TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 15.02.2017, 7Ob210/16g

OGH vom 15.02.2017, 7Ob210/16g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** P*****, vertreten durch Weinrauch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei V*****Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Schlösser Partner Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 80.831,33 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 188/15v23, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 31 Cg 28/14y19, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger war bei der Beklagten unfallversichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen der Beklagten (UVB 2000) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

„2.1.2.2.1 Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade:

Arm im Schultergelenk........................................

Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks..............

Arm unterhalb des Ellenbogengelenks..................

Hand im Handgelenk...........................................

Daumen..............................................................

Zeigefinger.........................................................

anderer Finger.....................................................

...

Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.“

Der Kläger erlitt bei einem Radunfall eine Verletzung der rechten Hand. Das verletzte rechte Handgelenk wurde operativ versteift. Danach blieben (ua) folgende unfallkausale Dauerfolgen:

  • das rechte Handgelenk ist vollständig versteift; seine Beweglichkeit in den beiden Hauptbewegungsebenen (= Teil- und Stirnebene) ist vollständig aufgehoben, eine Drehung des Unterarms aus dem Ellenbogengelenk ist aber möglich;

  • die aktive Beweglichkeit von Mittel-, Ring- und Kleinfinger in den jeweiligen Mittel- und Endgelenken sowie in der Streck- als auch in der Beugefähigkeit ist eingeschränkt; der kleine Finger kann nicht mehr gerade gestellt werden;

  • die Finger sind beweglich, doch ist nur eine geringe Kraftausübung möglich (das Schließen der Faust ist möglich); die Grobkraft der rechten (dominanten) Hand ist herabgesetzt.

Der Kläger begehrt von der Beklagten aus der Unfallversicherung ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 60 % die Zahlung von 80.831,33 EUR sA. Unfallbedingt sei es zur Versteifung des Handgelenks und damit zur vollständigen Funktionsunfähigkeit der „Hand im Handgelenk“ gekommen. Laut Pkt 2.1.2.2.1 UVB 2000 bestehe daher ein Invaliditätsgrad von 60 %.

Die Beklagte wendet ein, dass beim Kläger eine unfallkausale Invalidität von (nur) 3/10 des Handwerts bestehe. Eine Funktionsunfähigkeit der Hand liege nicht vor. Sowohl die Hand als auch die Finger seien funktionsfähig und es liege auch keine vollkommene Versteifung des Handgelenks vor, weil eine Streckung bzw Beugung im Winkel von 15° möglich sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es ging rechtlich davon aus, dass es nach den Versicherungsbedingungen zweifelhaft sei, ob es für die Funktionsunfähigkeit auf die Hand bis zum Handgelenk oder auf das Handgelenk selbst ankomme. Die Wendung Hand „im“ Handgelenk deute auf die Lokalisierung der Funktionsunfähigkeit gerade im Gelenk selbst hin. Nach dem Aufbau der Gliedertaxe sei aber ebenso die Auslegung möglich, dass die Funktionsunfähigkeit auch jene der restlichen Hand voraussetze. Diese Mehrdeutigkeit gehe zu Lasten der Beklagten, der die Formulierung der Bedingungen zuzuschreiben sei. Es sei daher von der für den Versicherungsnehmer günstigeren Auslegung auszugehen, weshalb bereits die vollständige Funktionsunfähigkeit des Handgelenks den Invaliditätsgrad von 60 % begründe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten dahin Folge, dass es das Ersturteil aufhob und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies. Es führte rechtlich aus, dass der BGH ähnliche Unfallversicherungsbedingungen mit den Wendungen „Fuß im Fußgelenk“ bzw „Hand im Handgelenk“ – wie das Erstgericht – als unklar qualifiziert und deshalb zu Lasten des Versicherers dahin ausgelegt habe, dass es allein auf die Funktionsunfähigkeit im betreffenden Gelenk ankomme. Diese deutsche Rechtsprechung sei allerdings in der Lehre auf Kritik gestoßen, weil sie der funktionellen Betrachtungsweise der Gliedertaxe widerspreche, indem sie verbliebene Restfunktionen ausblende. Dieser Kritik schließe sich das Berufungsgericht an, sei doch selbst einem Versicherungsnehmer ohne fundierte versicherungs-wirtschaftliche oder medizinische Kenntnisse einsichtig, dass eine Gelenksversteifung nicht dem Verlust des Körpergliedes gleichgehalten werden könne und sich der Invaliditätsgrad mit der Rumpfnähe vergrößere. Die strittige Wortfolge sei daher so zu lesen, dass sie die Funktionsunfähigkeit „ab der“ oder „bis zu der“ bezeichneten Stelle – hier der Hand – meine. Zu einer abschließenden Beurteilung in diesem Sinn fehlten aber bei der neuerlichen Entscheidung nachzuholende Feststellungen, weil das Erstgericht zwar die Restfunktionen der Hand, nicht aber festgestellt habe, inwieweit die körperliche Funktionsfähigkeit nach medizinischen Gesichtspunkten auch unter Beachtung dieser Restfunktionen beeinträchtigt sei.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil die Auslegung von in aller Regel einen größeren Personenkreis betreffenden Versicherungsbedingungen, zu denen – wie hier – nicht bereits höchstgerichtliche Judikatur existiere, grundsätzlich revisibel und die strittige Bestimmung nicht so eindeutig sei, dass nur eine Möglichkeit der Auslegung in Betracht käme.

Gegen den Beschluss des Berufungsgerichts richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Bestätigung des Ersturteils.

Die Beklagte erstattete eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Rekurs nicht Folge zu geben. Hilfsweise stellt die Beklagte auch einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; er ist auch in der Sache, nicht aber im Ergebnis berechtigt.

Im Rekursverfahren ist allein strittig, wie die in Punkt 2.1.2.2.1 der UVB 2000 der Beklagten enthaltene Regelung der Gliedertaxe, nämlich „bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade“ ... „Hand im Handgelenk 60 %“, zu verstehen ist. Der Kläger und das Erstgericht stellen allein auf die Funktionsfähigkeit „im Handgelenk“ ab, während die Beklagte und das Berufungsgericht die restliche Funktionsfähigkeit der Hand „ab dem Handgelenk“ für maßgeblich erachten. Es stellt sich also die Frage, ob im Fall einer Gelenksversteifung (Funktionsunfähigkeit des Gelenks) noch verbliebene Restfunktionen des betreffenden Körpergliedes als den Invaliditätsgrad mindernd zu berücksichtigen sind, oder ob trotz verbliebener Restfunktion im Fall nur der Funktionsunfähigkeit des Gelenks der vollständige in der Gliedertaxe aufgeführte Invaliditätsgrad für die Leistung zugrundezulegen ist.

Der Fachsenat hat dazu Folgendes erwogen:

1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914 f ABGB) ausgehend vom Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers auszulegen (RISJustiz RS0050063). Nach objektiven Gesichtspunkten als unklar aufzufassende Klauseln müssen daher so ausgelegt werden, wie sie ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer verstehen musste, wobei Unklarheiten im Sinn des § 915 ABGB zu Lasten des Verwenders der AGB, also des Versicherers gehen (RISJustiz RS0017960). Die einzelnen Klauseln sind, wenn sie nicht auch Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf ihren Wortlaut auszulegen (RISJustiz RS0008901). In allen Fällen ist der einem objektiven Beobachter erkennbare Zweck einer Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berücksichtigen (RISJustiz RS0008901 [T5, T 7, T 87]).

2. Eine private Unfallversicherung iSd §§ 179 ff VersVG dient der Abdeckung bestimmter Folgen eines Unfalls, insbesondere auch der einer eingetretenen dauernden Invalidität. Die Invaliditätsentschädigung wird je nach dem Grad der zurückgebliebenen Dauerfolgen nach einem abstrakten und generellen Maßstab, nämlich einer sogenannten „Gliedertaxe“, bemessen (vgl 7 Ob 82/13d; RISJustiz RS0118777). Die individuellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers werden dabei nicht berücksichtigt (vgl RISJustiz RS0128840).

3. Der BGH hatte in seiner Entscheidung IV ZR 32/00 (NJWRR 2001, 810 = VersR 2001, 360) eine Gliedertaxe mit der Formulierung „Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Fußes im Fußgelenk“ und in der Entscheidung IV ZR 74/02 (r+s 2003, 427) die Wortfolge „bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit einer Hand im Handgelenk” zu beurteilen. Er vertrat im Wesentlichen die Ansicht, dass die fraglichen Klauseln nach dem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres nach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinnes und Zwecks objektiv mehrdeutig und zwei unterschiedliche Auslegungen („im“ bzw „ab dem“ betreffenden Gelenk) vertretbar seien. Der BGH ging daher im Ergebnis von der für den Versicherungsnehmer günstigeren Auslegung aus, wonach allein die Funktionsunfähigkeit des Gelenks maßgeblich sei, während es keine Rolle spiele, ob das betreffende Körperglied selbst noch teilweise funktionsfähig geblieben sei. An dieser Judikatur hielt der BGH auch in der Folge fest (IV ZR 203/03; IV ZR 178/06).

4. Diese Rechtsprechung des BGH wird ohne eigene inhaltliche Stellungnahme etwa von Dörner (MüKo2 VVG [2017] § 178 Rn 235), Marlow (Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess3 [2016] § 12 Rn 369), Rüffer (Rüffer/Halbach/Schimikowski VVG3 [2015] AUB 2010 Z 2 Rn 25), Hormuth (Terbille/Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht3 [2013] § 24 Rn 75 f), Schimikowski (Versicherungsrecht5 [2014] Rn 388) und Beckmann (Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch3 [2015] § 10 Rn 194) referiert. Dem vom BGH entwickelten Bedingungsverständnis schlossen sich Naumann/Brinkmann (Zur Regulierung von Schulterschäden im Rahmen der privaten Unfallversicherung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des BGH, VersR 2015, 1350) an. Demgegenüber wird diese Rechtsprechung von Knappmann (Prölss/Martin VVG29 [2015] AUB 2010 Z 2 Rn 32; ders, Zur Invaliditätsbemessung in der Unfallversicherung: Funktionsunfähigkeit gleich Verlust?, VersR 2003, 430), Grimm (Unfallversicherung5 [2013] AUB 2010 Z 2 Rn 24), Reichenbach/Lehmann (VersR 2002, 301 [Entscheidungsanmerkung]), Leverenz (Bruck/Möller VVG9 [2012] AUB 2008 Z 2.1 Rn 210), Kloth (Private Unfallversicherung2 [2014] Rn 168) und Langheid/Müller-Frank (Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Versicherungsvertragsrecht 2006, NJW 2007, 338 [342]) kritisch bewertet. Im Wesentlichen wird dagegen ins Treffen geführt, dass die Judikatur des BGH der Systematik der Gliedertaxe widerspreche und auch ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer die Funktionsunfähigkeit eines Gelenks nicht gleich bewerte wie den Verlust des betreffenden Körpergliedes.

5. Im vorliegenden Fall ist allerdings – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – nicht dieser Kritik, sondern im Ergebnis dem BGH zu folgen:

5.1. Punkt 2.1.2.2.1 der von der Beklagten verwendeten UVB 2000 zeichnet sich dadurch aus, dass dort für den Invaliditätsgrad sowohl betreffend das Schultergelenk als auch das Handgelenk die Wortfolge „Arm im Schultergelenk“ bzw „Hand im Handgelenk“ verwendet wird. Betreffend das Ellenbogengelenk richtet sich der Invaliditätsgrad dagegen danach, ob der Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks oder unterhalb desselben betroffen ist. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer darf aufgrund des Umstands, dass die auf das Gelenk hinweisende Formulierung („im“ Schulter- bzw Handgelenk) in zwei Fällen verwendet wird, zunächst davon ausgehen, dass es sich um keinen (einmaligen) Formulierungsfehler der Beklagten handelt.

5.2. Bezieht man den Einleitungssatz des Punktes 2.1.2.2.1 UVB 2000 ein, so führt dies betreffend das Handgelenk für den Fall des Verlustes zur Formulierung: „Bei Verlust … der … Hand im Handgelenk“, dagegen für den Fall der Funktionsunfähigkeit zur Wortfolge: „Bei … Funktionsunfähigkeit der … Hand im Handgelenk“. Während die gewählte Formulierung („Hand im Handgelenk“) für den Fall des Verlustes sprachlich zweifelhaft wirkt, ist sie für den Fall der Funktionsunfähigkeit sprachlich korrekt und völlig eindeutig. Sie weist darauf hin, dass die Funktionsunfähigkeit des Handgelenks maßgeblich ist. Die Relevanz einer teilweise verbliebenen Funktionsfähigkeit der Hand wird aus dem Kontext nicht deutlich.

5.3. Die vom Berufungsgericht dem verständigen Versicherungsnehmer für zugänglich erachtete Überlegung, wonach der Invaliditätsgrad mit Rumpfnähe üblicherweise ansteige, trägt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht. Punkt 2.1.2.2.1 UVB 2000 sieht nämlich – trotz unterschiedlicher Rumpfnähe – für den Verlust oder die Funktionsunfähigkeit des Armes unterhalb des Ellenbogengelenks gleich wie für die Hand im Handgelenk denselben Invaliditätsgrad von 60 % vor.

5.4. Schließlich muss von einem durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer keineswegs das Verständnis erwartet werden, dass – im Rahmen der Invaliditätseinstufung für die Unfallversicherung – der Verlust der Hand nicht mit der gänzlichen Funktionsunfähigkeit (Versteifung) des Handgelenks gleichgestellt werden könne und insoweit lediglich eine „unglückliche“ Formulierung der Beklagten vorliege. Vielmehr darf ein Versicherungsnehmer die im Zusammenhang mit der Funktionsunfähigkeit sprachlich eindeutige Formulierung „Hand im Handgelenk” durchaus so verstehen, dass es nur auf die volle oder teilweise Funktionsunfähigkeit im Gelenk selbst ankomme und nicht auf die Funktionsfähigkeit der Hand insgesamt.

6. Im Ergebnis folgt daher:

Die Formulierung in Punkt 2.1.2.2.1 der UVB 2000 der Beklagten ist dahin auszulegen, dass der Invaliditätsgrad von 60 % (bereits) bei vollständiger Funktionsunfähigkeit (Versteifung) des Handgelenks gilt und eine verbliebene Restfunktion der Hand nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigten ist.

7. Eine Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils ist dennoch nicht möglich, weil die vollständige Funktionsunfähigkeit des Handgelenks des Klägers nicht ausreichend und widerspruchsfrei feststeht. Das Erstgericht hat zwar als Unfallfolge die „vollständige Versteifung des Handgelenkes“ und die daraus resultierende vollständige Aufhebung der Beweglichkeit des Handgelenks in beiden Hauptbewegungsebenen, nämlich in der Teilebene und in der Stirnebene, festgestellt. Es ist aber auch – ausdrücklich dem Sachverständigengutachten folgend – im Rahmen der Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass zwar eine vollständige Versteifung des Handgelenks gegeben sei, jedoch eine Funktionsunfähigkeit (gemeint offenbar: Funktionsfähigkeit) noch dahin gegeben sei, dass „eine Drehung des Unterarmes aus dem Ellbogengelenk möglich“ bleibe. Mit dieser Begründung hat der beigezogene Sachverständige im Rahmen der Gutachtenserörterung die Frage nach dem Vorliegen einer völligen Funktionsunfähigkeit des Handgelenks aber gerade verneint und lediglich „eine hochgradige Funktionseinschränkung beziehungsweise Funktionsminderung“ bestätigt. Schließlich fehlt eine konkrete Feststellung zum Invaliditätsgrad (Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Funktionsfähigkeit nach medizinischen Gesichtspunkten), wiewohl es sich dabei um eine Tatfrage handelt (RISJustiz RS0118909). Damit erweist sich der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts im Ergebnis als berechtigt.

8. Das Erstgericht wird in seiner neuerlichen Entscheidung eine widerspruchsfreie Feststellung zum Ausmaß der Funktionsunfähigkeit des rechten Handgelenks des Klägers und dem daraus resultierenden Invaliditätsgrad zu treffen haben. Daran wird dann die Versicherungsleistung anzuknüpfen haben, während die restliche Funktionsfähigkeit der Hand außer Betracht bleibt.

9. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00210.16G.0215.000
Schlagworte:
1 Generalabonnement,9 Vertragsversicherungsrecht

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.