OGH 16.12.2019, 1Ob213/19h
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Dr. Parzmayr und Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch die Blum, Hagen & Partner Rechtsanwälte GmbH, Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. M*****, und 2. M***** GmbH, beide *****, vertreten durch die Rechtsanwälte Mandl GmbH, Feldkirch, wegen 174.937,60 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 46/19t-43, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom , GZ 8 Cg 100/14d-38, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden, und zwar weder als Nichtigkeit des Berufungsurteils noch als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens oder unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (6 Ob 3/15g mwN), weil insoweit ein gemäß § 519 ZPO unanfechtbarer Beschluss des Berufungsgerichts vorliegt (RIS-Justiz RS0042981 [T6, T27, T28]). Daran ändert auch die nach Ansicht des Revisionswerbers angeblich gegebene besondere „Qualität der vorliegenden Fehlbeurteilung“ durch das Berufungsgericht nichts.
2. Dem Schadenersatzbegehren des Klägers liegen Betrugshandlungen der Beklagten über mehrere Jahre hinweg und damit zahlreiche Einzelforderungen zugrunde. Für die Frage, ob eine Klage im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Aufgliederung in Einzelforderungen schlüssig ist, wird auf die Zumutbarkeit der Aufgliederung abgestellt (RS0037907 [T13]). Ganz grundsätzlich ist die Schlüssigkeit einer Klage, ob also das Prozessvorbringen einer Partei so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht, anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall zu prüfen und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RS0037780, RS0042828, RS0037907 [T16]). Dass die Vorinstanzen den ihnen dabei eingeräumten Beurteilungsrahmen im hier vorliegenden Einzelfall überschritten hätten, als sie die Aufgliederung der beiden vom Kläger für das Jahr 2009 und den Zeitraum 2010 bis 2013 lediglich pauschal als Gesamtsummen geforderten Beträge, die sich aber aus einer Vielzahl von Einzelforderungen zusammensetzen, übereinstimmend für notwendig und zumutbar hielten, kann er nicht darlegen. Trotz mehrmaliger Aufforderung durch das Erstgericht individualisierte er weder die von ihm behauptetermaßen während eines Zeitraums von fünf Jahren für verschiedene Waldbesitzer durchgeführten Schlägerungsarbeiten, noch die dabei von ihm abgerechneten Erntefestmeter Nutzholz als Basis für eine Bewertung des ihm durch die Beklagten zugefügten Schadens. Die von ihm nach seinem eigenen Vorbringen den (unspezifiziert gebliebenen) Waldbesitzern gestellten Rechnungen legte er nicht vor – obwohl ihm deren Vorlage vom Erstgericht aufgetragen worden war – und begnügte sich bis zuletzt mit der Nennung der beiden Pauschalbeträge.
Bereits das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es nicht schlüssig nachvollziehbar ist, wenn er die ihm entstandene Fehlmenge pauschal mit der im (gemäß § 270 Abs 4 StPO in gekürzter Form ausgefertigten) Straferkenntnis festgehaltenen (Gesamt-)Fehlmenge gleichsetzte, obwohl diese darin ausdrücklich als Grundlage des ihm und anderen (wenn auch namentlich nicht genannten) Holzschlägerungsunternehmern entstandenen Schadens ausgewiesen ist. Seine Beurteilung, dass es ohne die Nennung der Auftraggeber und der Holzschläge weder den Beklagten möglich sei, zum Vorbringen substanziiert Stellung zu nehmen, noch der Umfang der Rechtskraft der Entscheidung verlässlich beurteilt werden könne, ist vertretbar.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2019:0010OB00213.19H.1216.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAD-48150