OGH vom 27.02.2017, 6Ob13/17f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Franz Kienesberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) J***** GmbH, *****, 2.) U*****, beide vertreten durch Mag. Franz Eschlböck, Rechtsanwalt in Wels, wegen 10.000 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Berufungs und Rekursgericht vom , GZ 22 R 24/16k, 22 R 25/16g43, womit dem Antrag der klagenden Partei, den Ausspruch in der Entscheidung des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , AZ 22 R 25/16g, dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde, samt dem damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurs zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.032,91 EUR (davon 172,15 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin hat in erster Instanz mit Schriftsatz ihr Klagebegehren auf Schadenersatz ausgedehnt.
Das Erstgericht wies diesen Schriftsatz zurück und erklärte die Klagsänderung für unzulässig. Im Wesentlichen begründete es den Beschluss damit, dass der Schriftsatz im Hinblick auf die Spruchreife der Rechtssache verspätet sei und im Übrigen durch die Klagsausdehnung die Streitwertgrenze des Bezirksgerichts überschritten werde.
Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge. Es bestätigte die angefochtene Entscheidung mit der Maßgabe, dass die Änderung des Klagebegehrens unzulässig sei. Eine gesonderte Zurückweisung auch des Schriftsatzes sei nicht erforderlich. Es sprach aus, dass gegen diese Entscheidung der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig sei.
Dagegen erhob die Klägerin einen Antrag auf Zulassung eines ordentlichen Revisionsrekurses, den sie zugleich ausführte.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Gericht zweiter Instanz den Abänderungsantrag und den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung zurück, dass ein solcher nicht möglich sei, weil der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen erhobene, von den Beklagten beantwortete Rekurs der Klägerin ist zwar zulässig; er ist aber nicht berechtigt.
1. Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem der Abänderungsantrag deshalb zurückgewiesen wurde, weil ein Anwendungsfall des § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 Abs 1 ZPO nicht vorliegen soll, ist nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls bekämpfbar, weil der Rechtsmittelausschluss der §§ 508 Abs 4, 528 Abs 2a ZPO nicht greift (3 Ob 87/13k; RISJustiz RS0112034). Das Rekursverfahren ist seit der ZVN 2009 zweiseitig (RISJustiz RS0112034 [T9]).
2. Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass vollinhaltlich verwiesen werden kann (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
3. Entgegen der Ansicht der Rekurswerberin liegt in der Nichtzulassung der Klagsänderung kein Fall einer endgültigen Verweigerung des Rechtsschutzes, sodass ein Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO nicht vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der der erstinstanzliche Beschluss auf Nichtzulassung einer Klagsänderung bestätigt wird, gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar, weil die Nichtzulassung einer Klagsänderung einer Klagszurückweisung, mit der jede Verfolgung des erhobenen Anspruchs in der gewählten Verfahrensart abgelehnt wird, nicht gleichgehalten werden kann (6 Ob 249/15h; RISJustiz RS0039426). Die insoweit gegenteilige Entscheidung 4 Ob 71/93 ist vereinzelt geblieben (RISJustiz RS0039426 [T9]; RS0044535).
4. Eine abweichende Begründung ändert nichts am Vorliegen konformer Entscheidungen, wenn die gebotene Erledigungsart übereinstimmt (RISJustiz RS0044456 [T5]; vgl RS0044219; RS0044227). Der unterschiedliche Wortlaut des Spruchs allein ändert am bestätigenden Charakter einer Entscheidung zweiter Instanz nichts (RISJustiz RS0044215 [T8]). Die Klägerin wird durch die teilweise abweichende Begründung des Rekursgerichts nicht mehr belastet. Die Rechtskraftwirkungen wären nicht anders als durch die Begründung des Erstgerichts.
5. Aus den Entscheidungen 1 Ob 239/98y und 10 ObS 141/06t ist für die Rechtsmittelwerberin nichts zu gewinnen. Im ersten Fall wurde das Vorliegen einer Konformatsentscheidung bejaht, im zweiten Fall hatte das Rekursgericht (anders als hier) den Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0060OB00013.17F.0227.000 |
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
MAAAD-48472