OGH vom 23.11.1999, 4Ob319/99m

OGH vom 23.11.1999, 4Ob319/99m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verwertungsgesellschaft bildender Künstler, *****, vertreten durch Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bank Austria Kunstforum, *****, vertreten durch Schönherr, Barfuss, Torggler & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Gesamtstreitwert 500.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 118/99f-14, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 24 Cg 153/98b-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung als Teilurteil wie folgt zu lauten hat:

"Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin zu Handen des Klagevertreters über die von ihr aus Ausstellungen erzielten Erlöse, die die Beklagte seit dem veranstaltet hat, richtig und vollständig Rechnung zu legen bzw. Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe der ausgestellten Künstler und Werke, der jeweiligen Ausstellungsdauer, der Besucherzahlen je Ausstellung (seit ), der Höhe des begehrten Eintrittsgeldes, allfälliger Ermäßigungen einschließlich der Bekanntgabe des jeweiligen Anteils ermäßigter Besucher der verschiedenen Kategorien (Kinder, Studenten, Senioren, Familien etc.) an den Gesamteintrittszahlen. Die zur Überprüfung der Rechnungslegung erforderlichen Belege sind der Klägerin zur Einsicht vorzulegen oder der Rechnungslegung (in Kopie) anzuschließen.

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 90.936 S bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin 13.846 S USt und 7.860 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 74.904 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 8.509 S USt und 23.850 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist eine in der Rechtsform eines Vereins konstituierte Verwertungsgesellschaft. Sie nimmt Urheber- und Leistungsschutzrechte ihrer Mitglieder wahr, mit denen sie formularmäßig gestaltete Wahrnehmungsverträge schließt. Darin übernimmt es die Klägerin, die den Mitgliedern gegenwärtig zustehenden und zukünftig zufallenden urheberrechtlichen Befugnisse zu den Bedingungen der Wahrnehmungsordnung in der jeweils geltenden Fassung treuhänderisch wahrzunehmen. Zu den der Klägerin eingeräumten Rechten gehört insbesondere das Verbreitungsrecht. Punkt 1 e der zuletzt gültigen Wahrnehmungsordnung sieht die Wahrnehmung der den Mitgliedern zustehenden Vergütungsansprüche im Fall des öffentlichen Ausstellens von Werkstücken vor, wie in § 16b UrhG oder in entsprechender Regelung umschrieben. Ab etwa Anfang März 1999 wurde die Wahrnehmung der Geltendmachung der Ausstellungsvergütung ausdrücklich in die Wahrnehmungsverträge aufgenommen.

Die Klägerin nimmt die Urheberrechte mehrerer tausend in- und ausländischer Künstler treuhänderisch wahr. Zwischen der Klägerin, ausländischen Verwertungsgesellschaften und ausländischen Künstlern bestehen Gegenseitigkeits- und Vertretungsverträge. Mit Bescheid vom wurde die besondere Betriebsgenehmigung der Klägerin dahin zusammengefasst, dass ihr die Wahrnehmung der Geltendmachung von Vergütungsansprüchen (§ 16b UrhG) bewilligt wurde.

Die Beklagte ist ein Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist. Ausschließlicher Vereinszweck ist gemäß § 2 des Statuts die Förderung kultureller Aktivitäten und die Bewahrung, Erweiterung und wissenschaftliche Bearbeitung der Sammlung "Fotografis". Die Beklagte veranstaltet neben Vortragsreihen und Symposien regelmäßig Ausstellungen von Werken der bildenden Kunst, die hauptsächlich Leihgaben umfassen. Für die Ausstellungen ist ein Eintrittsgeld von 25 S (Kinder) bis 95 S (Vollpreis für Erwachsene) zu entrichten.

Mit den Einnahmen aus den Eintrittsgeldern deckt die Beklagte einen Teil ihrer Kosten, die mit der Organisation und Durchführung der Ausstellungen verbunden sind. Ein nicht genau feststellbarer, jedoch bedeutender Teil der Ausstellungskosten wird durch Spenden, Subventionen und Beiträge von Sponsoren aufgebracht. Mit der Ausstellungstätigkeit werden keine Ertragsüberschüsse erwirtschaftet.

Sponsoren sind neben der - nicht auf Dauer vertraglich gebundenen - Bank Austria als Hauptsponsor die Unternehmen Kika, Austrian Airlines, Kurier, Lufthansa und Standard. Die Bank Austria ist zwar im Namen der Beklagten enthalten und auch ihr Logo ist abgebildet; im Ausstellungsbetrieb der Beklagten finden aber keine Werbe- oder Geschäftstätigkeiten der Bank Austria statt.

In räumlicher Verbindung mit den Ausstellungsräumen verkauft die Kunstforum Handelsgesellschaft mbH neben eigenen Waren auch Kataloge, Kunstkarten und Poster der Beklagten auf deren Rechnung, erhält dafür jedoch keine Provision. Die Kunstforum Handelsgesellschaft mbH zahlt der Beklagten keine Miete; die Beklagte ist am Umsatz dieses Unternehmens nicht beteiligt. Geschäftsführer der Kunstforum Handelsgesellschaft mbH ist Dr. Klaus S*****, der auch Vorstand der Beklagten ist. Alleingesellschafterin der Kunstforum Handelsgesellschaft mbH ist die Bank Austria T***** AG *****.

Die Beklagte hat seit dem auch Werke von Mitgliedern der Klägerin ausgestellt. Die Klägerin hat am im Amtsblatt der "Wiener Zeitung" den autonomen Tarif für die Ausstellungsvergütung veröffentlicht. Danach sind 14 % des jeweiligen Eintrittsgeldes, mindestens jedoch 10 S je Besucher zu zahlen. Werden geschützte und ungeschützte Werke zugleich ausgestellt, ist die Ausstellungsvergütung aliquot zu entrichten.

Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihr zu Handen des Klagevertreters über die von ihr aus Ausstellungen erzielten Erlöse, die die Beklagte seit dem veranstaltet hat, richtig und vollständig Rechnung zu legen bzw. Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe der ausgestellten Künstler und Werke, der jeweiligen Ausstellungsdauer, der Besucherzahlen je Ausstellung (seit ), der Höhe des begehrten Eintrittsgeldes, allfälliger Ermäßigungen einschließlich der Bekanntgabe des jeweiligen Anteils ermäßigter Besucher der verschiedenen Kategorien (Kinder, Studenten, Senioren, Familien etc.) an den Gesamteintrittszahlen; die zur Überprüfung der Rechnungslegung erforderlichen Belege sollen der Klägerin zur Einsicht vorgelegt oder der Rechnungslegung (in Kopie) angeschlossen werden. Schließlich begehrt die Klägerin die Zahlung einer angemessenen Vergütung, deren Bezifferung sie sich bis zur Erfüllung der Rechnungslegungspflicht vorbehält. Die Beklagte verlange für die Ausstellungen Entgelt; sie veranstalte sie daher zu Erwerbszwecken. Erwerbsmäßigkeit setze keine Gewinnerzielungsabsicht voraus; sie liege vor, wenn eine gelegentliche oder unselbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werde, die auf einen - unmittelbaren oder mittelbaren - wirtschaftlichen Ertrag gerichtet sei. Der Zweck der Tätigkeit sei unerheblich. Das Gesetz stelle in erster Linie auf Erwerbsmäßigkeit ab, zu der Entgeltlichkeit nur noch hinzukommen müsse. Die Beklagte handle schon deshalb zu Erwerbszwecken, weil sie Eintrittsgelder kassiere. Sie werbe für die Bank Austria, indem sie sich von dieser sponsern lasse und deren Bezeichnung in ihrem Namen führe. Die Beklagte betreibe darüber hinaus einen auf Erwerb oder sogar auf Gewinn gerichteten "Ausstellungs-Shop". Hätte der Gesetzgeber die Ausstellungsvergütung auf Veranstaltungen mit Gewinnerzielungsabsicht beschränken wollen, so wäre die Ausstellungsvergütung wirtschaftlich völlig bedeutungslos.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Als ideeller Verein handle sie nicht zu Erwerbszwecken. Ihr Anliegen sei es, die Auseinandersetzung mit der bildenden Kunst insbesondere durch Ausstellungen zu fördern. Der hohe Aufwand für Ausstellungen liege beträchtlich über den Einnahmen aus Eintrittsgeldern und Katalogverkäufen. Die Beklagte veranstalte keine "kommerziellen Ausstellungen". Die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert. Die Wahrnehmungsverträge erwähnten die Ausstellungsvergütung nicht.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Klägerin sei aktiv legitimiert, weil das in den Wahrnehmungsverträgen erwähnte Verbreitungsrecht auch die Ausstellungsvergütung umfasse. Den Wahrnehmungsverträgen sei keine Beschränkung auf die im Zeitpunkt des Abschlusses geltenden Vergütungsansprüche zu entnehmen. Die Ausstellungsvergütung sei nur zu entrichten, wenn die Ausstellung sowohl zu Erwerbszwecken als auch entgeltlich sei. Die Entgeltlichkeit impliziere nicht schon für sich allein das Vorliegen von Erwerbszwecken. Unter Erwerbszweck einer Ausstellung sei die Erlangung eines Vermögensvorteils für den Aussteller zu verstehen. Der Beklagten gehe es nur um Kulturförderung und damit um ideelle Zwecke. Die von ihr erzielten Erträge würden wieder für ideelle Zwecke verwendet. Als nicht gewinnorientierter Kulturverein sei die Beklagte einem Museum vergleichbar, wie es in den Erläuternden Bemerkungen als Beispiel für fehlenden Erwerbszweck genannt werde. Sie verfolge auch nicht mittelbar Erwerbszwecke, etwa durch eine über die bloße Nennung als Sponsor und Erwähnung im Namen der Beklagten hinausgehende Werbung für die Bank Austria.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Klägerin sei aktiv legitimiert. Den Mitgliedern der Klägerin könne kein Vorausverzicht auf die Ausstellungsvergütung unterstellt werden.

Ausstellungsvergütung stehe nur zu, wenn die Voraussetzungen "entgeltlich" und "zu Erwerbszwecken" kumulativ gegeben seien. Das folge aus der klaren gesetzlichen Regelung in Übereinstimmung mit den Materialien. Den Materialien sei nicht eindeutig zu entnehmen, was mit "zu Erwerbszwecken" gemeint sei. Sie enthielten nur den Hinweis, dass die Bestimmung nicht für Museen gelte. Offen sei jedoch, welche Einrichtungen darunter fielen. Aus den Materialien gehe jedoch hervor, dass Entgeltlichkeit nicht Erwerbszwecke indiziere. Erwerbszwecke lägen vor, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Unternehmens erfolge, auch wenn keine Gewinnerzielungsabsicht gegeben sei. Die entferntere Möglichkeit der Förderung wirtschaftlicher Interessen genüge. Für § 16b UrhG bleibe dennoch ein Anwendungsbereich. Es sei nämlich nicht unvorstellbar, dass ein Unternehmer entgeltlich zugängliche Kunstausstellungen veranstalte. Das könne ein kommerzieller Kunsthändler oder - japanischen Vorbildern vergleichbar - ein Konzern sein, der Kunstwerke zu Werbezwecken erwerbe und sie ausstelle.

Der Beklagten als Idealverein sei unternehmerisches Handeln nicht untersagt. Ob ein Idealverein "zu Erwerbszwecken" handle, hänge davon ab, ob seine unternehmerische Tätigkeit in einer angemessenen Zweck-Mittel-Relation zur nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit stehe. Solange der Verein seinen ideellen Charakter nicht verliere und seine unternehmerische Tätigkeit der ideellen nur nachgeordnet sei, sei das unternehmerische "Nebentätigkeitsprivileg" nicht als Handeln "zu Erwerbszwecken" zu qualifizieren. Es reiche daher nicht aus, dass die konkrete Tätigkeit entgeltlich sei, sondern der Aussteller müsse im Rahmen seines Unternehmens handeln. Das sei im vorliegenden Fall zu verneinen. Für das Fehlen des für einen Idealverein geforderten ideellen Zwecks bestehe bei der Beklagten kein Anhaltspunkt. Die Erlangung mittelbarer Vorteile für andere wäre nur schädlich, wenn der Verein bloß den Deckmantel für die Erwerbstätigkeit anderer abgäbe. Davon könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Veranstaltung von Ausstellungen sei zwar eine unternehmerische Hilfstätigkeit der Beklagten; die Beklagte sei aber nicht Trägerin eines einheitlichen Unternehmens und veranstalte die Ausstellungen daher auch nicht zu Erwerbszwecken. Dass die Ausstellungsvergütung nur zuerkannt werde, wenn streng zu prüfende Voraussetzungen vorliegen, sei gerechtfertigt, weil Hauptanziehungspunkt einer Ausstellung Originale seien und deren Erwerber dafür ohnehin den Kaufpreis entrichtet hätten.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Klägerin ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des § 16b UrhG besteht; die Revision ist auch berechtigt.

Beide Parteien halten im Revisionsverfahren an ihren entgegengesetzten Standpunkten fest: Nach Auffassung der Klägerin impliziert die Entgeltlichkeit einer Ausstellung deren Erwerbsmäßigkeit; nach Auffassung der Beklagten sind beide Tatbestandsmerkmale getrennt voneinander zu prüfen. Entgeltlichkeit indiziere nicht Erwerbsmäßigkeit; verfolge der Aussteller ideelle Zwecke, so fehle die Erwerbsmäßigkeit auch dann, wenn die Ausstellung nur gegen Entgelt zugänglich sei.

Einig sind sich die Parteien nur darüber, dass das Gesetz beide Voraussetzungen nennt: Nach § 16b Abs 1 UrhG hat der Urheber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, wenn Werkstücke der bildenden Künste zu Erwerbszwecken entgeltlich ausgestellt werden; solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Diese Bestimmung wurde mit der Urheberrechtsgesetznovelle 1996 eingeführt; die Vermiet- und Verleihrichtlinie wurde bereits durch die Urheberrechtsgesetznovelle 1993 durch den neugeschaffenen § 16a UrhG umgesetzt. Beide Bestimmungen normieren Ausnahmen vom Erschöpfungsgrundsatz des § 16 Abs 3 UrhG, wonach vom Verbreitungsrecht Werkstücke ausgenommen sind, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in Verkehr gebracht worden sind. § 16b UrhG schafft darüber hinaus auch eine Ausnahme zu § 16 Abs 2 UrhG, der bestimmt, dass das Verbreitungsrecht bei nicht veröffentlichten Werken auch das ausschließliche Recht umfasst, das Werk durch öffentliches Anschlagen, Auflegen, Aushängen, Ausstellen oder durch eine ähnliche Verwendung von Werkstücken der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§ 16a UrhG normiert ein Ausschließungsrecht für das Vermieten von Werkstücken; für das Verleihen von Werkstücken wird ein Anspruch des Urhebers auf angemessene Vergütung festgelegt. § 16a Abs 3 UrhG grenzt das Vermieten vom Verleihen dadurch ab, dass Vermieten als die zeitlich begrenzte, Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung definiert wird, Verleihen hingegen als zeitlich begrenzte, nicht Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung durch eine der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung (Bibliothek, Bild- oder Schallträgersammlung, Artothek und dgl.).

Die Erläuternden Bemerkungen (596 BlgNR 18. GP 6 f; abgedruckt bei Dittrich, Österreichisches und internationales Urheberrecht3, 108) zu § 16a UrhG lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 16a Abs 3 enthält in Umsetzung des Art 1 Abs 2 und 3 der Vermiet- und Verleihrichtlinie die Definition der Begriffe Vermieten und Verleihen. Unterscheidungsmerkmal ist nicht die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung, sondern der Umstand, ob die Gebrauchsüberlassung Erwerbszwecken dient; die vorliegende Definition entspricht daher nicht den zivilrechtlichen Begriffen des Miet- und Leihvertrags. Dennoch sollen die im Entwurf verwendeten Bezeichnungen beibehalten werden, und zwar einerseits wegen der Übereinstimmung mit der Richtlinie und andererseits, weil sich kaum andere passende Bezeichnungen finden lassen. Anders als der ursprüngliche Richtlinienvorschlag stellt die Vermiet- und Verleihrichtlinie mit Beziehung auf das Vermieten nicht auf den Erwerbszweck, sondern auf das Abzielen auf einen direkten oder indirekten wirtschaftlichen Vorteil ab. Der Entwurf hält dennoch an dem Begriff des Erwerbszwecks fest, da er im UrhG bereits eingeführt ist (etwa § 53 Abs 1 Z 3) und dieselbe Bedeutung hat; darüber hinaus stellt die Vermiet- und Verleihrichtlinie mit Beziehung auf den komplementären Begriff des Verleihens nach wie vor auf den Erwerbszweck ab.

..."

Die Ausstellungsvergütung (§ 16b UrhG) wurde nicht in Umsetzung einer Richtlinie eingeführt; für die Auslegung kann daher nicht auf gemeinschaftsrechtliche Quellen zurückgegriffen werden. Die Erläuternden Bemerkungen (3 BlgNR 20. GP 18; abgedruckt bei Dittrich aaO 109 f) lauten auszugsweise wie folgt:

"Die UrhGNov 1993 hat zwei Arten von Verbreitungshandlungen vom Erschöpfungsgrundatz ausgenommen, und zwar das Vermieten und Verleihen von Werkstücken, das letztere beschränkt auf einen Vergütungsanspruch. Die gleiche grundsätzliche Wertung, die dieser Regelung zugrunde liegt, gilt auch für eine weitere Art von Verwertungshandlungen, nämlich das Ausstellen von Werkstücken: Es handelt sich - jedenfalls bei kommerziellen Ausstellungen - um eine Verwertung des Werks, die beim Verkauf des Werkstücks nicht typischerweise abgegolten wird.

In diesem Sinn ist für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung Voraussetzung, dass die Ausstellung Erwerbszwecken dient und (Hervorhebung im Original) dass sie entgeltlich vorgenommen wird:

Damit scheiden schon mangels Entgeltlichkeit etwa Bilder aus, die von einem Kreditinstitut in einem Kassensaal aufgehängt werden. Andererseits gilt die Bestimmung nicht für Museen, die zwar nur gegen Entgelt zugänglich sind, aber nicht zu Erwerbszwecken betrieben werden.

..."

Die Gesetzesmaterialien lassen auf die Auffassung der Gesetzesverfasser schließen, dass die Entgeltlichkeit allein nicht ausreiche, um auch die Erwerbsmäßigkeit einer Ausstellung annehmen zu können. Damit setzt sich Walter (Das Ausstellungsrecht und die Ausstellungsvergütung, MR 1996, 56 [60]) in Widerspruch, wenn er meint, dass es nicht auf den Zweck und die Aufgaben der die Ausstellung veranstaltenden Einrichtung, sondern lediglich darauf ankomme, ob "das Ausstellen von Werkstücken der bildenden Künste Erwerbszwecken dient, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn ein Entgelt verlangt wird". Nach Walters Auffassung (aaO) widersprechen die Erläuternden Bemerkungen dem Gesetzeswortlaut, der durch die Nennung von Erwerbszweck und Entgeltlichkeit offensichtlich unterstreichen wolle, "dass das Vorliegen von (unmittelbaren oder mittelbaren) Erwerbszwecken nicht ausreicht, und Entgeltlichkeit (des Zutritts) verlangt wird".

Walters Meinung blieb nicht unwidersprochen. Nach Gamerith (Die wichtigsten Änderungen der Urheberrechtsgesetznovelle 1996, ÖBl 1997, 99 [100 f]) verlange das Gesetz in deutlicher Übereinstimmung mit den Materialien beide Voraussetzungen und sehe den Erwerbszweck nicht bereits bei Verlangen eines Entgelts für den Ausstellungsbesuch als erfüllt an. In den meisten Fällen würden ohne Erwerbszweck handelnde Aussteller Rechtsträger öffentlichen Rechts sein. Für private Institutionen, die - wie zB Kunstvereine - ideelle Zwecke verfolgen, könne schon wegen des Gleichheitsgebots nichts anderes gelten, wenn sie etwa gelegentlich Ausstellungen im Rahmen ihrer Zielsetzungen veranstalteten. "Zu Erwerbszwecken" sei im Sinne von "gewerbsmäßig" zu verstehen. Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 1 GewO 1994 berücksichtige jetzt ohnehin, dass Vereine auch dann gewerbsmäßig handeln, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbes aufweise und diese Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet sei. Ein Verein hingegen, der zu ideellen Zwecken eine Ausstellung veranstalte, stelle nicht "zu Erwerbszwecken" aus, selbst wenn er - was ohnehin nur ausnahmsweise zutreffen werde - einen Reinertrag erzielen sollte, der dann wieder ideellen Vereinszwecken zufließe. Das gelte - entgegen Walter - erst recht für Sonderausstellungen öffentlicher Museen, bei denen sie nicht nur eigene Werke, sondern Leihgaben ausstellen. Es bestehe kein Anlass, den Schöpfer eines Werks an den Einnahmen einer Ausstellung zu beteiligen, die von vornherein nur auf ideelle Zwecke der Kulturförderung gerichtet sei. Anders sei dies bei "kommerziellen Ausstellungen". Diese habe der Gesetzgeber erfassen wollen, weil er dort die Verwertung durch Ausstellen mit dem Verkauf des Werkstücks typischerweise nicht als abgegolten ansehe. Selbstverständlich komme es bei solchen Ausstellungen nicht darauf an, ob letztlich ein Gewinn erzielt werde. Ein hohes Eintrittsgeld könne uU Handeln zu Erwerbszwecken indizieren. Wie Gamerith billigt auch Dittrich (Besprechung der Entscheidung erster Instanz in KUR 1999, 144) § 16b UrhG nur einen sehr eingeschränkten Anwendungsbereich zu.

Dillenz (Die österreichische Urheberrechtsgesetznovelle 1996, GRURInt 1996, 800; ders, Die Urheberrechtsgesetznovelle 1996,ecolex 1996,

275) versteht unter den in den Materialien als Beispiel für fehlenden Erwerbszweck angeführten "Museen" die Bundesmuseen und meint, dass es auch in diesem Bereich, etwa durch die Teilrechtsfähigkeit für Bundesdienststellen, verbunden mit deren Quasibudgethoheit, aber auch durch den Begriff des "mittelbaren Erwerbszwecks" zu Grenzfragen beim Erwerbszweck kommen könne. Auch Ciresa (Urheberrecht aktuell, 114) bezeichnet (nur) die Frage als umstritten, ob das entgeltliche Ausstellen von Werkstücken in den Bundesmuseen die Ausstellungsvergütung begründet. In der Sache selbst hat sich Ciresa (aaO 115) der Meinung Walters angeschlossen und meint, dass, vorbehaltlich einer Klärung durch die Judikatur, die Argumentation von Walter überzeuge, weil mangels Lücke im Gesetz der eindeutige Gesetzestext und nicht die Materialien verbindlich seien.

Diese Klärung hat bei der Wortinterpretation des § 16b UrhG zu beginnen. Danach muss die Ausstellung, um vergütungspflichtig zu sein, "zu Erwerbszwecken entgeltlich" erfolgen. Damit sind zwei Tatbestandsmerkmale genannt, die beide vorliegen müssen. Der Wortsinn von "entgeltlich" ist eindeutig; entgeltlich ist eine Ausstellung dann, wenn für ihren Besuch ein Entgelt zu entrichten ist. Was unter "zu Erwerbszwecken" zu verstehen ist, ist wesentlich schwieriger festzulegen. Das Gesetz enthält keine Definition; die Rechtsprechung hat bisher nur "gewerbsmäßig" definiert. So hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung MR 1998, 66 [Walter] = ÖBl 1998, 315 - Kunststücke ausgesprochen, dass der Begriff der Gewerbsmäßigkeit in der österreichischen Rechtsordnung für eine Tätigkeit verwendet wird, die selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist.

"Erwerbsmäßig" kann nicht mit "gewerbsmäßig" gleichgesetzt werden, weil das Gesetz beide Begriffe in jeweils anderem Zusammenhang verwendet. So enthalten (zB) die §§ 38 ff UrhG Sondervorschriften für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke; der Urheber hat Anspruch auf eine Leerkassettenvergütung, wenn Trägermaterial im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt (§ 42b Abs 1 UrhG); die Reprographievergütung ist zu entrichten, wenn ein Vervielfältigungsgerät im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt (§ 42b Abs 2 Z 1 UrhG). "Erwerbszweck" ist vor allem als Tatbestandsmerkmal freier Werknutzungen normiert; die Nutzung muss (zB) "ohne Erwerbszweck" (§ 40h Abs 2 UrhG) oder "nicht zu Erwerbszwecken" (§ 56b Abs 1 UrhG) geschehen oder die Nutzung darf "keinerlei Erwerbszwecken" (§ 53 Abs 1 Z 3 UrhG) dienen. Berücksichtigt man den üblichen Sprachgebrauch, so wird die Regelmäßigkeit der Tätigkeit das Unterscheidungsmerkmal zu bilden haben. Gemeinsam ist beiden, dass sie in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Da auch ein sonstiger wirtschaftlicher Vorteil genügt, muss die Tätigkeit nicht gewinnorientiert sein; es genügt, wenn sie für den die Tätigkeit Ausübenden wirtschaftlich von Vorteil ist.

Damit ist die im vorliegenden Fall erhebliche Frage noch nicht geklärt, ob die Absicht, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ohne Rücksicht auf allfällige Vorteile aus der zu beurteilenden Tätigkeit zu verneinen ist, wenn (auch) ideelle Zwecke verfolgt werden, oder ob schon das Einheben von Eintrittsgeldern ohne Rücksicht auf das Verfolgen von ideellen Zwecken den für das Vorliegen der Erwerbsmäßigkeit notwendigen wirtschaftlichen Vorteil begründet. Klärungsbedürftig ist demnach das Spannungsverhältnis zwischen vom Aussteller verfolgten ideellen Zwecken und dem wirtschaftlichen Vorteil, den die Ausstellung bringt.

Die Wortinterpretation allein reicht nicht aus, um diese Frage zu beantworten. Die systematisch-logische Auslegung des § 16b UrhG hat sich davon leiten zu lassen, dass nicht vermutet werden darf, der Gesetzgeber habe überflüssige Tatbestandsmerkmale aufgenommen. Das verbietet die Auslegung, dass die Entgeltlichkeit immer auch die Erwerbsmäßigkeit begründe und das Einheben von Eintrittsgeldern daher in jedem Fall ausreiche, um die Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausstellungsvergütung zu bejahen. Andererseits darf auch nicht angenommen werden, der Gesetzgeber habe eine Norm schaffen wollen, die keinen oder nur einen äußerst eingeschränkten Anwendungsbereich habe. Das schließt eine Auslegung aus, die ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der jeweiligen Ausstellung allein darauf abstellt, ob der Aussteller ideelle Zwecke verfolgt.

Bringt auch die systematisch-logische Auslegung kein eindeutiges Ergebnis, so ist die Absicht des historischen Gesetzgebers zu erforschen, wie sie in den Materialien niedergelegt ist. Die - oben wiedergegebenen - Erläuternden Bemerkungen lassen auf die Auffassung der Gesetzesverfasser schließen, dass das Einheben von Eintrittsgeldern jedenfalls nicht in jedem Fall ausreiche, um die Erwerbsmäßigkeit zu begründen. Dass als Beispiel "Museen" angeführt werden, "die zwar nur gegen Entgelt zugänglich sind, aber nicht zu Erwerbszwecken betrieben werden", verhindert aber eine eindeutige Klarstellung. Es bleibt nämlich offen, welchen Anforderungen eine Institution genügen muss, um als Museum zu gelten, und ob damit gemeint ist, dass "Museen" ganz allgemein nicht zu Erwerbszwecken betrieben werden oder ob die Ausnahme nur, wie Dillenz (aaO) und Ciresa (aaO 114) annehmen, für die Veranstaltung von Ausstellungen durch (nicht ausgegliederte) "Bundesmuseen" gilt.

Den Materialien stellen aber - jedenfalls bezogen auf § 16a UrhG, dem § 16b UrhG nachgebildet ist (3 BlgNR 20. GP 18) - klar, dass der Begriff "zu Erwerbszwecken" sowohl direkte als auch indirekte wirtschaftliche Vorteile erfasst und gleich ausgelegt werden soll wie in § 53 Abs 1 Z 3 UrhG. Nach dieser Bestimmung ist die öffentliche Aufführung eines erschienenen Werks der Tonkunst zulässig, "wenn die Zuhörer weder ein Eintrittsgeld noch sonst ein Entgelt entrichten und die Aufführung keinerlei Erwerbszwecken dient oder wenn ihr Ertrag ausschließlich für wohltätige Zwecke bestimmt ist". Dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass es nicht darauf ankommt, wem der wirtschaftliche Erfolg letztlich zukommt.

Da auch die historische Auslegung kein eindeutiges Ergebnis bringt, muss versucht werden, den Sinn der Bestimmung durch objektiv-teleologische Auslegung zu ergründen. Dabei ist zu fragen, welche Zwecke Menschen im allgemeinen verfolgen, wenn sie unter Umständen wie den vorliegenden eine Rechtsnorm wie die vorliegende erlassen (s Bydlinski in Rummel, ABGB**2 § 6 Rz 20).

Durch den in § 16b UrhG festgelegten Vergütungsanspruch werden die bildenden Künstler an einer Verwertung ihres Werks beteiligt, die typischerweise durch den Verkaufspreis nicht abgegolten ist. § 16b UrhG schränkt damit den in § 16 Abs 3 UrhG normierten Erschöpfungsgrundsatz auf (mit-)abgegoltene Verbreitungshandlungen ein. Werke der bildenden Künste werden - außer von Museen - regelmäßig nicht erworben, um sie gegen Entgelt auszustellen. Der Künstler soll daher seinen Anteil erhalten, wenn ein anderer durch die Ausstellung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt.

Der Gesetzgeber hat es für ausreichend erachtet, dem Künstler einen Vergütungsanspruch (und kein Ausschließungsrecht) zuzuerkennen. Es ist dies das Ergebnis einer Abwägung der Interessen des Künstlers und jener des Werkbesitzers und der kunstinteressierten Öffentlichkeit. Der Künstler hat ein berechtigtes Interesse daran, über die Verwertung seines Werks zu bestimmen und sie abgegolten zu erhalten; der Werkbesitzer will das von ihm käuflich erworbene Werkstück nach seinen Vorstellungen nutzen; im allgemeinen Interesse liegt es, Kunstwerke der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dadurch die Auseinandersetzung mit bildender Kunst zu fördern. Werden diese Interessen gegeneinander abgewogen, so erschien es dem Gesetzgeber sachgerecht, dem Künstler kein Ausschließungsrecht, sondern nur einen Vergütungsanspruch zuzubilligen. Sein Interesse, über die Nutzung seines Werks zu bestimmen, ist gegenüber dem gegenläufigen Interesse des Werkbesitzers und der kunstinteressierten Öffentlichkeit geringer zu bewerten, nachdem der Werkbesitzer dem Künstler ohnehin den Kaufpreis für das Werkstück entrichtet hat.

Dass dem Interesse des Werkbesitzers und der kunstinteressierten Öffentlichkeit ein Vorrang vor dem Interesse des Künstlers zuerkannt wird, kann aber nicht dazu führen, den Anspruch des Künstlers auf eine Ausstellungsvergütung zu beseitigen. Da dieses Interesse bereits in die Interessenabwägung eingeflossen ist und seine Berücksichtigung dazu geführt hat, dass dem Künstler kein Ausschließungsrecht zuerkannt wurde, kann es nicht dem Vergütungsanspruch entgegengehalten und damit ein zweites Mal berücksichtigt werden. Seine nochmalige Berücksichtigung führte dazu, dass der Künstler die Last dieser allgemeinen Kulturförderung zu tragen hätte.

Wenn daher eine Ausstellung veranstaltet wird, um kulturelle Aktivitäten zu fördern, so kann der Veranstaltungszweck das Vorliegen einer vergütungspflichtigen Ausstellung nicht von vornherein ausschließen. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Ausstellung dem Aussteller einen wirtschaftlichen Vorteil bringt; ist dies der Fall, so wird sie ohne Rücksicht auf einen allenfalls verfolgten ideellen Zweck (auch) zu Erwerbszwecken veranstaltet. Dabei sind nicht nur unmittelbare wirtschaftliche Vorteile zu berücksichtigen, sondern auch mittelbare Vorteile (so SZ 47/7 zu § 53 Abs 1 Z 3 UrhG). Die Erwerbszwecke müssen auch nicht der einzige Zweck der Ausstellung sein; es besteht kein Grund, den Künstler nicht am wirtschaftlichen Vorteil des Ausstellers zu beteiligen, wenn dieser mit der Ausstellung auch andere (ideelle) Zwecke verfolgt.

Das Einheben eines Eintrittsgelds begründet nicht nur die Entgeltlichkeit einer Ausstellung; es kann auch ein Indiz für ihre Veranstaltung zu Erwerbszwecken sein. Das folgt schon daraus, dass dem Aussteller mit den Eintrittsgeldern wirtschaftliche Mittel zufließen und der Erwerb regelmäßig durch wirtschaftliche Mittel gefördert wird. Die Tatbestandsmerkmale "zu Erwerbszwecken" und "entgeltlich" können daher nicht völlig voneinander getrennt gesehen werden, was nichts daran ändert, dass beide erfüllt sein müssen, damit die Ausstellung vergütungspflichtig ist.

Bei einem ideellen Verein als Aussteller kommt es auf das Verhältnis seiner "unternehmerischen Tätigkeit" zu seiner "nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit" - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - nicht an, weil es weder um die steuerlichen noch um die gewerberechtlichen Folgen der auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten Tätigkeit des Idealvereins geht. Maßgebend ist allein, ob der Verein mit der Veranstaltung der Ausstellungen (auch) Erwerbszwecke verfolgt. Der ideelle Vereinszweck schließt es nicht aus, dass der Verein Aktivitäten auch in der Absicht setzt, damit einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Die von Gamerith (aaO) vertretene Auffassung, dass kein Anlass bestehe, den Schöpfer eines Werks an den Einnahmen einer Ausstellung zu beteiligen, die von vornherein nur auf ideelle Zwecke der Kulturförderung gerichtet ist, wäre nur gerechtfertigt, wenn allgemeine Interessen der Kulturförderung gegenüber den vom Gesetz ausdrücklich geschützten materiellen Interessen des Künstlers vorrangig wären. Für eine solche Bewertung besteht aber kein Grund; gegen sie spricht vielmehr, dass - wie oben dargelegt - die allgemeinen Interessen bereits durch den Verzicht auf ein Ausschließungsrecht und die Beschränkung auf einen Vergütungsanspruch berücksichtigt wurden.

Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewandt, so folgt daraus, dass der Anspruch der Klägerin zu Recht besteht: Die Beklagte veranstaltet ihre Ausstellungen nicht nur entgeltlich, sondern auch zu Erwerbszwecken. Ob bereits aufgrund des von ihr verlangten Entgelts auf die Veranstaltung auch zu Erwerbszwecken zu schließen ist, kann aber offen bleiben, weil die Beklagte durch die Ausstellungen jedenfalls den Erwerb der Bank Austria fördert:

Das geschieht zwar nicht durch das (unmittelbare) Anlocken oder Zuführen von Kunden, wohl aber durch die imagefördernde Wirkung, die mit der Veranstaltung repräsentativer Großausstellungen durch eine Institution verbunden ist, die den Namen der Bank trägt und deren Logo führt, so dass außenstehende Betrachter sogar den Eindruck gewinnen können, die Bank Austria veranstalte die Ausstellungen, was deren imagefördernde Wirkung noch verstärkt. Die Ausstellungen der Beklagten werden daher auch ganz unabhängig von den Eintrittsgeldern zu Erwerbszwecken veranstaltet, weil, wie oben dargelegt, auch die nur mittelbare Erwerbsförderung genügt und es nicht darauf ankommt, wem der wirtschaftliche Erfolg letztlich zukommt.

Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, die nach § 16b UrhG gegeben sein müssen, damit die Ausstellungsvergütung zu zahlen ist. Die Klägerin ist, wie schon die Vorinstanzen ausgeführt haben, aktiv legitimiert, den Anspruch geltend zu machen. Sie ist eine Verwertungsgesellschaft und zwischen ihr und ihren Mitgliedern bestehen Wahrnehmungsverträge, die schon vor der ausdrücklichen Aufnahme auch der Ausstellungsvergütung alle "gegenwärtig zustehenden oder künftig zufallenden urheberrechtlichen Befugnisse" umfasst haben. Diese Bestimmung kann nach dem Zweck des Vertrags und der offenkundigen Parteienabsicht nur dahin verstanden werden, dass die Klägerin betraut werden sollte, auch Ansprüche geltend zu machen, die erst geschaffen werden.

Die von der Beklagten zitierte Entscheidung MR 1998, 287 [Walter] - Wiener Gruppe spricht nicht gegen die hier vertretene Auffassung. Auch der dieser Entscheidung zugrunde liegende Vertrag wurde nach seinem Zweck und dem Willen der Vertragsparteien interpretiert. Während aber bei einem Vertrag, mit dem der Künstler Rechte gegen Entgelt überträgt, anzunehmen ist, dass der Künstler nicht auch Rechte aufgeben wollte, von denen er noch nichts wissen konnte und die daher auch bei der Festsetzung des Entgelts nicht berücksichtigt wurden, ist es bei einem Wahrnehmungsvertrag gerade umgekehrt. Dem Künstler wird daran gelegen sein, dass auch ihm erst künftig zustehende Rechte gewahrt werden; dies gilt um so mehr, wenn diese Rechte - wie die Ausstellungsvergütung - nur von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden können.

Die Bedenken der Beklagten gegen die Fassung des Begehrens sind nicht berechtigt. Der Rechnungslegungsanspruch nach § 87a UrhG umfasst auch einen Anspruch auf Auskunftserteilung (MR 1989, 169 - Piktogramme). Der Anspruch nach Art XLII EGZPO steht jedem zu, der gegen einen ihm materiellrechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsklagebegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (SZ 65/165). Diese Voraussetzungen treffen hier zu: Die Klägerin kann erst nach Bekanntgabe der jeweils ausgestellten Künstler beurteilen, ob deren Werke noch geschützt sind und sie damit betraut ist, den Anspruch auf Ausstellungsvergütung wahrzunehmen. Aus der im Spruch aufgetragenen Bekanntgabe aller Ausstellungen folgt demnach nicht, dass sie in jedem Fall vergütungspflichtig wären. Die von der Klägerin geforderten Angaben sind grundsätzlich geeignet, die Ausstellungsvergütung zu berechnen; auf die von der Beklagten angesprochenen Berechnungsschwierigkeiten ist nicht einzugehen, weil die Berechnung der Vergütung nicht Gegenstand des Verfahrens über das Rechnungslegungsbegehren ist.

Der Revision war Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten für die mündliche Streitverhandlung vom zweimal verzeichnet, einmal für 2/2 Stunden und einmal (richtiger Weise) für 3/2 Stunden. Die mündliche Streitverhandlung vom hat nicht, wie von der Klägerin verzeichnet, 4/2 Stunden, sondern nur 2/2 Stunden gedauert. Der (erhöhte) Einheitssatz für die Berufung beträgt 150 % und nicht 180 %; für die Revision steht nur der einfache Einheitssatz von 50 % zu.