OGH vom 28.11.2012, 7Ob209/12d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Heimaufenthaltssache des W***** S*****, geboren am *****, vertreten 1. durch die Sachwalterin Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwältin in Salzburg, und 2. durch den Verein gemäß § 8 Abs 2 HeimAufG, VertretungsNetz Bewohnervertretung (Bewohnervertreter Dr. E***** W*****), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter des Bewohners, R***** K*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 318/12d 10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den von der Mutter des Bewohners als dessen „Vertrauensperson“ gestellten Antrag gemäß § 11 HeimAufG auf Überprüfung von Freiheitsbeschränkungen zurück.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter des Bewohners nicht Folge.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der von der Mutter des Bewohners selbst verfasste außerordentliche Revisionsrekurs, der weder von einem Rechtsanwalt noch einem Notar unterfertigt ist.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 11 Abs 3 HeimAufG sind auf das Verfahren nach dem HeimAufG die allgemeinen Bestimmungen des AußStrG anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird. Nach § 6 Abs 1 AußStrG müssen sich die Parteien in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüber stehen können, im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Nach § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich sonst im Revisionsrekursverfahren die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Unabhängig davon, ob man das Verfahren nach dem HeimAufG als kontradiktorisches Verfahren im Sinn des § 6 Abs 1 AußStrG qualifiziert und aus den Wertungen des HeimAufG für eine zusätzliche Vertretungsbefugnis der Notare im Revisionsrekursverfahren plädiert (so Strickmann, Heimaufenthaltsrecht² [2012], 218 f) oder darauf § 6 Abs 2 AußStrG anwendet (so Barth/Engel , Heimrecht § 16 HeimAufG Anm 5 und 12; dieselben , Das Heimaufenthaltsgesetz, ÖJZ 2005/23, 401 [413 FN 153]; ohne rechtliche Zuordnung: Zierl/Wall/Zeinhofer , Heimrecht Bd I³ [2011], 224), führt dies für die Vertretungsbefugnis im Revisionsrekursverfahren zum selben Ergebnis.
Der nur von der Mutter des Bewohners selbst unterfertigte außerordentliche Revisionsrekurs ist dem Erstgericht zur Durchführung des nach § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsverfahrens zurückzustellen, weil das Rechtsmittel nach § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars bedarf.
Sollte die gebotene Verbesserung unterbleiben, wäre der außerordentliche Revisionsrekurs nach § 67 AußStrG iVm § 11 Abs 3 erster Satz HeimAufG schon vom Erstgericht zurückzuweisen (vgl RIS Justiz RS0120077).