OGH vom 23.11.2004, 5Ob175/04b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Sonja Z*****, vertreten durch Mag. Josef Klampfer, Mieterschutzverband Österreichs, 1070 Wien, Döblergasse 2, gegen die Antragsgegner 1. Ing. Peter H*****, 2. Fritz H***** und 3. Maria H*****, alle: *****, vertreten durch Boesch Rustler und Vintschgau Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG über den Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 40 R 345/03m-17, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionsrekurswerber erkennen selbst, dass allen Fassungen des § 15 WWG es gemeinsam ist, dass die mit Fondshilfe wiederhergestellten Mietobjekte den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes zu unterstellen sind, und zwar bis zur Rückzahlung des Fondsdarlehens mit den in den nachfolgenden Absätzen normierten Abänderungen hinsichtlich der Mietzinsbildung. Dies bedeutet, dass die Mietobjekte bei Inanspruchnahme der Förderung den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes (auf Dauer) unterstellt sind. Solange keine Rückzahlung erfolgt ist, steht hinsichtlich der Mietzinsbildung keine Ausnahme (5 Ob 49/02w mwN).
Die Frage, ob es im vorliegenden Fall zulässig wäre, für den Fall nach Rückzahlung des Darlehens im Mietvertrag eine andere Mietzinsvereinbarung zu treffen, wie dies im Revisionsrekurs unter Hinweis auf 5 Ob 348/97f dargelegt wird und wie dies zu § 64 Abs 2 Satz 2 WWFSG 1989 zuletzt vom erkennenden Senat ausgesprochen wurde (5 Ob 149/04d), stellt sich schon deshalb nicht, da im vorliegenden Mietvertrag auf das gewährte Förderungsdarlehen nicht Bezug genommen wurde und für den Fall nach Rückzahlung des Darlehens keine gesonderte Vereinbarung zwischen den Parteien über die Höhe des Mietzinses getroffen wurde.