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OGH vom 19.12.2012, 7Ob210/12a

OGH vom 19.12.2012, 7Ob210/12a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin A***** S*****, vertreten durch Dr. Brigitte Birnbaum und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner A***** S*****, vertreten durch Dr. Rolf Schuhmeister, Rechtsanwalt in Schwechat, wegen Unterhalt, über den Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 44 R 278/12a 65, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom , GZ 6 Fam 40/10w 58, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner ist schuldig, der Antragstellerin binnen 14 Tagen die mit 336,82 EUR (darin enthalten 56,14 EUR an USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Antragsgegner war auf Grund des Scheidungsvergleichs zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 254,35 EUR für seine nunmehr volljährige Tochter, die Antragstellerin, verpflichtet. Das Erstgericht gab deren Erhöhungsbegehren teilweise statt und wies den Enthebungsantrag des Vaters ab.

Das Rekursgericht verpflichtete den Vater in teilweiser Abänderung des Beschlusses des Erstgerichts für bestimmte Zeitperioden zu etwas geringfügiger erhöhten Beiträgen. Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs mit der Begründung für zulässig, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage fehle, ob die Rückzahlung eines Wohnungskredits, der ursprünglich dafür aufgewendet worden sei, um Wohnraum für den Unterhaltsberechtigten zu schaffen, die Unterhaltsbemessungsgrundlage schmälern könne.

Rechtliche Beurteilung

Unbeachtet diesen den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs des Antragsgegners wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

1. Unterhaltsbemessungen sind grundsätzlich Einzelfallentscheidungen (RIS Justiz RS0007204 [T11]). Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn das Rekursgericht wesentliche Bemessungsfaktoren unberücksichtigt ließ oder bei der Beurteilung gesetzwidrig vorgegangen ist (RIS Justiz RS0053263). Insbesondere die Frage, ob und in welchem Ausmaß bei einem Unterhaltspflichtigen berücksichtigungswürdige Belastungen vorliegen, ist im Allgemeinen keine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugängliche erhebliche Rechtsfrage (RIS Justiz RS0113800).

2. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei Ermittlung der Höhe der Bemessungsgrundlage (Kredit )Rückzahlungsraten grundsätzlich nicht abzugsfähig. Zur Schuldtilgung aufgewandte Beträge werden lediglich dann ausnahmsweise doch als einkommensmindernd anerkannt, wenn die Verschuldung der Finanzierung existenznotwendiger Bedürfnisse, unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen oder der Erhaltung der Arbeitskraft des Unterhaltsschuldners diente. Ratenzahlungen auf einen Kredit, der für den Erwerb einer Eigentumswohnung oder einer Genossenschaftswohnung aufgenommen wurde, bilden keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. Die näheren Umstände für die ausnahmsweise Berücksichtigung von Belastungen durch Kreditrückzahlungen sind vom Unterhaltsschuldner zu behaupten und zu beweisen (10 Ob 265/02x mwN).

Scheidungsbedingte Kosten für Wohnraumbeschaffung (auch in Form von monatlichen Kreditrückzahlungsraten) können zwar eine Abzugspost bei Ausmittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage darstellen, insbesondere wenn die bisherige Ehewohnung jenem Elternteil überlassen wurde, in dessen Pflege und Erziehung das unterhaltsberechtigte Kind verbleibt (RIS Justiz RS0047502). Grund dafür ist, dass der Unterhaltspflichtige seine Wohnmöglichkeit zu Gunsten des Unterhaltsberechtigten verliert und daher vor der Notwendigkeit steht, sich neuen Wohnraum zu verschaffen.

3. Damit ist der vorliegende Fall aber nicht vergleichbar, da die Anmietung der Genossenschaftswohnung die übrigens nicht durch den Antragsgegner, sondern durch seine nunmehrige Ehefrau erfolgte nicht auf dem Verlust der vorherigen Wohnung zugunsten eines Unterhaltsberechtigten, sondern auf der, dem Interesse der gesamten Familie dienenden, Entscheidung beruhte, die gegebene Wohnungssituation zu verbessern. Dass das Berufungsgericht den Umstand, dass die Antragstellerin vor etwa sieben Jahren für einige Zeit zu ihm zog, nicht zum Anlass nahm, auch jetzt noch die Kreditraten des Antragsgegners für die damalige Anschaffung einer Wohnung unterhaltsmindernd zu berücksichtigen, hält sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Judikatur. Ungeachtet des Zulassungsausspruchs ist daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 AußStrG; die Antragstellerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.