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OGH vom 19.09.2019, 2Ob140/19f

OGH vom 19.09.2019, 2Ob140/19f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé sowie die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** S*****, vertreten durch Ing. Dr. Stefan Krall, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. D***** O*****, und 2. A***** Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Dr. Andreas Kolar, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 74.200 EUR sA und Feststellung (Streitwert 15.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom (richtig) , GZ 2 R 65/19d-59, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe (objektiv) gegen die Schutznormen des § 76 Abs 5 und 6 StVO verstoßen, ist nicht zu beanstanden. Dann aber hat – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionswerberin – die Klägerin den Nachweis zu erbringen, dass ihr die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist (RS0112234; 2 Ob 177/14i ua). Die ihr Verhalten betreffenden Negativfeststellungen gehen daher insoweit zu ihren Lasten.

Davon ausgehend, hat die Revisionswerberin, die überdies mehrfach nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, bei der einzelfallbezogenen Prüfung der

Verschuldensteilung (vgl RS0087606 [T2]) eine grobe Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht und damit eine erhebliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt (vgl etwa 2 Ob 9/09a).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00140.19F.0919.000

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Fundstelle(n):
CAAAD-48497