OGH vom 27.09.2006, 7Ob208/06y

OGH vom 27.09.2006, 7Ob208/06y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der am verstorbenen Hedwig Amalie Helene K*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurses der Tochter der Erblasserin Gertraud S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 90/06h, 91/06f, 125/06f, 126/06b-87, mit dem die Rekurse der genannten Tochter gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Baden vom , GZ 15 A 143/04z-15 und vom , GZ 15 A 143/04z-32, sowie gegen die Note des Bezirksgerichtes Baden vom , GZ 15 A 143/04z-26, zurückgewiesen wurden sowie der Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom , GZ 15 A 143/04z-73, infolge Rekurses der Genannten bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht hat vor Vorlage des außerordentlichen Revisionsrekurses der Tochter der Erblasserin mit Beschluss vom (ON 93) aufgetragen, ihr außerordentliches Rechtsmittel gemäß § 6 Abs 2 AußStrG (BGBl, I 203, 111) durch Unterschrift eines Rechtsanwaltes oder Notars zu verbessern, widrigenfalls er zurückzuweisen sei. Der Beschluss wurde der Revisionsrekurswerberin am zugestellt. Einen von ihr dagegen erhobenen Rekurs vom (ON 95) hat das Landesgericht Wiener Neustadt als Rekursgericht mit Beschluss vom (ON 108) zurückgewiesen. Die Revisionsrekurswerberin ist dem Auftrag des Erstgerichtes zur Verbesserung nicht nachgekommen.

Bleibt ein Verbesserungsauftrag fruchtlos, führt dies nach ständiger Rechtsprechung zur Zurückweisung des gestellten Begehrens (Gitschthaler in Rechberger ZPO2 Rz 37 zu § 85; RIS-Justiz RS0036631; vgl RS0036638). Der außerordentliche Revisionsrekurs wäre daher nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern schon vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen (§ 67 AußStrG neu).

Die Akten deshalb zunächst dem Erstgericht zurückzustellen, um der Revisionsrekurswerberin die Möglichkeit zu eröffnen, dann den vom Erstgericht gefassten Zurückweisungsbeschluss zu bekämpfen, wäre allerdings ein unnötiger Formalismus, da der Verbesserungsauftrag zu Recht erfolgte:

Zwar sind gemäß § 205 AußStrG neu die Bestimmungen des AußStrG idF des BGBl I 203, 111 im vorliegenden Fall noch nicht anzuwenden, weil das Verlassenschaftsverfahren vor dem anhängig gemacht wurde. Trotz der uneingeschränkten Formulierung sind durch diese Bestimmung allerdings nur die §§ 143 bis 185 AußStrG betroffen (Fucik/Kloiber, AußStrG § 205 Rz 1). Da die gesonderten Übergangsbestimmungen betreffend das erste Hauptstück (§§ 202 ff AußStrG neu) davon unberührt bleiben, sind etwa die neuen Vorschriften über die Rechtsmittel (vgl Fucik/Kloiber aaO), aber auch - weil das Rekursgericht nach dem entschieden hat - die Bestimmungen über die Vertretung im Revisionsrekursverfahren (§ 6 AußStrG neu) hier bereits anzuwenden.

Da sich die Parteien gemäß § 6 Abs 2 AußStrG (neu) im Verlassenschaftsverfahren durch einen Rechtsanwalt oder einen Notar vertreten lassen müssen (7 Ob 203/05m), ist der unverbesserte außerordentliche Revisionsrekurs unzulässig und muss zurückgewiesen werden.