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OGH vom 24.10.2018, 3Ob191/18m

OGH vom 24.10.2018, 3Ob191/18m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei e***** AG, *****, vertreten durch Bichler Zrzavy Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei F***** P*****, vertreten durch Mag. Paul Wolf, Rechtsanwalt in St. Veit an der Glan, wegen 25.875,64 EUR sA, über das Rechtsmittel („Einspruch, Rekurs, Widerspruch, Ordentliche und/oder Außerordentliche Revision“) der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 1 R 101/18z-44, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Veit an der Glan vom , GZ 3 E 1217/16z-2, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung vom nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Das vom Verpflichteten dagegen erkennbar erhobene Rechtsmittel ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig (RIS-Justiz RS0012387 [T13, T 16, T 19]; jüngst 3 Ob 43/18x und 3 Ob 158/18h).

Das Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00191.18M.1024.000

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Fundstelle(n):
BAAAD-48548