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OGH vom 02.07.1998, 2Ob141/98v

OGH vom 02.07.1998, 2Ob141/98v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otto S*****, vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Anna Maria S*****, vertreten durch Dr.Walter Lanner, Rechtsanwalt in Steyr, wegen Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft, infolge Rekurses beider Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungs- und Rekursgerichtes vom , GZ 6 R 205/97b-16, womit das Urteil und der Beschluß des Landesgerichtes Steyr vom , GZ 4 Cg 236/96f-10, teilweise aufgehoben wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs der beklagten Partei wird, soweit er sich gegen die Aufhebung des Beschlusses des Erstgerichtes über die Nichtzulassung des zweiten Eventualbegehrens richtet, zurückgewiesen.

Im übrigen wird den Rekursen nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Streitteile sind Hälfteeigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes mit der Hofstelle in G*****, bestehend aus den Liegenschaften EZ 4 KG H***** mit ca 38,67 ha, EZ 98 und 173 KG O***** mit insgesamt 23,2 ha und EZ 336 KG H***** mit einer forstwirtschaftlich genutzten Fläche von 2,868 ha. Bezüglich der Liegenschaft EZ 336 KG H***** besteht eine grundbücherlich einverleibte besondere Gütergemeinschaft zwischen den Streitteilen. Die Parteien sind weiters je zu 1/6 Miteigentümer der Liegenschaft EZ 139 KG O***** mit einer Baufläche von 47 m**2.

Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom geschieden; es wurde festgestellt, daß das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe den Kläger trifft.

Mit dem am beim Bezirksgericht Weyer (AZ F 197/96i) eingelangten Antrag beantragte die Beklagte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens. Der Kläger trat dem mit der Begründung entgegen, es liege bezüglich des Hauses G***** das Aufteilungshindernis des § 82 Abs 1 Z 3 EheG vor.

Mit der am beim Bezirksgericht Weyer eingebrachten und dort zu C 71/91a eingetragenen Klage begehrte der Kläger, daß zwischen ihm und der Beklagten festgestellt werde, daß die Ausschlußerklärung und Kündigung der Beklagten vom rechtsunwirksam sei. Er stellte das Eventualbegehren, zwischen den Parteien werde festgestellt, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Betrieb des landwirtschaftlichen Anwesens G***** aufrecht bestehe. Mit Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Berufungsgericht vom wurde das Hauptbegehren mit der Begründung abgewiesen, die Frage der Rechtswirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Rechtshandlung sei einer Feststellung nicht zugänglich. Mit Urteil dieses Gerichtes vom wurde auch das Eventualbegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht ging davon aus, daß die Streitteile den landwirtschaftlichen Betrieb in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes betrieben. Der Ausschluß des Klägers aus dieser Gesellschaft durch die Beklagte sei berechtigt, weil der Kläger nicht nur jede eheliche Gesinnung vermissen lasse, sondern auch immer wieder Rechtsstreitigkeiten mit der Beklagten führe, in denen sich die Unhaltbarkeit seiner Standpunkte herausstelle. Die Ausschlußerklärung wirke konstitutiv und führe zur sofortigen Auflösung der bestehenden Zwei-Mann-Gesellschaft. Die außerordentliche Revision des Klägers wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom , AZ 4 Ob 1607/94, im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, daß sich die Rechtansicht des Berufungsgerichtes, der Beklagten sei die Fortsetzung der GesbR mit dem Kläger nicht zumutbar, im Rahmen der Grundsätze halte, die in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu § 1210 ABGB ausgesprochen wurden.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an dem landwirtschaftlichen Betrieb G***** sowie den dazugehörenden Liegenschaften bzw Liegenschaftsteilen durch Realteilung, in eventu, durch gerichtliche Feilbietung, weil ihm die Fortsetzung der Miteigentumsgemeinschaft nicht mehr zumutbar sei.

Die Beklagte erhob die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes und wendete ein, die Klage sei wegen des anhängigen Verfahrens zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens unzulässig. Weiters werde das Teilungsbegehren zur Unzeit und zu ihrem Nachteil erhoben. Darüber hinaus sei das Begehren deshalb abzuweisen, weil dem Kläger seit seinem Ausschluß aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechtes im Jänner 1991 nichts mehr gehöre. Das gesamte Gesellschaftsvermögen sei auf sie als verbleibende Gesellschafterin übergegangen, ohne daß es eines gesonderten Übertragungsaktes bedurft hätte. Dem Begehren auf Realteilung stehe auch der Umstand entgegen, daß es sich bei den Liegenschaften um einen mehr oder weniger geschlossenen Erbhof handle, zu dessen Aufteilung die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erforderlich wäre. Im übrigen bestehe zwischen den Streitteilen ein Erbvertrag, mit welchem sie zu 3/4 des Nachlasses zur Erbin des Klägers eingesetzt worden sei. Dieser Erbanspruch habe durch die Scheidung keine Änderung erfahren. Eine Zivilteilung würde es dem Kläger ermöglichen, Vermögenswerte beiseite zu schaffen und ihr auf diese Art den vertraglichen und eherechtlichen Anspruch auf 3/4 dieses Vermögens zu entziehen.

Der Kläger führte dazu aus, der bäuerliche Betrieb unterliege als Unternehmen zur Gänze nicht der Aufteilung nach dem EheG. Da eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts niemals bestanden habe, könne er von der Beklagten aus einer solchen auch nicht ausgeschlossen werden. Im Verfahren C 71/91a des BG Weyer seien die Gerichte zwar in den Entscheidungsgründen mehrfach vom Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgegangen, das Bestehen einer solchen sei aber niemals rechtskräftig festgestellt worden. Mangels einer auch nur konkludenten übereinstimmenden Willenserklärung der Streitteile sei es nie zur Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gekommen. Selbst wenn eine solche bestanden hätte, wäre die Beklagte nicht Eigentümerin des landwirtschaftlichen Betriebes geworden, weil es dazu sachenrechtlicher Übertragungsakte bedurft hätte.

Für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens auf Realteilung und des Eventualbegehrens auf Zivilteilung stellte der Kläger das weitere Eventualbegehren 1. auf Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben des Landwirtschaftsunternehmens für die Zeit vom bis sowie über die Aktiven und Passiven des Unternehmens, also des gesamten Gesellschaftsvermögens, am Tage der Ausschlußerklärung (), und 2. auf Auszahlung des klägerischen Hälfteanteils am Einnahmenüberschuß für die Zeit vom bis und auf Bezahlung des Geldwertes seiner Hälftebeteiligung am gesamten Unternehmen zum Stichtag .

Die Beklagte sprach sich gegen die Zulassung dieses weiteren Eventualbegehrens mit der Begründung aus, hierin sei eine unzulässige Klagsänderung zu erblicken.

Das Erstgericht wies mit Urteil das Begehren auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Realteilung sowie das Eventualbegehren auf Aufhebung durch gerichtliche Feilbietung ab. Mit den mit dieser Entscheidung verbundenen Beschlüssen wies es die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit des Rechtsweges ab, das zweite Eventualbegehren auf Rechnungslegung und Auszahlung ließ es nicht zu.

Es ging davon aus, daß aufgrund des Ausschlusses des Klägers aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts das gesamte Gesellschaftsvermögen auf die Beklagte übergegangen sei. Diese habe, ohne daß es eines Übertragungsaktes bedurft hätte, außerbücherliches Eigentum am gesamten Vermögen der Gesellschaft erworben. Der Kläger könne daher nicht mehr Teilung dieses Vermögens begehren. Aufgrund der Rechtskraftwirkung der Entscheidungen zu C 71/91a des Bezirksgerichtes Weyer sei nämlich davon auszugehen, daß sich die Streitteile zum Betrieb des landwirtschaftlichen Anwesens und der dazugehörenden Liegenschaften zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossen hätten, aus welcher der Kläger im Jahr 1991 ausgeschlossen worden sei. Das zweite Eventualbegehren auf Rechnungslegung und Auszahlung des dem Kläger aufgrund seiner Beteiligung an der GesbR gebührenden Geldbetrages stelle eine unzulässige, weil zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führende, Klagsänderung dar.

Die Abweisung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit und der Unzulässigkeit des Rechtsweges wurde nicht angefochten.

Gegen die Abweisung des Haupt- und des ersten Eventualbegehrens erhob der Kläger Berufung, gegen die Nichtzulassung des zweiten Eventualbegehrens Rekurs.

Das Rechtsmittelgericht gab der Berufung Folge und verwies die Rechtssache im Umfang der Anfechtung zu fortgesetzter Verhandlung und neuerlicher Entscheidung an das Erstgericht zurück; es sprach aus, daß der Entscheidungsgegenstand in Ansehung des Haupt- und des ersten Eventualbegehrens je 50.000 S übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Außerdem wurde aus Anlaß des Rekurses der Beschluß des Erstgerichtes über die Nichtzulassung des zweiten Eventualbegehrens ersatzlos aufgehoben.

Zur Frage der Bindung an die Entscheidungen im Verfahren zu C 71/91a des Bezirksgerichtes Weyer vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, auch ohne Identität des Begehrens könne ein in einem Vorprozeß ergangenes Urteil zufolge seiner materiellen Rechtskraft zur inhaltlichen Bindung des später entscheidenden Gerichtes führen, insbesondere wenn Parteien und rechtserzeugender Sachverhalt identisch seien und beide Prozesse in einem so engen inhaltlichen Zusammenhang stünden, daß die gebotene Rechtssicherheit und Entscheidungsharmonie eine widersprechende Beantwortung der in beiden Fällen entscheidenden Rechtsfragen nicht zuließen. Für die Beurteilung des von der Rechtskraftwirkung erfaßten Streitgegenstandes seien jene Tatsachen maßgebend, welche die Begründung des erhobenen Sachantrages erfordert habe; die rechtskräftige Verneinung eines Anspruches sei auf den vom Gericht zur Abweisung herangezogenen Sachverhalt - den "maßgeblichen" Sachverhalt - beschränkt. Im Vorprozeß habe sich der Kläger auf das Bestehen einer GesbR berufen sowie darauf, daß sein Ausschluß aus der Gesellschaft rechtsunwirksam sei. Er habe hiezu das Eventualbegehren gestellt, daß eine GesbR aufrecht bestehe. Dieses Eventualbegehren sei mit der Begründung abgewiesen worden, daß wohl eine GesbR bestanden, daß die Beklagte den Kläger aber rechtswirksam aus dieser ausgeschlossen habe. Das Urteil des Vorprozesses entfalte, was die Frage des Bestehens einer GesbR und den rechtswirksamen Ausschluß des Klägers durch die Beklagte aus dieser betreffe, materielle Rechtskraft für den vorliegenden Prozeß.

Durch den Ausschluß eines Gesellschafters aus einer Zwei-Mann-Gesellschaft gehe das gesamte Gesellschaftsvermögen auf den verbleibenden vormaligen Gesellschafter über, ohne daß es eines weiteren Übertragungsaktes bedürfte. Da der Kläger durch die Beklagte wirksam aus der GesbR ausgeschlossen worden sei, sei er grundsätzlich abzuschichten, d.h. der Wert seiner Beteiligung sei in Geld auszuzahlen.

Einlagen zum Hauptstamm der Gesellschaft könnten in unterschiedlicher Weise erfolgen, und zwar quoad dominium, quoad usum oder quoad sortem. Nur bei der Einbringung quoad dominium ändere sich das Eigentum an den eingebrachten Sachen. Bei Liegenschaften sei die Einbringung quoad dominium eher seltener, meist werde nur ein Gebrauchsrecht eingeräumt. Anders seien die Verhältnisse freilich bei einer GesbR unter Ehegatten oder Lebensgefährten, wenn zB ein Haus errichtet oder eine Eigentumswohnung angeschafft werde. Bei Einbringung quoad usum erhalte die GesbR ein Gebrauchsrecht für die Verfolgung der Gesellschaftszwecke. Bei der Einbringung quoad sortem werde die Sache im Innenverhältnis so behandelt, als wäre sie Eigentum der am Hauptstamm beteiligten Gesellschafter, im Außenverhältnis bleibe der einbringende Gesellschafter weiterhin allein verfügungsberechtigt.

Nach Auflösung der GesbR sei die Teilung des gesellschaftlichen Vermögens vorzunehmen. Der Teilung unterliege das gesamte gemeinschaftliche Vermögen, dazu gehörten auch die quoad sortem eingebrachten Vermögensgegenstände, die im Zweifel nicht an den Eigentümer, sondern an die Liquidationsmasse fielen. Quoad usum der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Sachen fielen aber im Auflösungsfall grundsätzlich an den Eigentümer zurück.

Im vorliegenden Fall sei aufgrund des Ausschlusses des Klägers davon auszugehen, daß das Vermögen der GesbR durch Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte übergegangen sei und diese den Kläger abzuschichten habe. Dies gelte jedoch nicht für der Gesellschaft nur quoad usum zur Verfügung gestellte Sachen. Das Erstgericht werde sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Klägers auseinanderzusetzen haben, daß die gegenständlichen Liegenschaftsanteile lediglich quoad usum in die Gesellschaft eingebracht wurden. Bei Richtigkeit dieses Vorbringens fielen sie an den Kläger als Eigentümer zurück und werde das Erstgericht dann weiter zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die vom Kläger angestrebte Real- oder für die in eventu angestrebte Zivilteilung gegeben seien.

Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil eine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob der ausgeschlossene Gesellschafter der Gesellschaft quoad usum zur Verfügung gestellte Sachen herausverlangen könne oder ob ein solcher Anspruch nicht bestehe, weil er auch insoweit auf seinen in Geld bestehenden Abschichtungsanspruch verwiesen sei.

Zum Rekurs des Klägers gegen die Nichtzulassung des (zweiten) Eventualbegehrens führte das Gericht zweiter Instanz aus, über ein Eventualbegehren dürfe erst verhandelt und in der Sache entschieden werden, wenn das Hauptbegehren schon erledigt wurde. Über das eine Klagsänderung darstellende Eventualbegehren könne derzeit nicht entschieden werden, weil noch nicht beurteilt werden könne, ob bei Zulassung ungeachtet der Einwendung des Beklagten eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu besorgen sei. Lediglich unzulässige Eventualbegehren seien sofort zurückzuweisen. Aus Anlaß des Rekurses sei daher im Zusammenhang mit der Aufhebung der Entscheidung über das Hauptbegehren und das Eventualbegehren der Beschluß über die Nichtzulassung des zweiten Eventualbegehrens ersatzlos aufzuheben. Bei diesem Beschluß handle es sich um einen aufhebenden Beschluß im Sinne des § 527 Abs 2 ZPO; der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei nicht zulässig, weil der einheitlichen Rechtsprechung dieses Gerichtes gefolgt worden sei.

Gegen den Beschluß, mit dem das Urteil des Erstgerichtes aufgehoben wurde, richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Untergerichte aufzuheben und die Rechtssache zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung über das Begehren auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft ohne Bindung an die Rechtsansicht der zweiten Instanz in Bezug auf die Annahme des rechtswirksamen Ausschlusses des Klägers durch die Beklagte aus einer GesbR zurückzuverweisen.

Die Beklagte ficht die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zur Gänze an und beantragt, in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitgrundes der Unzulässigkeit des Rechtsweges das bisherige Verfahren als nichtig aufzuheben und die Rechtssache zur Verhandlung im außerstreitigen Verfahren an das Bezirksgericht Weyer zu überweisen; in eventu beantragt sie, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und im Sinne einer Klagsabweisung zu erkennen; hilfsweise wird weiters die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Aufhebungsgrund beantragt; in eventu weiters, das 2.Eventualbegehren nicht zuzulassen.

Rechtliche Beurteilung

Beide Parteien haben Rekursbeantwortungen erstattet; der Kläger hat beantragt, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben; diese hat beantragt, das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, in eventu, ihm keine Folge zu geben.

Der Rekurs der Beklagten ist, soweit er sich gegen die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses über die Nichtzulassung des zweiten Eventualbegehrens richtet, unzulässig. Wird nämlich ein Beschluß in zweiter Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, so ist ein Rekurs dagegen nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat (§ 527 Abs 2 ZPO). Diese Bestimmung gilt nur dann nicht, wenn der scheinbar aufhebende Beschluß tatsächlich eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses bedeutet; das ist der Fall, wenn in der Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses zugleich auch die abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des angefochtenen Beschlusses oder über eine in dieser Entscheidung aufgeworfene und für die Entscheidung ausschlaggebende Frage liegt (Kodek in Rechberger Rz 3 zu § 527 mwN). Im hier zu beurteilenden Fall hat das Rechtsmittelgericht aber keine abschließende Entscheidung über die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses getroffen, sondern lediglich ausgeführt, daß über das dem Beschluß zugrundeliegende Begehren erst zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden sein wird. Da es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht für zulässig erklärt hat, ist der Aufhebungsbeschluß somit nicht anfechtbar.

Im übrigen sind die Rekurse aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Insoweit im Rekurs des Klägers unter dem Rekursgrund der unrichtigen Sachverhaltsannahme des Berufungsgerichtes geltend gemacht wird, seine Mutter sei längst verstorben und das zu F 197/95i des Bezirksgerichtes Weyer geführte Verfahren auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sei rechtskräftig abgeschlossen, ist darauf nicht einzugehen, weil dies für die Entscheidung ohne Bedeutung ist.

Der Kläger wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, es bestehe eine Bindung an das Berufungsurteil im Verfahren zu C 71/91a des Bezirksgerichtes Weyer. In diesem Verfahren sei lediglich rechtskräftig festgestellt worden, daß eine GesbR zwischen den Streitteilen zum Zeitpunkte des Schlusses des Verfahrens erster Instanz nicht bestanden habe. Über Vorfragen des gegenständlichen Verfahrens sei aber mit Rechtswirkung für dieses nicht entschieden worden. Da sich die materielle Rechtskraft nur auf die im Urteil festgestellte Rechtsfolge beziehe, seien die einzelnen Urteilselemente nicht hievon erfaßt. Für das gegenständliche Verfahren könne nur präjudiziell sein, daß eine GesbR zwischen den Streitteilen nicht besteht; nicht aber, warum sie nicht besteht (entweder weil sie überhaupt nicht bestanden hat oder warum sie nicht mehr besteht). Das Gericht habe in einem zweiten Prozeß, in dem die bereits im Vorprozeß nur als solche gelöste Vorfrage entweder als Hauptsache oder wieder als Vorfrage neuerlich zu entscheiden sei, ohne Rücksicht auf die bereits erfolgte Beurteilung der Vorfrage über diese neu zu verhandeln und zu entscheiden. Eine zwei verschiedenen Streitgegenständen gemeinsame Vorfrage könne in beiden Prozessen verschieden beurteilt werden.

Zur Frage der Widmung des landwirtschaftlichen Betriebes samt Grundstücken vertritt der Kläger die Ansicht, welche Einbringungsart im konkreten Fall vorliege, richte sich nach dem Gesellschaftsvertrag. Fehle eine ausdrückliche Bestimmung, sei die Absicht der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Geschäftszweckes und der Übung des redlichen Verkehrs, zu ermitteln. § 1183 ABGB gebe für die Einbringung von Einlagen, die entweder in Geld, verbrauchbaren Sachen oder unverbrauchbaren, aber in Geldwert veranschlagten Sachen bestehen, eine Auslegungsregel. Es gelte die Vermutung, daß sie gemeinschaftliches Eigentum derjenigen Gesellschafter werden, die zum Hauptstamm beigetragen haben. Für sonstige Sachen fehle es dagegen an einer Vermutung für die Einbringung quoad dominium oder quoad sortem, weshalb derjenige beweispflichtig sei, der die Einbringung zum Eigentum behaupte. Es bestehe also eine Vermutung für die bloße Einräumung des Gebrauchsrechtes.

Die Beklagte vertritt in ihrem Rekurs die Ansicht, der streitige Rechtsweg sei unzulässig, über den Anspruch des Klägers sei im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden. Den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen wurde, habe sie nicht bekämpfen können, weil sie in der Hauptsache obsiegt habe, es hätte ihr daher an einem Rechtsschutzbedürfnis gefehlt.

Zur Frage der Einbringung in die GesbR macht sie geltend, bei Ehegatten, die ihr Vermögen in eine solche Gesellschaft einbringen, die ihre alleinige Existenzgrundlage und der Ehezweck schlechthin sei, sei schon nach dem Sinn und Zweck der Ehe davon auszugehen, daß eine Einbringung quoad dominium vorliege und daher der ausgeschlossene Gesellschafter das Eigentum an den eingebrachten Sachen keinesfalls mehr zurückerhalte. Zumindest aber liege bei einer solchen Gesellschaft eine Sacheinbringung quoad sortem vor, bei welcher im Innenverhältnis die Sache wie Eigentum der Gesellschaft behandelt werde. Eine bloße Gebrauchsüberlassung sei von vornherein nicht anzunehmen. Der vom Berufungsgericht angeordneten Verfahrensergänzung bedürfe es daher nicht.

Hiezu wurde erwogen:

1. Zur Frage der von der Beklagten geltend gemachten Nichtigkeit wegen Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges:

Gemäß § 42 Abs 3 JN können Prozeßhindernisse - wozu auch die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges gehört - in höherer Instanz grundsätzlich nicht mehr wahrgenommen werden, wenn bereits eine bindende (d.h. rechtskräftige) Entscheidung über die Prozeßvoraussetzung ergangen ist (SZ 54/150; JBl 1990, 592 = ZVR 1990/122 uva). Eine solche bindende Entscheidung liegt hier vor, weil die Parteien den Beschluß des Erstgerichtes auf Abweisung der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht angefochten haben. Unrichtig ist die Ansicht der Beklagten, sie hätte diesen Beschluß wegen fehlender Beschwer nicht anfechten können. Vielmehr kann einer Partei, welche die Unzulässigkeit des Rechtsweges eingewendet hat, trotz des Obsiegens in der Sache auch nicht die Beschwer an der Bekämpfung der Bejahung der Zulässigkeit durch das Erstgericht abgesprochen werden. Sie ist durch die ihrer Einrede nicht Rechnung tragende Bejahung der Zulässigkeit so lange beschwert, als die klagsabweisende Sachentscheidung nicht rechtskräftig ist (JBl 1989, 796; 6 Ob 707/84). Die Frage der Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges unterliegt daher keiner weiteren Überprüfung mehr.

2. Zur Frage der Bindung:

Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind Entscheidungselemente, wie die Tatsachenfeststellungen, für sich allein (isoliert) nicht rechtskraftfähig (RdW 1996, 475 = ecolex 1996, 600; JBl 1995, 458; s auch Fasching, LB**2 Rz 1520; Rechberger/Simotta, ZPO4 Rz 701; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 10 zu § 411). Auf die Entscheidungsgründe und damit die Tatsachenfeststellungen erstreckt sich die materielle Rechtskraft (jedenfalls) so weit, als diese der Individualisierung des Urteilsspruchss dienen (verst Senat JBl 1997, 368 [373] mwN = ecolex 1997, 422 [Oberhammer]; NZ 1998, 242; nach Ansicht des erkennenden Senates genauer: als diese zur Individualisierung des Spruches der Entscheidung notwendig sind). Die Feststellungen, aus denen das Bestehen einer GesbR abgeleitet wurde, waren aber nur eines der Elemente, das den im Vorprozeß zu C 71/91a des Bezirksgerichtes Weyer ergangenen Entscheidungen zugrundelag. Das Klagebegehren wurde letztlich deshalb abgewiesen, weil der Kläger durch Erklärung der Beklagten aus dieser Gesellschaft ausgeschlossen wurde. Dieselbe klagsabweisende Entscheidung wäre aber auch ergangen, wenn von vornherein keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden wäre. Die Feststellungen, derentwegen im Vorprozeß das Bestehen einer solchen Gesellschaft angenommen wurde, waren somit für die dort getroffenen Entscheidungen nicht wesentlich (nicht "entscheidungswesentlich"; s hiezu zur vergleichbaren deutschen Rechtslage Musielak, Einige Gedanken zur materiellen Rechtskraft, FS-Nakamura 423 [437] sowie JBl 1997, 368 [373 f]) und sind für die Individualisierung des Spruches dieser Entscheidungen nicht notwendig. Eine Bindung an diese Entscheidungen besteht deshalb lediglich insoweit, als im vorliegenden Prozeß nicht davon ausgegangen werden darf, daß zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Vorprozeß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestand, weil dies mit der Abweisung des auf eine entsprechende Feststellung gerichteten Klagebegehrens unvereinbar wäre. Sollte sich daher im fortgesetzten Verfahren ergeben, daß von den Streitteilen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingegangen wurde, dann wird eine Bindung an die Entscheidungen im Vorprozeß insoferne anzunehmen sein, als auch vom rechtswirksamen Ausschluß des Klägers aus dieser Gesellschaft auszugehen sein wird. Eine Bindung an die Feststellungen, aus denen im Vorprozeß das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgeleitet wurde, ist hingegen zu verneinen.

3. Zur Einbringung in eine GesbR:

Was die verschiedenen Möglichkeiten, wie Einlagen in eine GesbR erfolgen können, betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Auf welche Art Sachen in die Gesellschaft eingebracht wurden, richtet sich nach der im Gesellschaftsvertrag getroffenen Vereinbarung; maßgebend sind die Widmung und der Erwerb für Gesellschaftszwecke (7 Ob 563/92; vgl auch 4 Ob 29/97m). Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, ist die Absicht der Parteien unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Gesellschaftszweckes und der Übung des redlichen Verkehrs zu ermitteln (Jabornegg/Resch in Schwimann**2 Rz 5 zu § 1183 mwN). Eine andere Rechtsansicht hat aber auch das Berufungsgericht nicht vertreten. Es hat lediglich den auf den Seiten 12 unten, 13 oben der Urteilsausfertigung die Ansicht von Jabornegg/Resch in Schwimann**2 Rz 2 zu § 1183 wiedergegeben, wonach bei Liegenschaften die Einbringung quoad dominium eher seltener sei, die Verhältnisse bei einer GesbR unter Ehegatten oder Lebensgefährten allerdings anders seien. Was aber nun häufiger oder wenig häufig ist, ist für die Beurteilung des gegenständlichen Rechtsstreites nicht unmittelbar entscheidend, maßgebend ist vielmehr - wie auch schon oben ausgeführt - die Auslegung des Gesellschaftsvertrages. Eine Auslegungsregel enthält § 1183 ABGB lediglich für die Einbringung von Einlagen, die entweder in Geld, verbrauchbaren Sachen oder zwar unverbrauchbaren, aber in Geldwert veranlagten Sachen bestehen; es gilt die Vermutung, daß sie gemeinschaftliches Eigentum derjenigen Gesellschafter werden, die zum Hauptstamm beigetragen haben. Diese Vermutung kommt aber hier nicht zum Tragen, weshalb allein die Auslegung des Gesellschaftsvertrages für die Beurteilung der Frage entscheidend ist, ob eine Einlage quoad dominium, quoad usum oder quoad sortem geleistet wurde.

4. Zur Frage der Rechtswirkungen des Aussschlusses aus einer zweipersonalen GesbR:

Was diese Frage betrifft, kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Strittig ist lediglich die Frage, was mit quoad usum zur Verfügung gestellten Sachen im Falle des Ausschlusses aus einer Gesellschaft zu geschehen habe. Dazu vertreten Jabornegg/Resch in Schwimann**2 Rz 12 zu § 1215 die Ansicht, der ausgeschlossene Gesellschafter könne die - für die Fortführung des Unternehmens möglicherweise wesentlichen - Sachen herausverlangen, während F.Bydlinski, GedS-Schönherr 158 f der Meinung ist, daß diese Folge mit dem Zweck des Ausschluß- und Übernahmerechtes unvereinbar wäre. Hiezu findet sich zwar für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine, wohl aber für die OHG eine ausdrückliche Regelung. Gemäß § 142 Abs 3 HGB ist nämlich Art 7 Nr 15 Abs 2 EVHGB, wonach dem ausscheidenden Gesellschafter die Gegenstände zurückzugeben sind, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, auf den Ausschluß eines Gesellschafters aus einer zweipersonalen OHG unmittelbar anzuwenden (Jabornegg in Jabornegg, Komm z HGB Rz 30 zu § 142).

Die bei der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft bezüglich der quoad usum eingebrachten Gegenstände bestehende Lücke ist durch analoge Anwendung des Art 7 Nr 15 Abs 2 EVHGB zu schließen. Es wäre nicht sachgerecht, beim Ausschluß eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu anderen Ergebnissen als bei einer OHG zu kommen. Der gegenteiligen Ansicht von Bydlinsky, der für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Gesellschaftsformen keinen Grund angibt (s S 158 FN 16), vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Der dargelegten Rechtsansicht stehen auch die Ausführungen von Oberhammer (Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht - eine Gesamthandgesellschaft? JBl 1997, 624) nicht entgegen. Dieser Autor lehnt zwar die analoge Anwendung der für die OHG geltenden Bestimmungen zur Lösung der im Titel seines Aufsatzes gestellte Frage ab, schließt sie aber in anderen Fällen nicht aus, wobei er sogar, wenngleich für einen anderen als den hier zu beurteilenden Fall, dafür eintritt, § 142 HGB auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts analog anzuwenden (aaO 630).

Der im Art 7 Nr 15 EVHGB zugrundeliegende Gedanke muß auch dann gelten, wenn Liegenschaftsanteile eingebracht werden, was bedeutet, daß der Eigentümer bei Aufhebung der Gesellschaft wieder verfügungsberechtigt wird und das bis zur Aufhebung bestehende Teilungshindernis (siehe Wahle in Klang2 V 586) wegfällt.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.