OGH vom 28.08.2014, 6Ob130/14g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr.
Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wels zu FN ***** eingetragenen F***** KG mit dem Sitz in S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der (teilweise ehemaligen) Gesellschafter der Gesellschaft 1. C***** O*****, 2. B***** O*****, 3. S***** O*****, alle vertreten durch Mag. Christoph Kaltenhauser, Rechtsanwalt in Mittersill, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 6 R 111/14g 13, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es besteht zwar wie die Rechtsmittelwerber vorbringen keine Verpflichtung zu textidenter Anmeldung mit der Firmenbucheintragung. Dass die Vorinstanzen deshalb, weil im Wortlaut der ursprünglich beantragten Firmenbucheintragung über den Wechsel von Kommanditisten der zwingend einzutragende (§ 4 Z 6 FBG) und anzumeldende (§ 162 Abs 1 UGB) Nachfolgevermerk überhaupt nicht vorkam, den Antrag als verbesserungsbedürftig angesehen haben, ist aber nicht zu beanstanden. Gemäß § 16 Abs 1 Satz 1 FBG hat nämlich die Anmeldung die begehrte Eintragung bestimmt zu bezeichnen (vgl G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer , FBG § 16 Rz 9; Burgstaller/Pilgerstorfer in Jabornegg/Artmann , UGB², § 16 FBG Rz 6).
Entgegen der Rechtsansicht der Rechtsmittelwerber haben sie sich nach dem ersten Verbesserungsauftrag nicht „gerechtfertigt“; sie haben vielmehr trotz eines weiteren Verbesserungsauftrags mit Androhung von Zwangsstrafen die Anmeldung des Nachfolgevermerks nicht in öffentlich beglaubigter Form eingereicht. Dies ist aber nach § 11 Abs 1 UGB zwingend vorgeschrieben, ein Ausnahmefall einer vereinfachten Anmeldung gemäß § 11 FBG liegt hier nicht vor.
Nach ständiger, mit dem Unionsrecht und mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang stehender oberstgerichtlicher Rechtsprechung erfordert das firmenbuchrechtliche Zwangsstrafenverfahren auch unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht zwingend eine mündliche Verhandlung (RIS Justiz RS0120357 [T2]; zuletzt 6 Ob 135/11p mwN; vgl auch Texdata ).
Bedenken, § 24 Abs 1 FBG könnte dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen, weil sich diese Bestimmung nur gegen die „Eintragungsverpflichteten“ (gemeint: Anmeldungsverpflichteten), nicht hingegen gegen das säumige Gericht richte, hegt der erkennende Senat nicht, weshalb der Anregung, diesbezüglich beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung des § 24 Abs 1 FBG zu stellen, nicht nähergetreten wird. Gegen die Säumnis eines Gerichts stehen der betroffenen Partei die Beschwerde nach § 78 GOG, der Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG oder schließlich bei durch Säumnis verursachten Schäden Amtshaftungsansprüche zu Gebote.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00130.14G.0828.000