OGH vom 24.03.1994, 2Ob575/93

OGH vom 24.03.1994, 2Ob575/93

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Christoph Leon, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. M*****-Gesellschaft mbH, D-*****, 2. H***** GmbH & Co KG, ***** beide vertreten durch Dr.Alois Nußbaumer und Dr.Stefan Hoffmann, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen S 11,394.100-- sA und Feststellung (S 301.000,--), infolge Rekurses der beklagten Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom , GZ 1 R 9/93-62, womit das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom , GZ 4 Cg 342/90-56, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 54.225,56 S bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (darin 9.037,59 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Bezahlung von 11,394.100,-- S sA als angemessene Entschädigung dafür, daß sie ihrer Verpflichtung zur solidarischen Erfüllung der sogenannten Klarstellungsvereinbarung vom , in der sich die Erstbeklagte zur Abnahme von jährlich 300.000 Paar von der klagenden Partei erzeugten Schuhen verpflichtet habe, nur teilweise nachgekommen seien. Außerdem begehrte die Klägerin die Feststellung, daß die Beklagten entsprechend der Klarstellungsvereinbarung zur ungeteilten Hand verpflichtet seien, die Klägerin so lange, als die Erstbeklagte im Wege der M***** GmbH oder sonst mittel- oder unmittelbar persönlich als Gesellschafter an der Zweitbeklagten beteiligt sei, mit der Lieferung von jährlich 300.000 Paar Schuhen zu beauftragen.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klägerin sei zur Klageführung nicht legitimiert, weil die Klarstellungsvereinbarung nicht mit ihr, sondern mit der physischen Person Hans H***** geschlossen worden sei. Eine Solidarverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin bestehe nicht. Abnahmeverpflichtungen seien von Anfang an nur in unlösbarer Verbindung mit der der M*****-GmbH eingeräumten und in der Klarstellungsvereinbarung ausgedehnten Alleinverkaufsrechte für Produkte der Marke "K*****" eingegangen worden. Die Aufkündigung aller eingeräumten Alleinvertriebsrechte sei zur Kenntnis genommen und zugleich die Beendigung der Abnahmeverpflichtung festgestellt worden. Die Klägerin habe die von ihr übernommenen Verpflichtungen auch gar nicht eingehalten. Die gelieferte Ware sei vielfach mangelhaft gewesen. Schließlich wendeten die Beklagten der Klagsforderung gegenüber eine Gegenforderung in der Höhe von 24,000.000,-- S aufrechnungsweise ein.

Die Klägerin erwiderte hierauf, es sei unrichtig, daß alle eingeräumten Alleinvertriebsrechte aufgekündigt worden seien und die Beendigung der Abnahmeverpflichtung festgestellt worden sei. Am seien die lizenz- und vertriebsvertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der Unternehmensgruppe M***** neu geregelt worden. Die Klägerin habe auch im Sinne der Abnahmevereinbarung ihre Verpflichtungen erfüllt, die Beklagten hätten aber keine Aufträge erteilt. Nach den von den Beklagten unwidersprochen gebliebenen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Klägerin sei eine Aufrechnung mit Gegenforderungen grundsätzlich ausgeschlossen. Im übrigen sei die eingewendete Gegenforderung nicht berechtigt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf eingehende Feststellungen über die Tätigkeit des Hans H***** sen am Schuhmarkt, seine Stellung in der K***** GmbH, die wirtschaftliche Entwicklung und Liquidation dieser Gesellschaft, die wirtschaftliche Verbindung der von der Erstbeklagten gegründeten K***** GmbH, deren gesellschaftsrechtliche Vertreter und deren Verbindung zur Klägerin. Das Berufungsgericht stellte weiters fest, daß in den Jahren 1984 und 1985 zwischen der K***** GmbH und der Klägerin einerseits sowie der Erstbeklagten und der M***** GmbH anderseits verschiedene Lizenz-, Betriebs- und Abnahmeverpflichtungsverträge abgeschlossen worden sind und hielt auch den Inhalt der ersten mit Vertrag vom eingegangenen Abnahmeverpflichtung der M***** GmbH und die Verpflichtungen der "Firma" K***** sowie im Wortlaut den Inhalt des am zwischen der K*****GmbH und der M***** GmbH geschlossenen Verkaufs- und Vertriebsvertrages (Beilage J), mit dem der vorgenannte "Abnahmevertrag" neu formuliert wurde, fest. Nach eingehenden Feststellungen über den Aufbau einer Vertriebsorganisation der klagenden Partei (S***** KG), die gesellschaftsrechtliche Stellung des Hans H***** sen in dieser Gesellschaft und den Einstieg der Erstbeklagten in diese hielt das Erstgericht weiters noch den Wortlaut der am zwischen Hans H***** sen und der Erstbeklagten abgeschlossenen und von Hans H***** sen sowie seitens der Erstbeklagten von Dkfm. Oskar K***** unterfertigten "Klarstellungsvereinbarung" und die Grundlagen, von welchen die Vertragsteile bei Vertragsabschluß ausgegangen sind, fest.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch auf § 642 BGB, eine Bestimmung des Werkvertragsrechtes, stütze. Der vorliegende Vertrag sei jedoch als Werklieferungsvertrag über vertretbare Sachen zu beurteilen, auf den Kaufrecht anzuwenden sei. Ein Kaufvertrag komme erst durch Einigung über Ware und Preis zustande. Auch beim Handelskauf müsse der Preis wenigstens bestimmbar sein. Diese Voraussetzung erfülle die von den Parteien geschlossene Vereinbarung jedoch nicht. Es sei ihnen klar gewesen, und sei auch so gehandhabt worden, daß ein bestimmbarer Preis nicht vereinbart sei, bei jeder Bestellung vorher der Preis auszuhandeln gewesen und erst dann ein Kaufvertrag geschlossen worden sei. Die Streitteile hätten einen Kaufvertrag daher erst nach Einigung über den Preis schließen wollen. Überdies verpflichte sich beim Kaufvertrag der Käufer zur Übergabe und Übereignung einer Sache und der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises. Eine derartige Übergabe- und Übereignungspflicht der Klägerin liege nicht vor. Unter diesen Umständen sei kein Kauf- bzw. Werklieferungsvertrag zustandegekommen. Eine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin jährlich 300.000 Paar Schuhe abzunehmen, dh von ihr zu kaufen, könne nicht angenommen werden, sodaß das Klagebegehren abzuweisen gewesen sei.

Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Klägerin Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zu fortgesetzter Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, wobei es aussprach, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Berufungsgericht ging unter Hinweis auf die Klarstellungsvereinbarung vom (Beilage B) vorerst davon aus, daß bei der Beurteilung der Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der getroffenen Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden sei. Zu den Ausführungen der Berufung über die rechtliche Beurteilung der "Klarstellungsvereinbarung" vom nahm das Berufungsgericht im wesentlichen wie folgt Stellung:

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei dem Erstgericht insoferne beizupflichten, als diese Vereinbarung insbesondere deren Punkt 3. zu unbestimmt sei, um sie als Werklieferungsvertrag über vertretbare Sachen, auf den gemäß § 651 Abs 1 Satz 2 1.Halbsatz BGB grundsätzlich Kaufrecht anzuwenden sei, beurteilen zu können. Das gelte nicht nur für die Preisbestimmung, wozu auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes verwiesen wird (§ 500a ZPO), sondern auch für die Bestimmtheit der herzustellenden Sachen. Die Schuhe, die die klagende Partei habe fertigen sollen, seien nämlich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung weder nach Modellen, Größe und dergleichen noch nach Mustern oder Katalogen bestimmt oder zumindest bestimmbar gewesen. Der übereinstimmende Wille der Vertragspartner sei auch gar nicht dahin gegangen, schon mit dieser Vereinbarung einen Vertrag über die Herstellung und Lieferung bestimmter Schuhe zu schließen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes und noch deutlicher nach dem Vorbringen der Parteien und den nahezu gleichlautenden Aussagen aller Beteiligten sei den Streitteilen bei Vertragsabschluß klar gewesen, daß der konkrete Preis für die von der Klägerin herzustellenden Schuhe ausverhandelt werden müsse und es davor auch keinen Auftrag gebe. Welche Schuhe zu welchem Preis von der Klägerin hergestellt werden sollten, habe den Einzelvereinbarungen vorbehalten bleiben sollen. Bei der Beurteilung der Klarstellungsvereinbarung sei daher von ihrem Wortlaut und dem von den Parteien übereinstimmend zugrundegelegten Willen auszugehen (§ 133 BGB). Ebenso wie nach österreichischem Recht gelte auch nach deutschem Recht, daß die Vertragsteile grundsätzlich in der Gestaltung des Inhalts ihrer Verträge freigestellt seien. Sie seien nicht gezwungen, die Vertragstypen der §§ 433 ff BGB zu wählen, die das Gesetz - quasi als Muster - ausdrücklich regle. Vielmehr könnten die Kontrahenten innerhalb der Grenzen der Vertragsfreiheit Schuldverträge jeden beliebigen Inhalts abschließen und dadurch neue Vertragstypen entwickeln (Kramer in Münchner Kommentar zum BGB2 Rz 18 Vor § 145). Als solcher, im Gesetz nicht geregelter Vertrag werde der sogenannte Rahmenvertrag als zulässig anerkannt. Der Rahmenvertrag lege bestimmte Einzelheiten künftiger Verträge (Einzelverträge) fest. Er sei kein vorläufiger Vertrag, sondern solle endgültig bestehen und dabei den Rahmen für später abzuschließende Einzelverträge stecken. Nur wenn später Verträge zwischen den Parteien des Rahmenvertrages zustandekommen, sollten diese Einzelverträge einen bestimmten, vom Rahmenvertrag festgelegten Inhalt haben (vgl Dilcher in Staudinger BGB12 Rz 50 Vorbem zu §§ 145 ff; Fikentscher Schuldrecht8 Rz 106). Um einen derartigen Rahmenvertrag handle es sich bei der Klarstellungsvereinbarung vom . Die Streitteile hätten darin nur den Rahmen der in der Folge abzuschließenden Einzelverträge über die Herstellung und Lieferung von Schuhen durch die klagende Partei festlegen wollen. Es sei festgesetzt worden, wie viele Paar Schuhe jährlich abgenommen werden sollten, welche Qualitäts-, Modell- und Terminanforderungen dafür gestellt würden und wie der Preis der jeweiligen Schuhe habe gestaltet werden sollen. Wie bereits oben ausgeführt, sei die individuelle Ausgestaltung den Einzelvereinbarungen vorbehalten geblieben. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes treffe es nicht zu, daß die Klarstellungsvereinbaurng zwischen den Streitteilen mangels Bestimmtheit keinerlei Bindung bewirkte. Sie begründe als Rahmenvertrag ein Dauerschuldverhätlnis, aus welchem zwar kein Anspruch auf Abschluß eines Einzelvertrages abzuleiten sei. Das Nichtabschließen von Einzelverträgen könne aber als positive Vertragsverletzung des Rahmenvertrages bewertet werden (Dilcher aaO Rz 50 Vorbem zu § 145 ff; Palandt BGB52 Rz 19 zu Einf.

v. § 145). Ausgehend von dieser Beurteilung der zwischen den Parteien am geschlossenen Vereinbarung habe das Erstgericht entscheidungswesentliche Feststellungen nicht getroffen, weil es weder die weiteren Einwendungen der Beklagten noch die Behauptungen der Klägerin zur Höhe ihres Schadenersatzanspruches geprüft habe, sodaß das Verfahren mangelhaft im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO geblieben sei.

Schon aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse könne allerdings gesagt werden, daß der Einwand der Beklagten, die Klarstellungsvereinbarung sei mit Hans H***** sen als physischer Person geschlossen worden, sodaß die Klägerin nicht zur Klagsführung legitimiert sei, unberechtigt sei.Richtig sei, daß in der Vereinbarung einleitend Hans H***** sen als Vertragspartner der erstbeklagten Partei genannt werde. Die Klägerin habe als juristische Person ihren Sitz in Österreich. Ob Hans H***** sen als Organ der Klägerin gehandelt habe, sei gemäß § 10 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen (vgl Schwimann in Rummel ABGB2 Rz 9 zu § 12 IPRG; SZ 60/192). Es sei ein Grundprinzip des Stellvertretungsrechtes, daß jemand, der nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter eines anderen oder als Organ einer juristischen Person handeln wolle, dies eindeutig zum Ausdruck zu bringen habe. Einer Offenlegung der Stellvertretung bedürfe es nur dann nicht, wenn der Geschäftspartner ohne weiteres oder doch aus den besonderen Umständen erkennen könne, daß der Vertreter nicht im eigenen Namen handeln wolle. Das treffe insbesondere auch auf das "unternehmensbezogene Geschäft" zu, sofern der Vertragspartner auch mit dem Unternehmensträger kontrahiert hätte. Ein unternehmensbezogenes Geschäft sei anzunehmen, wenn der Handelnde offenkundig im Namen eines bestimmten Unternehmens abschließe. Die Rechtswirkungen träten dann beim Unternehmen ein, dessen Organ der Handelnde sei (VersRdSch 1991, 388 mwN; gleiches gelte für den deutschen Rechtsbereich Schmidt Handelsrecht3 112 f; BGH 62, 216 ua). Im vorliegenden Fall sei zwischen den Beteiligten völlig klar gewesen, daß die Vereinbarung nicht mit Hans H***** sen persönlich, sondern mit dem schuherzeugenden Unternehmen, also der klagenden Partei, deren Geschäftsführer Hans H***** sei, habe abgeschlossen werden sollen. Das ergebe sich auch aus dem Wortlaut der Punkte 1. bis 3. der Klarstellungsvereinbarung, in denen von der "S*****-Schuhfabrik" und von "S***** produzierten Straßenschuhen" die Rede sei. Vertragspartner der Erstbeklagten aus der Klarstellungsvereinbarung sei daher die von Hans H***** sen als Geschäftsführer vertretene Klägerin.

Das Berufungsgericht brachte dann noch zum Ausdruck, auf welches der beiderseitigen Vorbringen das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren noch einzugehen haben werde, wobei es dem Erstgericht auch verschiedene Rechtsansichten überband.

Den Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof begründete das Berufungsgericht damit, daß zwar grundsätzlich dem Obersten Gerichtshof bei der Anwendung fremden Rechts die Leitfunktion, von der § 502 Abs 1 ZPO ausgehe, nicht zukomme (EvBl 1985/172 ua), wegen der im wesentlichen übereinstimmenden deutschen und österreichischen Sachrechtsordnung der Entscheidung aber für den österreichischen Rechtsbereich doch erhebliche Bedeutung zukomme.

Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der auf den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, dem Rekurs Folge zu geben und wegen Entscheidungsreife der Rechtssache in der Sache selbst durch Urteil (wohl im Sinne der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung) zu erkennen.

Die Klägerin beantragte in ihrer Rekursbeantwortung, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist unzulässig.

Nach § 519 Abs 2 ZPO darf das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rekurses gegen seinen Aufhebungsbeschluß nur dann aussprechen, wenn es die Voraussetzungen, unter denen nach § 502 ZPO die Revision zulässig ist, für gegeben erachtet. An diese Beurteilung ist der Oberste Gerichtshof bei der von ihm selbst vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit des Rekurses aber nicht gebunden (§ 526 Abs 2 2.Satz ZPO). Werden von der rekurswerbenden Partei keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt, von deren Lösung der Aufhebungsbeschluß abhängt, so ist der Rekurs trotz seiner Zulassung durch das Berufungsgericht unzulässig.Ein solcher Fall liegt hier vor:

Die Beklagten erblicken in ihrem Rekurs eine unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht lediglich in zwei Punkten.

In erster Linie wenden sie sich gegen die Qualifikation des als "Klarstellungsvereinbarung" einvernehmlich bezeichneten Vertrages vom als Rahmenvertrag. Mangels hinlänglicher Bestimmtheit dieser Vereinbarung in den Punkten Preis und Qualität sei die "Klarstellungsvereinbarung" nicht Voraussetzung oder Rahmen für einzelne Kaufverträge, die einzelnen Kaufverträge seien vielmehr gleichsam gezwungenermaßen die Folge eines nach Kaufvertragsrecht zu beurteilenden Vertrages, der jedoch die Voraussetzungen des Kaufvertrages "gerade nicht erfülle". Die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Wille der Parteien sei auf den Abschluß eines Rahmenvertrages gerichtet gewesen, sei eine unrichtige Interpretation des Parteiwillens. Damit wird jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß rechtsgeschäftlich begründete Schuldverhältnisse sowohl nach dem Obligationenrecht der Bundesrepublik Deutschland als auch dem österreichischen Schuldrecht auf der Privatautonomie beruhen (Franz Bydlinski, Privatautonomie, 10 für den österreichischen Rechtsbereich) und damit Gestaltungsfreiheit besteht. Damit sind die Parteien nicht gezwungen, innerhalb der normierten Vertragstypen zu wählen, es steht ihnen vielmehr frei, im Rahmen des positiven Rechts und der guten Sitten einen neuen Vertragstyp ("contractus sui generis") zu erfinden. Lehre und Rechtsprechung sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Österreich haben den Vertragstyp des "Rahmen- oder Mantelvertrages" entwickelt, der sich vom - in beiden Rechtsbereichen gesetzlich geregelten - Vorvertrag (§ 142 BGB bzw § 936 ABGB) dadurch unterscheidet, daß er einen bereits gültigen Vertrag, einen Hauptvertrag darstellt und nicht bloß zum Abschluß eines bestimmten Vertrages, dessen wesentliche Punkte er selbst erfüllt, zwingt, und dann vorliegt, wenn Parteien, vor allem Kaufleute, wie etwa Produzenten und Großhandelsketten, die miteinander eine größere Anzahl gleichartiger oder ähnlicher Rechtsgeschäfte abschließen wollen, im vorhinein den rechtlichen Rahmen, also bestimmte Bedingungen für künftige Einzelverträge abstecken. In solchen Rahmenverträgen müssen sich die Parteien nicht zum Abschluß künftiger Verträge verpflichten, sie können dies jedoch tun; so sind Rahmenvereinbarungen vielfach mit Abnahme- oder Lieferverpflichtungen gekoppelt (für den österreichischen Rechtsbereich vgl Gschnitzer2, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 21 f; Koziol-Welser9 I 118; Ehrenzweig-Mayerhofer II/1, 205; vgl auch 6 Ob 325/64; WBl 1987, 241 ua). Die von den Rekurswerbern in erster Linie relevierte Frage, ob nun die zwischen den Vertragsteilen getroffene Vereinbarung einen mit einer Abnahmeverpflichtung gekoppelten Rahmenvertrag oder - wie die Rekurswerber meinen - einen nicht alle wesentlichen Merkmale eines Kaufvertrages enthaltenden und daher nicht wirksam zustandegekommenen (Kauf-)Vertrag darstellt, hängt - abgesehen von den dem Tatsachenbereich zuzuordnenden Feststellungen der Vorinstanzen über den Vertragswillen der Parteien - von den Umständen des Einzelfalles ab. Hängt aber die rechtliche Beurteilung einer Vereinbarung von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab, so kann in der Bekämpfung der Auslegung eines solchen Vertrages nur dann eine erhebliche Rechtsfrage erblickt werden, wenn vom Rechtsmittelwerber dargetan wird, daß und inwiefern die bekämpfte Entscheidung für andere Fälle Bedeutung haben könnte. Dies darzulegen, haben die Rekurswerber nicht einmal versucht. Die besondere Gestaltung der vielfältigen, detaillierten, durch die sogenannte Klarstellungsvereinbarung vom ergänzten Vertragsbeziehungen der Streitteile machen es auch unwahrscheinlich, daß die vom Berufungsgericht vorgenommene Vertragsauslegung für andere Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung sein könnte (8 Ob 88/87 ua). Da sich das Berufungsgericht im Rahmen der von Lehre und Rechtsprechung als für die Qualifikation einer Vereinbarung als "Rahmenvertrag" maßgeblich entwickelten Grundsätze gehalten hat und die Anwendung richtig dargestellter Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall, bezüglich dessen kaum anzunehmen ist, daß er in dieser Form auch weiteren Rechtsstreitigkeiten zugrundeliegen wird, nicht revisibel ist (7 Ob 701/86; VersRdSch 1989, 60; ecolex 1991, 394 ua), zeigen die Rekurswerber in diesem Zusammenhang keine erhebliche, die Zu lässigkeit des Rekurses rechtfertigende Rechtsfrage auf.

Die Beklagten wenden sich in ihrem Rekurs weiters gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, Hans H***** sen habe nicht im eigenen Namen, sondern namens der klagenden Partei gehandelt. Daß die Frage, ob Hans H***** sen als Organ der Klägerin gehandelt hat, nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen ist (§§ 10 und 12 IPRG), wird im Rekurs zutreffend nicht bekämpft. Das Berufungsgericht hat im Sinne der Lehre und Rechtsprechung richtig erkannt, daß jemand, der als Vertreter eines anderen handeln will, dies grundsätzlich deutlich zum Ausdruck bringen muß, es einer ausdrücklichen Offenlegung der Stellvertretung jedoch nicht bedarf, wenn diese dem Erklärungsempfänger aus den Umständen des Falles ohnedies erkennbar ist (HS V/47, SZ 53/138; MietSlg 34.153, 35.115 ua). Ob es aber zwischen den Beteiligten völlig klar war, daß die Vereinbarung nicht mit Hans H***** sen persönlich, sondern mit dem schuherzeugenden Unternehmen, also der Klägerin, deren Geschäftsführer Hans H***** sen war, abgeschlossen werden sollte, ist ebenfalls von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig und das Ergebnis einer Beurteilung, die im Rahmen eines Ermessensbereiches liegt. Daß das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung diesen Ermessensbereich überschritten hätte, wird im Rekurs aber nicht aufgezeigt. Es liegt daher auch hier keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1, 519 Abs 2 ZPO vor.

Der Rekurs erweist sich daher als unzulässig, weshalb er zurückgewiesen werden mußte.

Da die Klägerin in ihrer Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses hingewiesen hat, waren ihr die Kosten ihrer Beteiligung am Rekursverfahren zuzusprechen (§§ 41 und 50 ZPO).