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OGH vom 20.08.2002, 4Ob169/02k

OGH vom 20.08.2002, 4Ob169/02k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Johann S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Engin-Deniz & Dr. Christian Reimitz, Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Robert H***** als Masseverwalter im Konkurs der A***** GmbH,*****, 2. Markus B*****, vertreten durch Dr. Alexander Milavec, Rechtsanwalt in Wien, 3. Mag. Axel M*****, vertreten durch Dr. Peter Kisler & DDr. Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, 4. Wolfgang Z*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, 5. Sonja M*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, 6. Inge S*****, vertreten durch Dr. Josef Goja, Rechtsanwalt in Salzburg, 7. Richard V*****, vertreten durch Dr. Werner Weidinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen (in Ansehung der Erstbeklagten) Aufhebung eines Vertrags (Streitwert 2.332,83 EUR) und (in Ansehung der zweit- bis siebentbeklagten Partei) insgesamt 33.429,50 EUR sA (Rechtsmittelinteresse 13.371,80 EUR sA), über den Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 1 R 35/02a-32, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 4 Cg 60/01i-23, in Ansehung des Dritt- und des Viertbeklagten abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird in seinen Punkten 3, 4 und 5 dahin abgeändert, dass die Entscheidung insoweit wie folgt zu lauten hat:

"Die Unzuständigkeitseinrede des Dritt- und des Viertbeklagten wird abgewiesen.

Der Dritt- und der Viertbeklagte sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit 781,92 EUR bestimmten Kosten (darin 130,32 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen

Der Dritt- und der Viertbeklagte sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit 894,36 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 149,36 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Kläger ist schuldig, dem Dritt- und dem Viertbeklagten die Kosten des Kostenrekurses von je 111,36 EUR (darin 18,56 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt die Aufhebung des zwischen ihm und der im Konkurs befindlichen GmbH deren Masseverwalter der Erstbeklagte ist, zustandegekommenen Vertrags, in eventu die Feststellung, dass dieser Vertrag nichtig sei. Er begehrt weiters, die Beklagten zu 2 bis 7 zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihm 33.429,50 EUR sA zu zahlen, die Beklagten zu 2 bis 6 jedoch höchstens je 6.685,50 EUR sA. Der Kläger habe mit Beitritts- und Übernahmeerklärung vom 21. 12. einen Anteil 2000 an der Gemeinschuldnerin erworben und dafür neben dem Nominale von 2.332,83 EUR ein Agio von 31.096,67 EUR gezahlt. Seinem Anteilserwerb sei eine außerordentliche Generalversammlung der Altgesellschafter - Beklagten zu 2 bis 6 - vorausgegangen, in der die Altgesellschafter eine Kapitalerhöhung von bis zu 40 % beschlossen hätten. Die Altgesellschafter hätten damals bereits gewusst, dass die Gesellschaft insolvent sei. Der Siebentbeklagte habe als Anlageberater die Neugesellschafter im Auftrag der Gesellschaft geworben. Gegenüber dem Erstbeklagten stützte der Kläger sein Begehren auf Verkürzung über die Hälfte und Wandlung, hilfsweise auf § 879 ABGB. Das Begehren gegen die Beklagten zu 2 bis 6 stützte der Kläger primär auf Bereicherung. Die Altgesellschafter seien durch die Rückzahlung von Bankkrediten mit den durch die Kapitalerhöhung aufgebrachten Mittel von ihrer Haftung als Bürgen und Zahler freigeworden und dadurch bereichert. Als "Eventualvorbringen" machte der Kläger geltend, dass ihm die Beklagten zu 2 bis 6 auch aus dem Titel des Schadenersatzes hafteten. Gegen den Siebentbeklagten stütze der Kläger sein Begehren nur auf den Titel des Schadenersatzes.

Zur Zuständigkeit brachte der Kläger - aufgrund der Unzuständigkeitseinrede der Beklagten zu 2 bis 4 und 7 - vor, dass das angerufene Gericht nach §§ 92b, 51 Abs 1 Z 6 JN zuständig sei. Eventualiter gründete der Kläger die Zuständigkeit auf den Gerichtsstand der Schadenszufügung (§ 92a JN) und brachte vor, der Ort der Schadenszufügung liege in Wien; er beantrage daher hilfsweise die Überweisung an das nicht offenbar unzuständige Handelsgericht Wien, hilfsweise an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien.

Der Zweit-, der Dritt-, der Viert- und der Siebentbeklagte hielten die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts aufrecht. Der Zweit- und der Drittbeklagte beantragten hilfsweise die Delegierung an das Handelsgericht Wien. Der Drittbeklagte machte geltend, dass auch der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nicht vorliege. Der Zweit-, der Viert- und der Siebentbeklagte schlossen sich diesem Vorbringen an.

Die ihm vom Erstgericht dazu freigestellte Äußerung erstattete der Kläger dahin, dass er vorbrachte, die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unverändert und primär auf § 92b JN zu stützen. Seiner Auffassung nach beziehe sich das zu fällende Urteil auf sämtliche Parteien. Es liege daher eine materielle Streitgenossenschaft vor.

Das Erstgericht sprach aus, dass es für das Verfahren hinsichtlich der Beklagten zu 1 bis 6 zuständig sei (Punkt 1), verpflichtete den Zweit-, den Dritt- und den Viertbeklagten zum Ersatz der Kosten des Zuständigkeitsstreits (Punkt 2), sprach aus, dass es für die gegen den Siebentbeklagten gerichtete Klage unzuständig sei (Punkt 3), verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Punkt 4) und verpflichtete den Kläger, dem Siebentbeklagten die Kosten des Zuständigkeitsstreits zu ersetzen (Punkt 5). Der Gerichtsstand des § 92b JN liege nicht vor, weil es sich bei den geltend gemachten Bereicherungs- und Schadenersatzansprüchen um keine Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft handle. Es sei aber der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 JN gegeben.

Das Rekursgericht änderte den angefochtenen Beschluss teilweise und zwar dahin ab, dass es - einschließlich des unanfechtbaren sowie unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Teils - aussprach, das Erstgericht sei für das Verfahren hinsichtlich der Erstbeklagten, des Zweit-, der Fünft- und der Sechstbeklagten zuständig (Punkt 1), den Zweitbeklagten zum Kostenersatz an den Kläger verpflichtete (Punkt 2), die gegen den Dritt- und den Viertbeklagten gerichtete Klage zurückwies (Punkt 3), den Kläger zum Kostenersatz an den Drittbeklagten (Punkt 4) und an den Viertbeklagten (Punkt 5) verpflichtete, aussprach, das Erstgericht sei für das Verfahren gegen den Siebentbeklagten unzuständig (Punkt 6), die Rechtssache in diesem Umfang an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien überwies und aussprach, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Gerichtsstand des § 92b JN sei nicht gegeben, weil schon nach dem Klagevorbringen keine Streitigkeit aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft vorliege und der Kläger sein Vorbringen zur Haftung der Altgesellschafter aus dem Titel des Schadenersatzes nur eventualiter erhoben habe. Für die Zuständigkeitsprüfung sei nur das unbedingt erhobene Vorbringen maßgeblich. Auf den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft habe sich der Kläger in erster Instanz nicht berufen; er wäre aber ohnehin zu verneinen, weil der Dritt- und der Viertbeklagte - nach dem für die Zuständigkeitsprüfung allein maßgeblichen Vorbringen zum Bereicherungsanspruch - keine materielle Streitgenossenschaft bildeten.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Verneinung der Zuständigkeit für die Klage gegen den Dritt- und den Viertbeklagten gerichtete Revisionsrekurs des Klägers ist zulässig und berechtigt.

Der Kläger hat seinen Anspruch gegen den Dritt- und den Viertbeklagten primär auf Bereicherung, eventualiter auf Schadenersatz gestützt. Er hat zu seinem Bereicherungsanspruch vorgebracht, dass die Beklagten von ihrer Haftung als Bürgen gegenüber Banken freigeworden seien, weil das von ihm als Neugesellschafter eingezahlte Kapital zur Abdeckung von Bankschulden verwendet worden sei. Da der Vertrag zwischen dem Kläger und der Gesellschaft aufzuheben sei, stehe diesem ein Verwendungsanspruch gegen die Altgesellschafter zu. Seinen Schadenersatzanspruch hat der Kläger darauf gestützt, dass die operativen Entscheidungen „von sämtlichen beklagten Altgesellschaftern maßgeblich gelenkt" worden seien. Die Einlagen der Neugesellschafter seien dazu bestimmt gewesen, eine qualifizierte Unterkapitalisierung zu beseitigen. Die Altgesellschafter hätten daher gegen die guten Sitten und gegen Treu und Glauben gehandelt, so dass sie bereits nach § 1295 Abs 2 ABGB schadenersatzpflichtig seien. Durch falsche Angaben über die Verhältnisse der Gesellschaft in den der Akquisition der Neugesellschafter dienenden Unterlagen hätten die beklagten Altgesellschafter als faktische Geschäftsführer auch gegen die Schutznorm des § 122 Abs 1 Z 1 GmbHG verstoßen. Sie hafteten auch deshalb für Schulden der Gesellschaft, weil sie die Geschäftsführerin veranlasst hätten, den spätestens im Oktober 2000 gebotenen Konkursantrag nicht zu stellen.

Damit hat der Kläger zwar nicht - wie er im Revisionsrekurs behauptet - Bereicherungsanspruch und Schadenersatzanspruch aus demselben rechtserzeugenden Sachverhalt abgeleitet; daraus folgt aber noch nicht, dass bei der Zuständigkeitsprüfung nicht auch das von ihm als „Eventualvorbringen" bezeichnete Vorbringen zur schadenersatzrechtlichen Haftung des Dritt- und des Viertbeklagten zu berücksichtigen wäre. Der Kläger erhebt nämlich kein Eventualbegehren, sondern er stützt sein Begehren auf zwei Rechtsgründe.

Macht ein Kläger mehrere Rechtsgründe geltend, so genügt es, wenn das angerufene Gericht auch nur aufgrund eines der sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt ableitbaren Rechtsgründe zuständig ist, außer der Kläger legt sich ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund fest (Mayr in Rechberger, ZPO² § 41 JN Rz 4 mwN). Im vorliegenden Fall legt sich der Kläger nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund fest; er macht die zwei Rechtsgründe nebeneinander geltend, „reiht" sie aber in dem Sinn, dass sich das Gericht zuerst mit dem Rechtsgrund der Bereicherung und dann erst mit dem Rechtsgrund des Schadenersatzes befassen soll.

Damit ist es - anders als in dem Fall, in dem sich der Kläger auf einen Rechtsgrund festlegt - dem Gericht hier nicht verwehrt, den Anspruch auch nach Schadenersatzrecht zu prüfen. Ob sich das Gericht mit dem Schadenersatzanspruch auseinanderzusetzen hat, hängt allein davon ab, ob der Richter zur Auffassung gelangt, dass der Bereicherungsanspruch nicht gegeben sei. Seine Rechtsmeinung kann ihren Niederschlag nur in der Begründung, nicht auch im Spruch der Entscheidung finden. Hält sich der Richter nicht an die vorgegebene Reihung und bejaht er den Anspruch aufgrund des eventualiter geltend gemachten Rechtsgrunds, ohne den Anspruch aufgrund des unbedingt erhobenen Vorbringens geprüft zu haben, so fehlt einem dagegen gerichteten Rechtsmittel des Klägers regelmäßig die Beschwer. Auch der Beklagte, der das Klagevorbringen bestritten hat, kann nicht im Rechtsmittelverfahren geltend machen, das Erstgericht hätte das hilfsweise erstattete Vorbringen nicht behandeln dürfen, weil der Anspruch des Klägers auf Grund der in erster Linie aufgestellten Behauptungen zu bejahen gewesen wäre. Die Bezeichnung eines Vorbringens als Eventualvorbringen ist daher nicht mehr als eine unverbindliche Anregung, das Gericht solle sich damit erst befassen, wenn es die Zuständigkeit (den Anspruch) aufgrund des übrigen Vorbringens als nicht gegeben erachtet. Bei der Zuständigkeitsprüfung ist demnach auch ein nur eventualiter erhobenes Vorbringen zu berücksichtigen. Ob dies auch für ein Eventualbegehren gilt, das aus einem anderen Sachverhalt abgeleitet wird als das damit verbundene Hauptbegehren (für eine Beschränkung der Zuständigkeitsprüfung auf das Sachvorbringen zum Hauptbegehren Ballon in Fasching² I § 41 JN Rz 14 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des OLG Wien), kann hier offen bleiben.

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für den behaupteten Schadenersatzanspruch stützt der Kläger auf § 51 Abs 1 Z 6 JN. Danach gehören vor die selbstständigen Handelsgerichte (ua) Streitigkeiten aus Rechtsverhältnissen der Mitglieder der Gesellschaft zu Dritten, denen sie sich in dieser Eigenschaft verantwortlich gemacht haben. Diese Bestimmung soll die aus der Geschäftstätigkeit einer Handelsgesellschaft entstandenen Streitigkeiten vor dem Kausalgericht konzentrieren (Simotta in Fasching² § 51 JN Rz 107).

Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend, dass ihn der Dritt- und der Viertbeklagte durch ihr treu- und sittenwidriges Verhalten als Altgesellschafter geschädigt hätten. Sie seien - neben den anderen Altgesellschaftern - für die falschen Angaben in den für die Akquisition von Neugesellschaftern dienenden Unterlagen verantwortlich; die Einlagen der Neugesellschafter seien dazu bestimmt gewesen, eine qualifizierte Unterkapitalisierung der Gesellschaft zu beseitigen. Der Kläger behauptet damit eine deliktische Haftung des Dritt- und des Viertbeklagten aufgrund ihres Verhaltens als Altgesellschafter; diese fällt jedenfalls unter den vom Gesetz verwendeten Begriff „verantwortlich gemacht hat" (s 6 Ob 526/95 = ecolex 1995, 561; s auch Simotta aaO § 51 JN Rz 107 mwN).

Für die vom Kläger behaupteten Schadenersatzansprüche gegen den Dritt- und den Viertbeklagten ist demnach gemäß § 51 Abs 1 Z 6 JN das Kausalgericht zuständig. Die in dieser Bestimmung genannten Streitigkeiten, mit Ausnahme von Klagen gegen Dritte, können bei dem Gerichte des Ortes angebracht werden, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat (§ 92b JN). Die Gesellschaft hat ihren Sitz im Sprengel des angerufenen Gerichts; das angerufene Gericht ist demnach für die Klage gegen den Dritt- und den Viertbeklagten örtlich zuständig.

Der Erfolg des Revisionsrekurses des Klägers macht eine Entscheidung über den Rekurs des Dritt- und des Viertbeklagten gegen den Beschluss des Erstgerichts über die von ihnen dem Kläger zu ersetzenden Kosten notwendig. Der Dritt- und der Viertbeklagte weisen zu Recht darauf hin, dass - wie vom Kläger auch zugestanden - die Bemessungsgrundlage 33.429,50 EUR beträgt. Zuzustimmen ist ihnen auch insoweit, als sie darauf verweisen, dass der Kläger im Zuständigkeitsstreit nur zu 60 % durchgedrungen ist. Entgegen der Auffassung des Klägers kann eine allfällige solidarische Haftung der Altgesellschafter für den von ihm behaupteten Schaden nicht berücksichtigt werden, weil er kein entsprechendes Begehren gestellt hat. Er macht nur die anteilsmäßige Haftung der zweit- bis sechstbeklagten Parteien geltend. Nicht zu folgen ist den Rechtsmittelwerbern aber insoweit, als sie geltend machen, dass kein Streitgenossenzuschlag zu berücksichtigen sei. Ein Streitgenossenzuschlag gebührt immer dann, wenn ein Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht (§ 15 RATG). Ob sich die Bemessungsgrundlage aus den gegen mehrere Beklagte geltend gemachten Teilforderungen errechnet oder ob die solidarische Haftung der Beklagten für die Gesamtforderung geltend gemacht wird, spielt dabei keine Rolle.

Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Bei einem Streitwert von - wie hier - mehr als 10.170 EUR beträgt der Einheitssatz 50 % (§ 23 Abs 3 RATG).