Suchen Hilfe
OGH vom 24.08.2005, 3Ob191/05t

OGH vom 24.08.2005, 3Ob191/05t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Andreas W*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des bisherigen Sachwalters Alfons W*****, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 53 R 17/05x-53, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Lienz vom , GZ 1 P 2112/95h-45, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung der Notwendigkeit der Umbestellung eines Sachwalters ist nur auf den Einzelfall bezogen und betrifft grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird eine auffallende Fehlbeurteilung in den - eingehend begründeten - Entscheidungen der Vorinstanzen nicht aufgezeigt. Insbesondere ist die zwingende Notwendigkeit der Ergänzung des Verfahrens erster Instanz, insbesondere durch Bestellung eines Sachverständigen, nicht nachvollziehbar.

Fundstelle(n):
HAAAD-48426