OGH vom 15.12.1999, 6Ob129/99k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN 172667y des Landesgerichtes Linz eingetragenen S***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Ansfelden, wegen Überprüfung eines Barabfindungsangebotes gemäß § 2 Abs 3 UmwG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller 1. S***** Gesellschaft mbH, und 2. N***** Aktiengesellschaft mit dem Sitz in N*****, beide vertreten durch Dr. Maximilian Eiselsberg ua Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom , GZ 6 R 35/99f-6, womit der Beschluss des Landesgerichtes Linz vom , GZ 13 Fr 353/99k-3, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
In der außerordentlichen Hauptversammlung vom der N*****-AG wurde die Umwandlung der Gesellschaft durch Übertragung des Unternehmens auf die S***** AG als Hauptgesellschafterin auf der Grundlage des gemeinsamen Umwandlungsplanes beschlossen. In der außerordentlichen Hauptversammlung der übernehmenden AG vom wurde die Zustimmung zur Umwandlung erteilt. Die übernehmende Gesellschaft wurde in der Zwischenzeit in eine Gesellschaft mbH umgewandelt. Für die zuerst genannte Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens wurde im Umwandlungsplan für die ausscheidenden Minderheitsaktionäre der übertragenden N*****-AG ein Abfindungsbetrag von 500 S je Aktie festgesetzt. Einige Minderheitsaktionäre stellten beim Firmenbuchgericht einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach § 225c AktG.
Mit dem am beim Firmenbuchgericht eingelangten Antrag begehrten auch die übernehmende Hauptgesellschafterin (die S***** AG) und ihre (nach dem Antragsvorbringen) Alleinaktionärin, die N***** AG (seit der Umwandlung vom also die S***** Gesellschaft mbH und ihre Alleingesellschafterin) die Überprüfung des Barabfindungsangebots gemäß § 2 Abs 3 UmwG. Sie streben die Herabsetzung der Barabfindung an.
Das Erstgericht wies den Antrag zurück. Die Herabsetzung der im Umwandlungsplan festgesetzten Barabfindung sei unzulässig. Antragslegitimiert seien nur die ausscheidenden Minderheitsgesellschafter.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge. Es teilte die Ansicht des Erstgerichtes, dass zur Überprüfung des Barabfindungsangebotes nur die ausscheidenden Minderheitsgesellschafter antragslegitimiert seien. Dies ergebe sich klar aus dem Gesetz. Die im Umwandlungsplan genannte Barabfindung sei ein Angebot des übernehmenden Hauptgesellschafters an die ausscheidenden Minderheitsgesellschafter. Der Hauptgesellschafter sei an das Angebot gebunden. Dass die Zweitantragstellerin Minderheitsgesellschafterin der N*****-AG gewesen wäre, sei nicht einmal behauptet worden. Nunmehr sei sie alleinige Gesellschafterin der übernehmenden Gesellschaft und als solche nicht antragslegitimiert.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs deshalb nicht zulässig sei, weil sich die Lösung der gestellten Rechtsfrage klar aus dem Gesetz ergebe.
Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs beantragen die Antragsteller die ersatzlose Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen und die Durchführung des Verfahrens zur meritorischen Entscheidung über den gestellten Antrag.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurswerber begründen die von ihnen behauptete Antragslegitimation im Wesentlichen mit dem fehlenden Verweis im § 2 Abs 3 UmwG auf die Bestimmungen der Abs 3 und 4 des § 225c AktG und leiten aus dem Wortlaut und dem Zweck der verwiesenen Vorschrift des § 225c Abs 1 AktG die Antragslegitimation ab. Die gestellte Rechtsfrage muss hier nicht entschieden werden, weil sie auf Grund eines in der Zwischenzeit von den Rekurswerbern abgeschlossenen Vergleichs nur mehr hypothetische Bedeutung hat:
Nach einer vom Firmenbuchgericht dem Obersten Gerichtshof übermittelten, mit der Rechtskraftbestätigung versehenen Beschlussausfertigung wurde mit Beschluss des Firmenbuchgerichts vom ein im Rahmen des anhängigen Verfahrens über den Antrag der Minderheitsaktionäre geschlossener Vergleich gerichtlich genehmigt. Der Vergleich hat folgenden Wortlaut:
"1) Die Antragsteller N***** Aktiengesellschaft und S***** GmbH ziehen den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes LINZ vom , 6 R 35/99f, mit Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches zurück.
Sollte in der Zwischenzeit eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ergehen, so wird aus dieser Entscheidung von keinem Verfahrensteil ein Anspruch abgeleitet und das Verfahren wird nicht fortgesetzt.
2) Der Abfindungsbetrag für sämtliche bisher nicht eingelösten Aktionärsrechte an der seinerzeitigen N*****-Aktiengesellschaft wird mit S 530,-- je Aktie im Nennbetrag von S 100,-- festgelegt und als angemessen anerkannt.
S***** GmbH verpflichtet sich, den fehlenden Differenzbetrag zur Auszahlung der Abfindung bei dem bereits bestellten Treuhänder, der Bank G***** AG, innerhalb von acht Tagen nach Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches zu erlegen (§ 225a Abs 2 AktG).
Der erhöhte Abfindungsbetrag ist ein Jahr nach Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch, sohin am , frühestens aber 14 Tage nach Eintritt der Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches, fällig. Die Bezahlung erfolgt durch die Bank G***** AG als Treuhänder gegen Einziehung der Aktienurkunden.
Eine (weitere) Verzinsung des Abfindungsbetrages findet nicht statt, gleichgültig wann die Einlösung erfolgt.
3) Die Kosten des gemäß § 225 f AktG mit Beschluß vom bestellten gemeinsamen Vertreters Dr. Norbert N*****, Rechtsanwalt in Linz, werden vom Antragsteller Mag. Dr. Wilhelm R***** zur ungeteilten Hand zur Hälfte getragen; die zweite Hälfte trägt die Antragsgegnerin.
4) S***** GmbH hat den erhöhten Abfindungsbetrag, dessen Fälligkeit und die Auszahlungsmodalitäten in den Bekanntmachungsblättern nach Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches auf eigene Kosten innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt der Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches zu veröffentlichen (§ 225k AktG).
5) Die Antragsgegnerin S***** GmbH behält sich das Recht vor, diesen Vergleich, auch nach Genehmigung durch das Gericht, mittels Schriftsatzes, der spätestens am bei Gericht eingelangt sein muß, mit der Wirkung zu widerrufen, daß der Vergleich insgesamt als nicht abgeschlossen gilt.
6) Die Kosten der Antragstellung und seiner Vertretung trägt jeder der Antragsteller selbst; allfällige Vergleichsgebühren werden von den Antragstellern einerseits und dem Antragsgegner andererseits je zur Hälfte getragen.
7) Der Vergleich wird dem Gericht zur Genehmigung (§ 225h Abs 2 AktG) vorgelegt."
Mit diesem Vergleich wurde die strittige Frage der Höhe der Abfindung zwischen den Minderheitsgesellschaftern und der übernehmenden Hauptgesellschafterin sowie deren Alleingesellschafterin abschließend geregelt. Eine Entscheidung über die relevierte Frage der Antragslegitimation der Revisionsrekurswerber hätte nur mehr theoretische Bedeutung. Jede gerichtliche Entscheidung über ein Rechtsmittel setzt aber ein konkretes Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelwerbers voraus (EFSlg 65.623 uva). Mangels eines solchen ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.