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OGH vom 21.09.2006, 2Ob142/06f

OGH vom 21.09.2006, 2Ob142/06f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Tittel, Hon.Prof.Dr.Danzl und Dr.Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041Wien, Prinz-Eugen-Straße20-22, vertreten durch Dr.Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** AG, ***** vertreten durch Dr.Hans Kulka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitinteresse EUR26.000), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 2R 260/05b-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 18Cg57/05d-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 1.315,08 (hierin enthalten EUR219,18 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 29 Abs 1 KSchG klageberechtigte Klägerin begehrte mit der am eingebrachten und später ausgedehnten Klage, der Beklagten aufzutragen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie den von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die folgenden oder sinngleiche Klauseln zu verwenden sowie sich auf diese Klauseln zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden sind:

1.„Für Neufahrzeuge: Der Kaufpreis wird für die Dauer von zwei Monaten garantiert. In diesem Zeitraum kann sich der Kaufpreis nur durch folgende, nicht vom Willen des Verkäufers abhängende Umstände ändern (erhöhen oder senken): Änderungen von Zöllen, Änderung oder Neueinführung von Abgaben, Ausstattungsänderungen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften.

Nach Ablauf dieser Frist kann sich der Kaufpreis nicht nur aus den oben genannten Umständen, sondern auch dann ändern (erhöhen oder senken), wenn sich der Einstandspreis für den Verkäufer ändert.

Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer bis zur Lieferung eine Preiserhöhung von mehr als 5% des Kaufpreises vornimmt. Von dieser Preiserhöhung hat der Verkäufer den Käufer nachweislich mit der Aufforderung zu verständigen innerhalb der angemessenen Frist von zehnTagen ausdrücklich zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktrete. In dieser Verständigung ist der Käufer darauf hinzuweisen, dass die Kaufpreiserhöhung von ihm als genehmigt gilt, wenn er innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung abgibt.“

2.„Im Falle der Wandlung hat der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Abgeltung für die Benützung des Fahrzeugs (bis zu dessen Rückstellung an den Verkäufer) zu leisten.“

Für den Fall, dass der 3.Absatz der Klausel1 als selbständige Klausel zu verstehen sei und diese als gesonderte Klausel in das Urteilsbegehren aufzunehmen sei, formulierte die Klägerin überdies eine Eventualbegehren, beinhaltend lediglich die ersten beiden Absätze der wiedergegebenen Klausel1.

Schließlich beantragte die Klägerin, ihr die Ermächtigung zu erteilen, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruchs im Rahmen des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Urteils einmal in einer Samstag-Ausgabe des redaktionellen Teils der „Neue Kronen-Zeitung“ auf Kosten der Beklagten mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettumrandung in Normallettern zu veröffentlichen.

Die Klägerin brachte hiezu vor, es handle sich bei der Klausel 1 um eine insgesamt dreigliedrige Klausel, bei welcher sämtliche drei Absätze gesetzwidrig seien (und lediglich aufgrund eines „Redaktionsversehens“ ihrerseits nicht alle drei bereits in das ursprüngliche Klagebegehren bzw eine diesem vorangegangene Abmahnung aufgenommen worden seien). Bei dieser vorprozessualen Abmahnung sei die Klägerin noch davon ausgegangen, dass es sich um drei voneinander unabhängige Klauseln handle und habe nur den ersten und den dritten Absatz als gesetzwidrig beanstandet; in Ansehung des ersten Absatzes habe die Beklagte die von der Klägerin geforderte Unterlassungserklärung abgegeben. Sämtliche drei Absätze seien sowohl als Bestandteile einer (einzigen) Klausel als auch als drei voneinander unabhängige Klauseln gesetzwidrig. Der erste Absatz sehe nämlich Erhöhungen innerhalb der ersten zwei Monate ab Vertragsschluss vor, was schon deshalb unzulässig sei, weil die Bestimmung nicht im Einzelnen ausgehandelt worden sei (§6 Abs 2 Z 4 KSchG). Der zweite Absatz sehe die Möglichkeit einseitiger Preiserhöhungen durch den Verkäufer nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten vor, insbesondere wenn sich der Einstandspreis für den Verkäufer ändere; dieses Kriterium sei nicht vom Willen des Unternehmers unabhängig und auch nicht ausreichend bestimmt, sodass die Regelung gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstoße. Der dritte Absatz sei insoweit unklar, als er nicht erkennen lasse, ob das Rücktrittsrecht mit den Preiserhöhungen des Verkäufers nach den Absätzen 1 und 2 zusammenhänge oder dem Verkäufer grundsätzlich die Möglichkeit nachträglicher Preiserhöhungen eingeräumt werde und dem Käufer dann nur die Möglichkeit bleibe, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Preiserhöhung 5% des Kaufpreises übersteige. Bei der gebotenen verbraucherfeindlichsten Auslegung sei diese Bestimmung jedenfalls mit § 6 Abs 1 Z 5 und § 6 Abs 2 Z 4 KSchG unvereinbar.

Selbst wenn man den dritten Absatz nicht als eigenständige Klausel verstehe, sondern nur im Kontext mit den vorangegangenen Absätzen lese, falle er infolge der Unzulässigkeit dieser ersten beiden Absätze ebenfalls der Inhaltskontrolle anheim. Für eine geltungserhaltende Reduktion sei im Verbandsprozess kein Raum. Eine Unterlassungserklärung habe die Beklagte nur betreffend den ersten Absatz abgegeben (und dies hinsichtlich des dritten Absatzes verweigert). Da sich die Unterlassungsverpflichtung damit nur auf einen Teil der Klausel beziehe, habe sich das Unterlassungsbegehren auf die gesamte unzulässige Klausel zu erstrecken. Dies erscheine auch im Hinblick auf das Informationsinteresse der Verbraucherschaft geboten.

Die Regelung laut Klausel2 in den AGB, wonach der Käufer im Fall der Wandlung eine angemessene Abgeltung für die Benützung des Fahrzeuges bis zur Rückstellung an den Verkäufer zu leisten habe, verstoße gegen § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB. Sie lasse nämlich offen, ob der Käufer im Fall der Wandlung den objektiven Marktwert des Gebrauchsvorteils oder nur den ihm im konkreten Fall entstandenen subjektiven Nutzen aus der Gebrauchsüberlassung schulde. Der Klausel sei auch nicht zu entnehmen, dass das Benützungsentgelt nur für den Zeitraum ab Abgabe der Wandlungserklärung bis zur tatsächlichen Rückgabe des Kaufgegenstandes vorgesehen werde. Auch hier sei die kundenfeindlichste Auslegung geboten. Damit weiche die Klausel aber von der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes ab, wonach bei der Ermittlung des angemessenen Benützungsentgelts im Fall der Wandlung eines Kaufvertrags nur vom subjektiven Nutzen des Käufers auszugehen sei. Damit sei die Klausel gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. Diese Klausel habe die Beklagte in der ihr zur Unterfertigung von der Klägerin übersandten Unterlassungserklärung gestrichen; damit bestehe Wiederholungsgefahr, da die Beklagte insoweit keine Unterlassungserklärung abgegeben habe.

1Die Beklagte bestritt das Klagebegehren mit der zusammengefassten Begründung, bei richtiger Lesart ergebe sich, dass der Verkäufer nach mehr als zwei Monaten den Kaufpreis nur aus bestimmten einzeln angeführten und nicht von seinem Willen abhängenden Umständen ändern könne; führe diese Änderung zu einer Erhöhung des Kaufpreises von mehr als 5%, könne der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Die gegen diese Klausel erhobenen Vorwürfe seien sämtlich unberechtigt. Nur wenn eine zulässige Änderung des Kaufpreises 5% überschreite, bestehe ein Rücktrittsrecht des Käufers. Dies sei für ihn nur begünstigend und verstoße weder gegen ein gesetzliches Verbot noch gegen die guten Sitten. Die genannten Umstände, die zu einer Preisänderung berechtigten, entsprächen sämtlich § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.

Auch die zweite beanstandete Klausel sei weder gröblich benachteiligend noch unklar, könne es doch keinem Zweifel unterliegen, dass sich der den Kaufgegenstand nach (berechtigter) Wandlungserklärung weiterbenützende Käufer einen Abzug für Wertminderung und den aus der Benützung gezogenen Nutzen gefallen lassen müsse, wobei durch die vorgesehene Angemessenheit der Abgeltung für größtmögliche Flexibilität und Bedachtnahme auf den Einzelfall gesorgt sei.

In der einzigen Streitverhandlung vom führte die Klägerin ergänzend aus, dass die Klausel1 in ihrem ersten beanstandeten Absatz zufolge der Hinweise auf Änderungen von Zöllen, Abgaben oder Ausstattungsänderungen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht das Bestimmtheitserfordernis des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG erfülle, weil dem Verbraucher etwa nicht bekannt sei, woher die Beklagte als Händlerin ihre Kraftfahrzeuge beziehe und welche Zölle für die Einfuhr nach Österreich anfielen. Bezüglich der Abgaben fehle es an jedweder Feststellung, um welche Art von Abgaben es gehe und inwieweit diese für die Preisbildung durch die Beklagte eine Rolle spielten. Dies gelte auch für die Ausstattungsänderungen. Insbesondere sei der aus diesen Umständen resultierende Mehrpreis in der Klausel in keiner Weise determiniert, sodass die Festsetzung desselben in das Belieben der Beklagten gestellt werde. Die Klausel enthalte im Übrigen einen Leistungsänderungsvorbehalt, der mit § 6 Abs 2 Z 3 KSchG unvereinbar sei, da sie (ohne dass dies im Einzelnen ausgehandelt worden wäre) Ausstattungsänderungen nicht bloß auf geringfügige Änderungen beschränke.

Der zweite Absatz der beanstandeten Klausel bestimme das Kriterium „Einstandspreis“ nicht ausreichend. Es werde nicht offengelegt, bei wem die Beklagte das kaufgegenständliche Fahrzeug aufgrund welcher vertraglicher Vereinbarungen und zu welchen Konditionen kaufe und von welchen Umständen eine Änderung dieser Konditionen abhängig sei. Auch werde der Einstandspreis der Beklagten und der Zeitpunkt, wann sie das Fahrzeug und um welchen Preis sie es erwerbe, dem Kunden gegenüber nicht offengelegt. Auch sei nicht sichergestellt, dass der Einstandspreis vom Willen der Beklagten unabhängig sei, weil nicht bekannt sei, wie sich der Einstandspreis im Einzelfall bilde und welche Einflussmöglichkeiten die Beklagte darauf habe. Auch in diesem Fall sei die Preisänderung der Höhe nach für den Verbraucher rechnerisch nicht nachvollziehbar. Die Klausel entspreche damit nicht den Anforderungen des § 6 Abs 2 Z 5 KSchG. Auch werde nicht transparent, ob sich zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Auslieferung des Fahrzeugs der Einstandspreis des Verkäufers (auch aufgrund etwa ihm zwischenzeitig vom Lieferanten gewährter Rabatte) geändert habe, sodass eine Senkung des vereinbarten Kaufpreises durch den Verkäufer geboten wäre. Die Klausel sei aber auch gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, weil sie die Beklagte selbst dann zu einer Preiserhöhung berechtige, wenn sie selbst-auch schuldhaft-in Lieferverzug geraten sei und daraus eine zwischenzeitige Erhöhung des Einstandspreises resultiere, die sie aufgrund der Klausel an den Kunden weiterreiche.

Die Beklagte bestritt auch dies und führte aus, sie habe seit neue AGB in Verwendung, was der Klägerin auch schon vor ihrer Klageänderung bekannt gewesen sei.

Die Klägerin replizierte hiezu, dass die Änderungen erst nach der Abmahnung durch die Klägerin erfolgt seien, sodass dies die Wiederholungsgefahr nicht ausschließe.

Das Erstgericht gab dem Hauptklagebegehren samt Veröffentlichungsermächtigung statt.

Nach den getroffenen Feststellungen war die den Gegenstand des Unterlassungsbegehrens bildende erste Klausel in den AGB als dritter Unterpunkt des Abschnittes „IV.Kaufpreis“ der AGB zu finden; die ersten beiden Sätze dieses Punktes waren fettgedruckt. Nach jedem Satz begann eine neue Zeile. Insgesamt wurde so der Eindruck erweckt, es handle sich um eine zusammengehörige Klausel.

Aufgrund einer Abmahnung durch die Klägerin unterfertigte die Beklagte eine von dieser vorgedruckte (und im Ersturteil zur Gänze als Faksimile wiedergegebene, worauf gemäß § 510 Abs 3 erster Satz ZPO verwiesen wird) Unterlassungserklärung, bei der sie einige dort aufscheinende Klauseln strich, darunter die den Absatz 3 des Punktes1 des Unterlassungsbegehrens bildende Klausel („der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten...“), nicht aber deren ersten Absatz („Für Neufahrzeuge: ... Ausstattungsänderungen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften“).

In den neuen AGB der Beklagten wird die Klausel lauten:

„Für Neufahrzeuge: Der Kaufpreis wird für die Dauer von zwei Monaten garantiert. Nach diesem Zeitraum kann sich der Kaufpreis durch folgende, nicht vom Willen des Verkäufers abhängende Umstände ändern (erhöhen oder senken): Änderung oder Neueinführung von Zöllen oder Abgaben, Ausstattungsänderungen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, Änderung des Einstandspreises für den Verkäufer.

Der Käufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer bis zur Lieferung aus einem der oben genannten Gründe eine Preiserhöhung von mehr als 5% des Kaufpreises vornimmt. Von dieser Preiserhöhung hat der Verkäufer den Käufer nachweislich mit der Aufforderung zu verständigen, innerhalb der angemessenen Frist von zehn Tagen ausdrücklich zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt. In dieser Verständigung ist der Käufer darauf hinzuweisen, dass die Kaufpreiserhöhung von ihm als genehmigt gilt, wenn er innerhalb der gesetzten Frist keine Erklärung abgibt.“

Davon ausgehend gelangte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass der PunktIV. (3) der AGB der Beklagten als zusammengehörige Klausel zu verstehen sei und für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr gemäß § 28 Abs 2 KSchG nicht genüge, dass die Beklagte nur hinsichtlich eines Teils der Klausel eine Unterlassungserklärung abgegeben habe. Der erste Teil der Klausel sei gemäß § 6 Abs 2 Z 4 KSchG unzulässig. Nicht im Einzelnen ausgehandelte Vertragsbestimmungen, nach denen dem Unternehmer für seine innerhalb von zwei Monaten nach der Vertragsschließung zu erbringende Leistung ein höheres als das ursprünglich bestimmte Entgelt zustehe, seien danach unzulässig. Die Klausel entspreche aber auch nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, weil sie verschiedene zu einer Entgeltserhöhung führende Faktoren kombiniere, es aber für den Verbraucher nicht nachvollziehbar sei, in welcher Weise sich eine Änderung eines solchen Faktors auf den konkreten Preis auswirken werde. Darüber hinaus werde nicht erklärt, um welche Abgaben es sich konkret handle. Dies könnten auch solche sein, die der Unternehmer beeinflussen könne.

Der zweite Teil der Klausel sei ebenfalls unbestimmt. Es werde nicht klargestellt, dass der Kaufpreis nur dann geändert werden könne, wenn sich der Einstandspreis aus Gründen ändere, die der Unternehmer nicht beeinflussen könne. Der dritte Teil der Klausel-Vertragsrücktritt bei einer Preiserhöhung von mehr als 5%-beziehe sich auf die beiden ersten Teile der Klausel und sei deshalb unzulässig.

Die zweite Klausel, nach der der Käufer im Fall der Wandlung eine angemessene Abgeltung für die Benützung des Fahrzeugs bis zur Rückstellung an den Verkäufer zu leisten habe, verstoße gegen § 6 Abs 3 KSchG. Im Verbandsprozess sei die kundenfeindlichste (objektive) Auslegung der Klausel zugrundelegen. Die Klausel lasse aber offen, ob mit dem verwendeten Begriff „Benützung“ die bloße Innehabung des Fahrzeuges gemeint sei oder eine tatsächliche Benützung. Dem Verbraucher müsse aber erkennbar sein, was mit der Klausel geregelt werde. Konkret müsse sie so verstanden werden, dass der Käufer keine Möglichkeit habe, den Beweis anzutreten, dass ihm im konkreten Fall kein subjektiver Nutzen entstanden sei. Dies sei ein Beweis, der einem redlichen Besitzer aber offenstehen müsse. Weiters sehe die Klausel ein Benützungsentgelt bis zur Rückstellung des Kaufgegenstands an den Verkäufer vor und nicht nur bis zur Abgabe der Wandlungserklärung. Dieser Klauselteil sei daher jedenfalls intransparent, aber auch gröblich benachteiligend, weil ohne sachliche Rechtfertigung zum Nachteil des Verbrauchers von den Regelungen des dispositiven Rechtes abgegangen werde.

Schließlich sei auch das Urteilsveröffentlichungsbegehren gerechtfertigt, weil die betroffenen Verbraucherkreise ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung über das gesetzwidrige Verhalten der Beklagten hätten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge; es sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR20.000 übersteigt und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Ausgehend von den als zutreffend erachteten Rechtsausführungen des Erstgerichtes führte das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht noch Folgendes ergänzend aus:

Richtig habe etwa bereits das Oberlandesgericht Linz (zu 6R 268/00z) erkannt, dass eine Klausel, wonach sich der Kaufpreis für ein Kraftfahrzeug nur durch näher aufgezählte Umstände ändern könne, deren Eintritt nicht vom Willen des Verkäufers abhängig sei, und zwar Änderungen von Zöllen und Währungsparitäten oder Erhöhung von Abgaben und Ausstattungsänderungen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften, Erhöhung der Rohmaterialkosten, höhere Kollektivvertragslöhne oder Änderung des Einstandspreises für den Verkäufer, gegen § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 3 KSchG verstoße. Dies stehe damit in Übereinstimmung, dass das Gebot des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, die für die Entgeltsänderung maßgebenden Umstände im Vertrag zu umschreiben, so zu verstehen sei, dass die Berechnung des neuen Preises anhand der Veränderung der zulässig vereinbarten Parameter möglich sein müsse. Es müssten nicht nur die Faktoren bestimmt, sondern es müsse auch durch eine entsprechende Gewichtung nachvollziehbar festgelegt sein, in welcher Weise sich eine Änderung bei einem oder mehreren Faktoren auf den konkreten Preis, dem der Verbraucher zu entrichten habe, auswirke. Die Kriterien für die Preiserhöhung müssten insoweit bestimmt und nachprüfbar sein. Insbesondere seien Generalklauseln wie „Erhöhung von...Einstandspreisen oder sonstigen Kostenbestandteilen“, die den Unternehmer zur anteilsmäßigen Preiskorrektur und Nachforderung berechtigen sollen, verpönt und unwirksam.

Der Verweis der Klägerin darauf, dass die zu einer Preisänderung berechtigenden Umstände klar zu umschreiben seien, treffe sohin zu. Es müsse sich auch grundsätzlich um vom Willen des Unternehmers unabhängige Umstände handeln. Vor allem aber widerspräche es dem Zweck des § 6 Abs 1 Z 5KSchG, wollte man die für die Preiserhöhung erforderlichen Umstände lediglich als Anlass für eine sonst in keiner Weise näher determinierte Preiserhöhung ansehen. Läge es allein im Belieben des Unternehmers, im Fall des Eintritts der vorweg genannten Umstände eine wie immer geartete Preiserhöhung durchzuführen, so wäre gerade jener Willkür Tür und Tor geöffnet, gegen die sich „Abs 1 Z 5 1c“ wende. Die Pflicht zur Nennung der für die Preiserhöhung maßgebenden Umstände schließe vielmehr mit ein, dass dem Verbraucher auch die Art und Weise der Preiserhöhung einsichtig gemacht werde. Genau daran fehle es bei den den Gegenstand des Unterlassungsbegehrens bildenden Änderungsklauseln.

Soweit sich die Beklagte auf einen Entfall der Wiederholungsgefahr berufe und auf ein vorbehaltloses Anerkennen des Punktes 6. der Aufforderung der Klägerin verweise, verkenne sie, dass sie nur betreffend den ersten Absatz der den Gegenstand des Unterlassungsbegehrens bildenden Klausel eine Unterlassungserklärung abgegeben habe, diese Klausel aber in ihrem gesetzwidrigen Kern (ihrer Unbestimmtheit) unverändert auch in ihren neuen AGB (wenngleich betreffend Preisänderungen für den Zeitraum nach zwei Monaten) verwende. Von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr könne daher konkret keine Rede sein.

Auch die das im Fall der Wandlung zu zahlende Benützungsentgelt betreffende Klausel sei entgegen den Ausführungen der Beklagten nach der im Verbandsprozess gebotenen konsumentenfeindlichsten Auslegung gesetzwidrig, weil sie eben nicht erkennen lasse, dass das gewöhnliche Benützungsentgelt bloß eine Obergrenze des Ersatzes darstellen solle.

Schließlich sei auch das Veröffentlichungsbegehren im beantragten Umfang zur Erreichung einer entsprechenden Breitenwirkung der damit verbundenen Verbraucheraufklärung nicht zu beanstanden.

Den Unzulässigkeitsausspruch der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, dass sich die Entscheidung im Rahmen der durch die Judikatur des Obersten Gerichtshofes vorgegebenen Leitlinien halte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte außerordentliche Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei hat nach Freistellung (§507a Abs 2 Z 3 ZPO) eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär beantragt wird, das gegnerische Rechtsmittel mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, in eventu diesem keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist-entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes-zulässig, weil die Auslegung von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmter Geschäftsbranchen, welche regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung sind, eine erhebliche Rechtsfrage darstellt, sofern solche Klauseln-wie hier-bisher vom Obersten Gerichtshof auch noch nicht zu beurteilen waren (vgl 7 Ob 172/04a im Zusammenhang mit Versicherungsbedingungen). Der Revision kommt jedoch keine Berechtigung zu.

Zur Klausel1:

Schon aus der Gestaltung der von der beklagten Partei verwendeten AGB (vgl „Bestellung [Kaufantrag]“ Formular BeilageA), worin die beanstandete Klausel in PunktIV. (Kaufpreis) in einem eigenen Abs 3 enthalten ist, ergibt sich bei der Übung des redlichen Verkehrs (§914 ABGB) entsprechender Lesart, dass deren einzelne Sätze-auch wenn sie ihrerseits durch eigene Absätze getrennt geschrieben sind-in einem so engen Sach-und Sinnzusammenhang stehen, dass sie als eine insgesamt einheitliche textzusammengehörige Klausel gewertet und gewürdigt werden müssen. Lediglich zum ersten Absatz hat die Beklagte eine Unterlassungserklärung samt Konventionalstrafvereinbarung abgegeben.

§6 Abs 1 Z 5 KSchG regelt-abgesehen vom hier nicht schlagend werdenden (weiteren) Erfordernis der Zweiseitigkeit von Preisgleitklauseln-die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Preisänderungsklauseln. Danach sind Vertragsbestimmungen nichtig, die dem Unternehmer auf sein Verlangen ein höheres als das bei Vertragsschluss bestimmte Entgelt zugestehen, es sei denn, die für die Erhöhung maßgebenden Umstände sind im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sowie dass ihr Eintritt vom Willen des Unternehmers unabhängig ist. Wie Krejci in Rummel, ABGB³ Rz73 zu § 6 KSchG, ausführt, will sich Abs 1 Z 5 leg cit nicht gegen zu hohe Preise wenden („Preiswucher und Preistreiberei bekämpfen andere Normen“), sondern vielmehr den Verbraucher (nur) vor unvorhersehbaren, nicht kalkulierbaren einseitigen Preisänderungen durch den Unternehmer schützen („dem Verbraucher sollen böse Überraschungen erspart werden“); die Kriterien späterer einseitiger Entgeltbestimmungen durch den Unternehmer sollen also nur im beschränkten Maße möglich sein, müssen vertraglich festgelegt sein und sollen von willkürlichen Maßnahmen des Unternehmers unabhängig sein. Unzulässig ist das Abstellen auf Faktoren, die auf die Kalkulation des Unternehmers keinen Einfluss haben. Welche Umstände „maßgebend“ sind, sagt das Gesetz nicht; zulässig sind jedoch nur solche, die sich als sachliche Rechtfertigung erweisen (Krejci aaO Rz 83), wobei diese nicht bloß „generalklauselhaft“ umschrieben werden dürfen (Krejci aaO Rz86; Kathrein in KBB, ABGB Rz11 zu § 6 KSchG). Krejci nennt zwar-worauf die Revisionswerberin hinweist-als vom Willen des Unternehmers unabhängige (und damit dessen Preisgestaltungswillkür entzogene) Umstände ausdrücklich „gesetzliche Änderungen, behördliche Verfügungen, neue Kollektivvertragslöhne, bundesweite Änderungen bestimmter Tarife, branchenweise Änderungen von Rohstoffpreisen, neue Steuern, neue Zollbestimmungen“ (aaO Rz87). Da im Rahmen einer Verbandsklage die Auslegung von Klauseln stets im „kundenfeindlichsten Sinn“ zu erfolgen hat und danach zu prüfen ist, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten vorliegt (RIS-Justiz RS0016590), wobei im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG auch auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit beanstandeter Klauselwerke nicht Rücksicht genommen werden kann und auch für eine geltungserhaltende Reduktion kein Raum ist (RIS-Justiz RS0038205), ist die hier beanstandete Klausel allerdings auch unter diesen Gesichtspunkten im Lichte der von § 6 Abs 1 Z 5 KSchG geforderten Vorausbestimmbarkeit einerseits und ihrem sachlichen Kalkulationsbezug andererseits zu prüfen: Daraus folgt, dass die „generalklauselhafte“ Formulierung „Änderung von Zöllen, Änderungen oder Neueinführung von Abgaben, Ausstattungsänderungen aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften“-im kundenfeindlichsten Sinn ausgelegt-es der Beklagten gestatten würde, nicht ausreichend vorausbestimmte Preiserhöhungen vorzunehmen. Im Rahmen der geforderten ex ante-Prüfung (vgl 4Ob 73/03v) muss der Gestaltungsspielraum des Unternehmers aber für den Verbraucher nach den in § 6 Abs 1 Z 5 KSchG genannten Prämissen und Parametern jedenfalls im Vertrag klar umschrieben sein.

Daran vermag auch das dem Verbraucher letztlich eingeräumte Rücktrittsrecht nichts zu ändern (ein solches war vom Gesetzgeber selbst als Ausgleich zwar erwogen, jedoch letztlich verworfen worden: vgl RV311 BlgNR 20.GP, 18; Apathy in Schwimann, ABGB³ V Rz26 zu § 6 KSchG). Zwar ist die Einräumung eines Rücktrittsrechtes gewiss „im Verbraucherinteresse“, allerdings ist dieser Satz im Klauselwerk ja nur einer insgesamt unzulässigen Gesamtklausel und daher nicht isoliert zu lesen.

Weiters ist auch die Änderungsbefugnis anhand einer Änderung des Einstandspreises für den Verkäufer nicht kundentransparent umschrieben, besteht doch hier-ohne Offenlegung näherer Kalkulationsgrundlagen -überhauptdie Gefahr, dass willensabhängige Kostensteigerungsfaktoren weitergegeben werden sollen (Bürge, Preisbestimmung durch einen Vertragspartner und die Tagespreisklausel, JBl1989, 687 [695 FN51]; Apathy aaO Rz29). Schließlich ist die Klausel auch gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, weil die beklagte Partei-zufolge der allgemein gehaltenen Formulierungswortwahl-selbst dann unter Umständen zu einer Preiserhöhung (zu Lasten des Verbrauchers) berechtigt wäre, wenn sie (im Extremfall sogar schuldhaft) in Lieferverzug geraten ist und daraus eine zwischenzeitliche Erhöhung ihres Einstandspreises in der Verzugsphase resultiert, die sie aufgrund der Klausel an ihren Kunden weiterreichen dürfte.

Letztlich kann sich die Beklagte (was den Zeitraum von zwei Monaten ab Vertragsschluss anlangt) auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass diese Vertragsbestimmungen ja zwischen ihr und dem jeweiligen Vertragspartner „ausdrücklich besprochen und ausgehandelt“ worden seien (§6 Abs 2 Z 4 KSchG): Zwar heißt es in den verwendeten (beanstandeten) Bestell(Kaufvertrags)formu- laren, dass der Käufer unterschriftlich bestätigt, „dass die im folgenden Vertragstext fettgedruckten Vertragsbestimmungen zwischen mir/uns und dem Verkäufer bzw dessen Vertreter ausdrücklich besprochen und ausgehandelt wurden“-wobei feststellungs-und urkundenkonform (BeilageA) die ersten beiden Absätze der Klausel1 in den AGB tatsächlich fettgedruckt geschrieben sind. Durch eine derartige Klausel in den AGB bzw Vertragsformblättern wird jedoch der Vertragsinhalt grundsätzlich ohne Verhandlungen bloß (einseitig) „vorformuliert“, also gerade nicht „im Einzelnen ausgehandelt“ (Krejci aaO Rz148 und 149). Hiebei ist ein strenger Maßstab anzulegen: Es reicht nicht aus, dass sie zwischen den Vertragsteilen bloß erörtert und dem Verbraucher bewusst gemacht worden ist oder dass der Unternehmer darauf bloß „durch entsprechende graphische Besonderheiten (Fett-oder Farbdruck, Hervorhebung usw) hingewiesen hat“ (so ausdrücklich Kathrein aaO Rz23).

Zur Klausel 2:

Auch hiezu ist dem Berufungsgericht keine Fehlbeurteilung unterlaufen.

Zum Gewährleistungsrecht (nach hier maßgeblichem Stand in der Fassung des GewRÄG BGBl I2001/48) entspricht es der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass bei (berechtigtem) Wandlungsbegehren nach § 932 Abs 4 ABGB nur jener Wertverlust zu berücksichtigen ist, der bis zu dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem der Kläger infolge der Ablehnung der primären Gewährleistungsbehelfe (Austausch, Verbesserung) Wandlung begehrt hat, und es nicht angehe, dass sich ein Verkäufer, der den Austausch bzw die Verbesserung verweigert, worauf über das Wandlungsbegehren ein umfangreiches Verfahren durchgeführt werden muss, auch auf den weiteren seit Erhebung des Wandlungsbegehrens eingetretenen Wertverlust berufen könne (8 Ob63/05f ebenfalls im Zusammenhang mit einem Neuwagenkauf; zustimmend Bollenberger, Erste Judikatur zur „Neuen Gewährleistung“-geringfügige Mängel beim Autokauf, Zak 2005, 23 [25]). Auch für das auf „angemessene Abgeltung für die Benützung“ reklamierte Benützungsentgelt (vgl RIS-Justiz RS0018534), welches nach der Klausel bis zur Rückstellung (und nicht bloß bis zum-berechtigten-Wandlungsbegehren eines somit redlichen Besitzers) zustehen soll, kann nichts anderes gelten.

Zum Veröffentlichungsbegehren:

Bei ihrem Hinweis, die AGB bereits geändert zu haben, wird übersehen, dass aufgrund ihrer Weigerung zur Abgabe einer vollständigen Unterlassungserklärung gemäß § 28 Abs 2 KSchG sowie der weiteren Berühmung im vorliegenden Fall bis in die dritte Rechtsinstanz, die inkriminierten Klauseln verwenden zu dürfen, da sie nicht gesetzwidrig seien, die Gefahr künftigen rechtswidrigen Verhaltens (Wiederholungsgefahr) gegeben ist (RIS-Justiz RS0111640), wobei die Gefahr auch bloß ähnlicher Rechtsverletzungen ausreicht, weshalb insoweit auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht (7Ob207/04y). Die bloße Abgabe einer eingeschränkten und damit unvollständigen Unterlassungserklärung schließt die Wiederholungsgefahr somit nicht aus. Die Veröffentlichung in einem österreichweiten Medium ist nicht zu beanstanden, zumal die beklagte Partei nicht einmal behauptet hat, ihre Geschäftstätigkeit bloß auf einen Teil des österreichischen Bundesgebietes zu beschränken. Dass sie Derartiges vorzubringen mangels Erörterung nicht bedacht habe, war Gegenstand einer Mängelrüge an das Berufungsgericht, welche jedoch verworfen wurde.

Die angefochtene Entscheidung war daher zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§41, 50 ZPO.