OGH vom 18.10.2012, 4Ob169/12z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des Minderjährigen A***** N*****, in Unterhaltssachen vertreten durch das Amt für Jugend und Familie Rechtsvertretung *****, über den Revisionsrekurs des Vaters Ing. A***** N*****, vertreten durch Mag. Thomas Marboe, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 90/12i 35, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom , GZ 5 PU 108/10v 25, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Pflegschaftssache an das Rekursgericht zur neuerlichen Entscheidung über den Rekurs des Vaters unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zurückverwiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht erhöhte die monatliche Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Sohn ab von bis dahin 125 EUR auf 295 EUR. Dieser Beschluss wurde dem Vater am persönlich zugestellt.
Am gab der Vater den mit datierten Rekurs gegen diesen Beschluss zur Post, der am beim Erstgericht einlangte. Dieses trug dem Vater die Verbesserung des nicht unterfertigten Rekurses durch eigenhändige Unterschrift binnen 14 Tagen auf. Dieser Auftrag wurde dem Vater am (durch Hinterlegung, erster Tag der Abholfrist) zugestellt. Die Verbesserung durch eigenhändige Unterfertigung des Rekurses, datiert mit , gab der Vater am , also innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist, zur Post.
Dessen ungeachtet wies das Rekursgericht den Rekurs des Vaters gegen die erstgerichtliche Unterhaltsfestsetzung wegen Verspätung zurück, weil der am zur Post gegebene Rekurs erst lange nach Ablauf der 14 tägigen Rekursfrist des § 46 Abs 1 AußStrG und damit verspätet erhoben worden sei. Das Rekursgericht sprach darüber hinaus aus, dass der Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.
Diesen Zulässigkeitsausspruch änderte das Rekursgericht über Antrag des Vaters mit Beschluss vom dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs (doch) zugelassen werde. Die Zurückweisung des Rekurses als verspätet sei zu Unrecht erfolgt, ein derartiges Versehen des Rekursgerichts sei aus Gründen der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigieren.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Vaters ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig (8 Ob 656/92) und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Im Hinblick auf die Rekurserhebung des Vaters bereits am , also innerhalb der 14 tägigen Rekursfrist, ist der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts wegen Verspätung als aktenwidrig aufzuheben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs des Vaters gegen die erstgerichtliche Unterhaltserhöhung aufzutragen.
Fundstelle(n):
VAAAD-48161