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OGH vom 26.08.1993, 2Ob572/93

OGH vom 26.08.1993, 2Ob572/93

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf, Dr.Schinko und Dr.Tittel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Kindes Georg K*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Landes Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann Dr.Christof Zernatto, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom , GZ 2 R 158/93-26, womit der Rekurs des Landes Kärnten gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom , GZ 3 P 46/92-23, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom , GZ 3 P 46/92-23, wurde die Obsorge über das am ***** von Margot R***** geborene mj. Kind Georg K*****der Mutter gemäß § 176a ABGB entzogen und dem Land Kärnten als Jugendwohlfahrtsträger übertragen.

Dieser Beschluß wurde dem Land Kärnten und auch dem Bezirksjugendamt Villach jeweils am zugestellt.

Das Land Kärnten bekämpft diese Entscheidung mit einem mit datierten und am beim Erstgericht eingelangten Rekurs.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht dieses Rechtsmittel als verspätet zurück, weil der letzte Tag der 14-tägigen Rekursfrist der gewesen sei. Das erst am zur Post gegebene Rechtsmittel sei daher verspätet.

Es ließ den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zu.

Diese Entscheidung wurde dem Land Kärnten am zugestellt.

Mit einem am beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz beantragt das Land Kärnten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Rekurses gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom und erhob in eventu außerordentlichen Revisionsrekurs, weil der gegenständliche Rekurs tatsächlich bereits am , also innerhalb offener Rekursfrist eingebracht worden sei.

Das Bezirksgericht Villach wies mit Beschluß vom den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist ab, weil der Rekurs des Amtes der Kärntner Landesregierung bereits am , also rechtzeitig zur Post gegeben worden sei. Dem Wiedereinsetzungantrag könne nicht stattgegeben werden, da eine Frist nicht versäumt worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Der in eventu erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist berechtigt.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs zwar nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG abhängt (EvBl 1990/137; RZ 1991/34, GesRZ 1991/216). In diesem Sinne wurde auch die falsche Berechn ung einer Rechtsmittelfrist durch die zweite Instanz als revisibel erkannt (3 Ob 102/89; 7 Ob 522/91). Zwar geht es hier um die Tatfrage, wann der Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom Land Kärnten zur Post gegeben wurde. Eine solche Tatfrage könnte nur dann die Zulässigkeit des Revisionsrekurses begründen, wenn sie unter Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze, etwa auf aktenwidriger Grundlage, gelöst wurde, weil diesfalls die Rechtssicherheit gefährdet wäre (5 Ob 502, 503, 1512/92; vgl SZ 59/101). Im vorliegenden Fall ist durch die Erhebungen des Bezirksgerichtes Villach bereits klargestellt, daß der Rekurs bereits am , also innerhalb offener Rechtsmittelfrist, und daher rechtzeitig zur Post gegeben wurde.

Das Rekursgericht wird daher über den rechtzeitigen Rekurs zu entscheiden haben.

Fundstelle(n):
KAAAD-48211