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OGH 26.06.2003, 2Ob140/03g

OGH 26.06.2003, 2Ob140/03g

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen D***** und D***** H*****, in Pflege und Erziehung der Mutter Karina H*****, diese vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwältin in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 20 R 13/03g-126, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom , GZ 1 P 10/00a-119, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Den Kindern wurde zunächst mit Beschlüssen vom des damals zuständigen Pflegschaftsgerichtes für die Zeit vom bis monatliche Unterhaltsvorschüsse von je S 1.700,-- gewährt, weil der uneheliche Vater seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen war. Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom wurden diese Unterhaltsvorschüsse in der monatlichen Höhe von je EUR 181,68 für die Zeit vom bis weiter gewährt.

Mit Beschluss vom hat das Erstgericht die den beiden Kindern gewährten Unterhaltsvorschüsse mit eingestellt, weil die Kinder mit rechtskräftigem Adoptionsbewilligungsbeschluss vom vom nunmehrigen Ehemann der Mutter adoptiert worden seien, weshalb ein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht mehr gegeben sei.

Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Unterhaltsvorschüsse für die beiden Kinder mit eingestellt, weil der Adoptionsvertrag bereits am abgeschlossen worden sei und die Unterhaltsverpflichtung des leiblichen Vaters der des Adoptivvaters nach § 182a Abs 3 ABGB nachgehe. Die Voraussetzungen für die weitere Bevorschussung dieser Unterhaltsverpflichtung sei bereits mit Wirksamwerden der Adoption im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weggefallen. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Kinder mit dem Antrag, diesen für zulässig zu erklären und den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die gewährten Unterhaltsvorschüsse erst am eingestellt werden. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt bzw der Antrag gestellt, dem Rekursgericht aufzutragen, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000,-- übersteigt oder nicht.

Für den Fall, dass der gegenständliche Anspruch als "rein vermögensrechtlicher Natur" im Sinne der §§ 13 Abs 2 und 14 Abs 5 AußStrG beurteilt werden solle, wird der Antrag gestellt, den Schriftsatz dem Rekursgericht weiterzuleiten, um über den Antrag nach § 14a AußStrG zu entscheiden.

Dieser dem Obersten Gerichtshof zunächst unmittelbar vorgelegte Schriftsatz wurde dem Landesgericht Korneuburg als Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag nach § 14a AußStrG rückgemittelt. Das Rekursgericht trug dem Erstgericht auf, den außerordentlichen Revisionsrekurs direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen oder als unzulässig zurückzuweisen.

Das Erstgericht legte den Akt neuerlich dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vor.

Rechtliche Beurteilung

Wie von den Revisionsrekurswerbern bereits erkannt, handelte es sich beim Anspruch des Kindes auf Unterhaltsvorschuss (Entscheidungsgegenstand) nicht um einen solchen "nicht rein vermögensrechtlicher Natur" im Sinn der §§ 14 Abs 4 und 5 AußStrG (4 Ob 130/00x = EFSlg 95.033; 6 Ob 225/00g = EFSlg 95.032). Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 BGBl 1997 I 140 ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- (bzw EUR 20.000,-- BGBl I Nr 98/2001) nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat. Unter diesen - hier gegebenen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit dem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand nicht die Wertgrenze des § 14 Abs 3 AußStrG. Auch im Verfahren nach dem UVG ist Streitwert der dreifache Jahresbetrag des begehrten oder bekämpften Unterhaltsvorschusses. Das 36-fache des monatlichen Unterhaltsvorschusses übersteigt hier nicht EUR 20.000,--. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war der Rechtsmittelschriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Vielmehr erweist sich dessen Vorlage an das Gericht zweiter Instanz als geboten. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist (RIS-Justiz RS0109505). Dass die Rechtsmittelwerber hier sowohl einen "außerordentlichen" Revisionsrekurs erhoben als auch einen Abänderungsantrag verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs gestellt haben, ändert daran nichts.

Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel neuerlich dem Rekursgericht vorzulegen haben.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen D***** und D***** H*****, in Pflege und Erziehung der Mutter Karina H*****, diese vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwältin in Wien, über den Revisionsrekurs der Kinder gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 20 R 13/03g-126, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom , GZ 1 P 10/00a-119, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Kinder wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Den Kindern wurde zunächst mit Beschlüssen vom des damals zuständigen Pflegschaftsgerichtes für die Zeit vom bis monatliche Unterhaltsvorschüsse von je S 1.700,-- gewährt, weil der uneheliche Vater seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachgekommen war. Mit Beschlüssen des Bezirksgerichtes Klosterneuburg vom wurden diese Unterhaltsvorschüsse in der monatlichen Höhe von je EUR 181,68 für die Zeit vom bis weiter gewährt.

Die Mutter schloss am mit dem am geborenen Markus H***** die Ehe. Dieser beantragte am unter Vorlage eines schriftlichen Adoptionsvertrages vom (ON 58) gemeinsam mit der Mutter die Annahme an Kindesstatt der beiden Minderjährigen, weil die bereits bestehende enge Bindung der Familie durch den gemeinsamen Namen nach außen dokumentiert werden sollte. Die Zustimmung des leiblichen Vaters möge durch Gerichtsbeschluss ersetzt werden.

Mit Beschluss vom (ON 65) wurde der Antrag auf Genehmigung des Adoptionsvertrages im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es könne bei einem Zusammenleben von fünf Monaten nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung zwischen dem Wahlvater und den Minderjährigen in jenem Ausmaß bestehe, dass eine Unterschreitung der Altersgrenze (des § 180 Abs 1 ABGB - der Wahlvater war bei Abschluss des Adoptionsvertrages 24 Jahre alt) gerechtfertigt sei.

Diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Rekursgerichtes vom (ON 88) aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Durchführung ergänzender Erhebungen über die Intensität und Tragfähigkeit der Beziehung zwischen den Eheleuten sowie dem Annehmenden und den Wahlkindern aufgetragen.

Mittlerweile erhielten die Minderjährigen auf Grund eines einvernehmlichen Antrages am den Familiennamen "H*****" (ON 68).

In der Folge versuchte das Erstgericht, die Zustimmung des leiblichen Vaters einzuholen. Dessen Zustelladresse konnte zunächst nicht in Erfahrung gebracht werden (ON 95), weshalb mit Beschluss vom ein Abwesenheitskurator bestellt wurde (ON 102), doch ersuchte der Vater von sich aus um Bekanntgabe des Verfahrensstandes über einen (von ihm eingebrachten) offenen Besuchsrechtsantrag (ON 98). Das Erstgericht lud den leiblichen Vater für den zur Erörterung des Adoptionsvertrages. Da dieser zu diesem Termin nicht erschien, wurde die neuerliche Ladung für den verfügt (ON 112) und dem Abwesenheitskurator zugestellt. Der Abwesenheitskurator sprach sich am gegen die Bewilligung der Annahme an Kindesstatt aus (ON 115).

Mit Beschluss vom (ON 116) bewilligte das Erstgericht auf Grund des schriftlichen Vertrages vom  die Annahme der beiden Minderjährigen durch den Ehemann der Mutter mit Wirksamkeit vom . Die Beziehung zwischen dem Annehmenden und den Wahlkindern entspreche einem leiblichen Eltern - Kindverhältnis; aus der Beziehung zwischen den Eheleuten stamme eine Tochter. Da der leibliche Vater zumindest sei Mai 2002 unauffindbar sei, sei vom Entfall seines Zustimmungsrechtes nach § 181 Abs 2 ABGB auszugehen. Dies Entscheidung erwuchs in Rechtskraft (Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit vom auf ON 116).

Mit Beschluss vom hat das Erstgericht die den beiden Kindern gewährten Unterhaltsvorschüsse mit eingestellt, weil die Kinder mit rechtskräftigem Adoptionsbewilligungsbeschluss vom  vom nunmehrigen Ehemann der Mutter adoptiert worden seien, weshalb ein Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht mehr gegeben sei (ON 119).

Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die Unterhaltsvorschüsse für die beiden Kinder mit eingestellt, weil der Adoptionsvertrag bereits am abgeschlossen worden sei und die Unterhaltsverpflichtung des leiblichen Vaters der des Adoptivvaters nach § 182a Abs 3 ABGB nachgehe. Die Voraussetzungen für die weitere Bevorschussung dieser Unterhaltsverpflichtung sei bereits mit Wirksamwerden der Adoption im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses weggefallen. Das Rekursgericht sprach über Antrag nach § 14a AußStrG aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs der Kinder mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die gewährten Unterhaltsvorschüsse erst am  eingestellt werden. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Gemäß § 179a Abs 1 ABGB sind für das Zustandekommen einer Adoption zwei Akte erforderlich, die streng auseinanderzuhalten sind, nämlich der Abschluss eines schriftlichen Vertrages zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und die gerichtliche Bewilligung der Annahme (RIS-Justiz RS0048726). Ein nicht eigenberechtigtes Wahlkind schließt den Vertrag durch seinen gesetzlichen Vertreter, dieser bedarf hiezu keiner gerichtlichen Genehmigung. Verweigert der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung, hat das Gericht sie auf Antrag des Annehmenden oder des Wahlkindes zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen (§ 179a ABGB). Ist der leibliche Elternteil nicht gesetzlicher Vertreter, bedarf es seiner Zustimmung nach § 181 Abs 1 ABGB, die bei Verweigerung ebenfalls über Antrag eines Vertragsteiles nach § 181 Abs 3 ABGB zu ersetzen ist, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen. Die Zustimmung des Elternteils nach § 181 Abs 1 ABGB ist materiellrechtliche Voraussetzung für die Bewilligung der Annahme (SZ 56/175 mwN).

Die Annahme an Kindesstatt kommt demnach durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden einerseits und dem Wahlkind andererseits zustande. Sie wird im Falle ihrer Bewilligung mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung (rückwirkend) wirksam (Stabentheiner in Rummel ABGB³ Rz 3 zu § 179a mwN; Schwimann in Schwimann ABGB² Rz 5 zu § 179a mwN; 7 Ob 7/003k mwN). Für die Beurteilung der Frage, wann ein Adoptionsvertrag wirksam ist, kommt es darauf an, wann der Vertrag zustande gekommen ist. Wenn der Elternteil der gesetzliche Vertreter des Wahlkindes ist, kommt es auf die Abgabe dessen Zustimmungserklärung an, weil erst dann der Adoptionsvertrag zustande kommt. Ist aber der uneheliche Vater nicht der gesetzliche Vertreter der Minderjährigen, so ist seine Zustimmung zum Zustandekommen des Adoptionsvertrages nicht erforderlich, sondern lediglich materiellrechtliche Voraussetzung für die gerichtliche Bewilligung der Annahme an Kindesstatt. Ist die Zustimmungserklärung nur Voraussetzung der gerichtlichen Bewilligung des Adoptionsvertrages, wird der Adoptionsvertrag nach der Bewilligung mit dem Zeitpunkt der vertraglichen Willenseinigung (rückwirkend) wirksam (7 Ob 7/03k - in dieser Entscheidung wurde die Zustimmung des leiblichen Vaters, der sich am Adoptionsverfahren nicht beteiligt hatte, durch Gerichtsbeschluss ersetzt und letztlich der gewährte Unterhaltsvorschuss mit dem Zeitpunkt des schriftlichen Adoptionsvertrages und nicht mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Adoptionsbewilligungsbeschlusses eingestellt).

Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht daher der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00140.03G.0626.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAD-48427