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OGH vom 30.11.2016, 7Ob211/16d

OGH vom 30.11.2016, 7Ob211/16d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen J***** H*****, geboren am ***** 2007, wohnhaft bei der Mutter Mag. T***** H*****, Vater F***** K*****, über den Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 376/16v 183, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 4 Pu 1/11b 175, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat den Beschluss des Erstgerichts bestätigt, mit dem dieses in einem Unterhaltsverfahren das Amt für Jugend und Familie, *****, zum Kollisionskurator in Unterhaltssachen für den Minderjährigen bestellte. Es hat ausgesprochen, dass der außerordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich der nicht anwaltlich unterfertigte Revisionsrekurs der Mutter.

Einem Verbesserungsauftrag des Erstgerichts vom kam die Mutter innerhalb der vom Erstgericht gesetzten Frist von einer Woche nicht nach, sondern legte ihren Schriftsatz neuerlich vor. Das Erstgericht legte daraufhin den Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Gemäß § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien im Revisionsrekursverfahren in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüberstehen können, durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Auch für das vorliegende Verfahren herrscht in dritter Instanz Anwaltspflicht.

Da der vom Erstgericht gemäß § 10 Abs 4 AußStrG unternommene Verbesserungsversuch erfolglos geblieben ist, ist der von der Rechtsmittelwerberin persönlich verfasste Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen (RIS Justiz RS0119968 [T7], RS0120077 [T1]; 7 Ob 29/16i, 3 Ob 130/16p).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00211.16D.1130.000

Fundstelle(n):
PAAAD-48620