OGH vom 03.10.2013, 5Ob176/13p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen F***** P*****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Betroffenen und der bisherigen Sachwalterin E***** S*****, beide vertreten durch Dr. Werner Posch, Rechtsanwalt in Gloggnitz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 424/12k 82, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG schließt einen Revisionsrekurs über den Kostenpunkt aus. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form materiell oder formell über Kosten abgesprochen wird (RIS Justiz RS0007695). Dazu zählen nach ständiger Rechtsprechung auch die Kosten eines Sachwalters und dessen Belohnung oder Entschädigung (RIS Justiz RS0007695 [T13, T 23], RS0007696; RS0017311). Die Unanfechtbarkeit nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG kommt auch dann zum Tragen, wenn zugleich mit der Entscheidung über den Entlohnungsanspruch auch über die Genehmigung der Pflegschaftsrechnung abgesprochen wird (4 Ob 37/13i).
Soweit sich der außerordentliche Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Abweisung des Antrags auf Zuerkennung einer Entschädigung an die vormalige Sachwalterin richtet, ist er jedenfalls unzulässig und schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
2. Im Übrigen fehlt es dem Rechtsmittel an den Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG:
Ob eine Umbestellung in der Person eines Sachwalters erforderlich ist, richtet sich einzig nach dem Wohl des Betroffenen, was regelmäßig nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden kann. Erhebliche Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG sind damit regelmäßig nicht verbunden (vgl RIS Justiz RS0117452; RS0117813 [T2]). Das gilt auch für das vorliegende Rechtsmittel, in dem erst gar nicht versucht wird, aufzuzeigen, inwieweit das Wohl des Betroffenen von der Umbestellung beeinträchtigt sein könnte. Soweit darin aber Interessen der vormaligen Sachwalterin anklingen, genügt es darauf zu verweisen, dass kein gesetzlich verankertes Recht besteht, in der Funktion eines Sachwalters zu verbleiben (vgl 4 Ob 67/13a mwN).
Auch die Frage der Genehmigung der Rechnungslegung des Sachwalters hängt stets von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab und begründet damit in aller Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG (vgl RIS Justiz RS0099285). Mit dem Verweis, dass eine Sachwalterrechnung nicht auf ihre materielle Richtigkeit zu prüfen sei, werden keine in ihrer Bedeutung über den hier zu beurteilenden Fall hinausreichende Rechtsfragen angesprochen. Anlass für die Versagung der Genehmigung der von der Sachwalterin gelegten Antrittsrechnung durch die Vorinstanzen war nämlich deren offensichtliche Unvollständigkeit. Dass sich die Vorinstanzen in Anbetracht dessen außerstande sahen, die Pflegschaftsrechnung zu bestätigen, und damit zum Ausdruck brachten, dass eine weitere Prüfung (hier der Erhebung des wahren Vermögensstandes des Betroffenen) geboten sei (vgl Fucik/Kloiber , AußStrG §§ 134-138 Rz 2), begründet keine Fehlbeurteilung.
Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).