OGH vom 28.01.2011, 6Ob262/10p
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** B.V., *****, vertreten durch Kaufmann Thurnher Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei G***** W*****, vertreten durch Hopmeier Wagner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Abberufung eines Geschäftsführers, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 198/10t 69, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.1. Der erkennende Senat hat bereits in einem die G***** GmbH betreffenden Firmenbuchverfahren zu 6 Ob 27/10d (GesRZ 2010, 223 [ Wittwer/Meusburger Hammerer ]), an welchem ebenfalls die Parteien dieses Verfahrens beteiligt waren, unter Berücksichtigung der Rechtslage des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 idF vor dem klargestellt, dass die Geschäftsanteile an der genannten Gesellschaft mit beschränkter Haftung betreffenden Übertragungsakte aus dem Jahr 2005, auf welche die Klägerin ihre vom Beklagten bestrittene Gesellschafterstellung stützt, nach nationaler österreichischer Rechtsgrundlage keineswegs nichtig oder unwirksam seien. Es besteht kein Grund, im gegenständlichen Verfahren von dieser Rechtsansicht wieder abzugehen; im Übrigen setzt sich der Beklagte in seiner außerordentlichen Revision damit auch nicht weiter auseinander.
Damit kommt der Klägerin wovon die Vorinstanzen übereinstimmend ausgegangen sind Gesellschafterstellung und Aktivlegitimation zur Abberufung des beklagten Geschäftsführers zu.
1.2. Dass mit das TirGVG 1996 in seinem hier maßgeblichen § 4 Abs 1 lit h geändert wurde (LGBl 56/2010), ändert daran nichts. Selbst wenn, was der Beklagte in seiner außerordentlichen Revision aufzuzeigen versucht, die Übertragungsakte aus dem Jahr 2005 (nunmehr) einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürften, fehlt es der Neuregelung an einer Anordnung (ausdrücklicher [RIS-Justiz RS0008694]) rückwirkender Geltung durch den Gesetzgeber. Es kann nicht sein, dass ohne eine derartige Anordnung Übertragungsakte, die nach alter Rechtslage wirksam waren, nunmehr plötzlich unwirksam würden. Neues (materielles) Recht ist nämlich, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich anderes verfügte oder der besondere Charakter einer zwingenden Norm deren rückwirkende Anordnung verlangt, nicht anzuwenden, wenn der zu beurteilende Sachverhalt vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen endgültig abgeschlossen worden ist (5 Ob 12/96; 5 Ob 108/02x; vgl auch RIS-Justiz RS0008715).
1.3. Auch der Hinweis des Beklagten auf § 31 Abs 1 TirGVG 1996 geht fehl. Nach dieser Bestimmung darf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft nicht durchgeführt werden, solange der entsprechende rechtskräftige Bescheid nach § 24 Abs 1 oder § 25 Abs 1 oder die entsprechende Bestätigung nach § 25a Abs 1 oder 2 TirGVG 1996 nicht vorliegen. Während § 25a Baugrundstücke betrifft, was hier nicht einschlägig ist, und § 25 Abs 1 die Erteilung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung erfasst, die hier gerade nicht notwendig ist, bezieht sich § 24 Abs 1 zwar auf die Feststellung von Ausnahmen von der Genehmigungspflicht; allerdings ist nach dieser Bestimmung nur dann mit Bescheid festzustellen, dass der betreffende Rechtserwerb keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf, wenn der Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück nach § 5 oder § 12 Abs 2 TirGVG 1996 von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist. Diese Bestimmungen befassen sich aber nur mit Rechtserwerbsakten anlässlich eines Erbgangs, zwischen nahen Verwandten, an kleinen und land- oder forstwirtschaftlich unbedeutenden Grundstücken, durch bestimmte Fonds, eine Gemeinde, das Land Tirol oder den Bund und aus Anlass einer Ehescheidung. All dies ist hier nicht einschlägig.
Eines Bescheids gemäß § 31 Abs 1 TirGVG 1996 bedarf es somit im vorliegenden Fall nicht.
2. Gegen die Auffassung der Vorinstanzen, der beklagte Geschäftsführer habe wichtige Abberufungsgründe nach § 16 Abs 2 GmbHG,§§ 117, 127 UGB gesetzt, wendet sich die außerordentliche Revision inhaltlich nicht.