5 Ob 545/86, 6 Ob 195/03z; vgl auch § 722 ABGB).

Im Übrigen sind zur Beurkundung von Erb und Pflichteilsübereinkommen die Gerichte und die in ihrem Auftrag einschreitenden Gerichtskommissare berufen. Auch wenn in diesem Rahmen Verpflichtungen übernommen werden, die den Charakter von freiwilligen, unentgeltlichen Leistungen tragen, handelt es sich um keine nach § 1 Notariatszwangsgesetz formbedürftigen Schenkungen (RIS Justiz RS0008313). Für das Schenkungsversprechen genügt die Beurkundung durch Gerichtsprotokoll, dem jenes des Gerichtskommissärs bei der Verlassenschaftsabhandlung gleichsteht (RIS Justiz RS0070917).

Wenn die Vorinstanzen daher die Notwendigkeit eines Notariatsakts in Bezug auf die den Kläger betreffenden Teile des hier zu beurteilenden im Übrigen einzelfallsbezogenen Erbenübereinkommens verneinten, begegnet dies keinen korrekturbedürftigen Bedenken.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00142.15V.0225.000