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OGH vom 02.10.2012, 5Ob177/12h

OGH vom 02.10.2012, 5Ob177/12h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Mag. K***** M*****, vertreten durch Dr. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen „Zustimmung zur Adoption“, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 53 R 77/12f 7, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung:

Die Antragstellerin bezweifelt nicht, dass im vorliegenden Fall das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (BGBl III 1999/145) anzuwenden ist. Dieses Übereinkommen enthält zwingendes Recht (8 Ob 140/03a).

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Rekursgerichts entspricht bereits vorliegender Rechtsprechung, wonach unter dem Regime des genannten Übereinkommens die Bewilligung einer Adoption nach dessen Art 4 lit b) nur in Betracht kommt, wenn die zuständigen Behörden des Heimatstaats des Kindes „entschieden haben, dass eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes dient“ (1 Ob 86/06p). Eine solche Entscheidung der philippinischen Zentralstelle liegt nicht vor, weshalb die Vorinstanzen zutreffend zur Zurückweisung des Antrags auf „beschlussmäßige Zustimmung zur Adoption“ gelangten (vgl RIS Justiz RS0118995).

Die Antragstellerin meint, dass im Hinblick auf die bereits erfolgte Integration des Kindes in Österreich eine Verweigerung der Zustimmung zur Adoption durch die philippinische Zentralstelle dem Art 24 des Abkommens widersprechen würde. Dabei verkennt die Antragstellerin allerdings, dass diese Bestimmung die Anerkennung einer bereits erfolgten Adoption betrifft und daher vorliegend nicht einschlägig ist.

Ob das Verhalten der philippinischen Zentralstelle dem Art 35 des Abkommens widerspricht, kann dahinstehen; eine Grundlage dafür, dass österreichische Gerichte der Zentralstelle eines Heimatstaats eine von der Antragstellerin gewünschte Frist zur definitiven Stellungnahme im Sinn der Art 4 und 16 des Abkommens setzen, bietet das Abkommen jedenfalls nicht.

Die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 ZPO liegen nicht vor; der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.