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OGH vom 24.07.2019, 6Ob129/19t

OGH vom 24.07.2019, 6Ob129/19t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Vavrovsky Heine Marth Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei Mag. R*****, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 56.053,48 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 46/19h-35, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob der Geschädigte seine Schadensminderungspflicht verletzt hat, kann regelmäßig nur aufgrund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0027787). Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Schädiger nicht verlangen, dass der Geschädigte zwecks Behebung des durch den Schädiger verschuldeten Schadens auf sein Risiko und seine Kosten einen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts anruft (vgl 8 Ob 504/94). Die Beklagte hat nie behauptet, dass sie dem Kläger angeboten hätte, ihm die Kosten der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu ersetzen und dass der Kläger ein derartiges Angebot abgelehnt hätte. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass die Erhebung der Revision zur Beseitigung der Steuerbescheide und damit des dem Kläger erwachsenen Schadens geführt hätte. Vielmehr hat sie lediglich ausgeführt, die Revision hätte „nicht nur geringe Aussicht auf Erfolg“ gehabt. Wenn das Berufungsgericht darin keine ausreichende Darstellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des Rechtsmittels zurückzuführen ist (vgl RS0022900 [T40]), erblickte, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Zudem hat das Berufungsgericht bereits darauf hingewiesen, dass dem Obersten Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung in Fragen des Steuerrechts keine Leitfunktion zukommt (6 Ob 31/08i uva).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00129.19T.0724.000

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Fundstelle(n):
CAAAD-48312