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OGH vom 08.11.2011, 3Ob188/11k

OGH vom 08.11.2011, 3Ob188/11k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) b***** GmbH, und 2.) b***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die verpflichteten Parteien 1.) P***** GmbH, 2.) A***** P*****, 3.) H***** P*****, alle vertreten durch Saxinger Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen Unterlassung (Streitwert 72.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 16 R 28/11t, 29/11i, 30/11m 22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Pregarten vom , GZ E 1114/10d 17, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Bezeichnung der betreibenden Parteien wird auf „b***** GmbH“ und „b***** GmbH“ berichtigt.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Bezeichnung der betreibenden Parteien war infolge Firmenänderung entsprechend dem Generalversammlungsbeschluss vom , im Firmenbuch jeweils eingetragen, zu berichtigen (RIS Justiz RS0039666).

2. Das Erstgericht stellte das Exekutionsverfahren über Antrag der Verpflichteten unter Aufhebung aller Exekutionsakte ein. Dem dagegen von den Betreibenden erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betreibenden, mit dem sie die Abweisung des Einstellungsantrags der Verpflichteten anstreben, ist nicht zulässig.

Eine Ausnahme von der Unbekämpfbarkeit bestätigender Beschlüsse gibt es im Exekutionsverfahren seit der EO Novelle 2000 nur noch in den Fällen des § 84 Abs 4 und des § 402 Abs 1 letzter Satz EO. In allen anderen Fällen ist im Exekutionsverfahren ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigenden Rekursentscheidung unzulässig (zuletzt 3 Ob 157/11a mwN; RIS Justiz RS0012387, RS0002511, RS0002321).

Der gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts gerichtete Revisionsrekurs der Betreibenden ist daher zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
HAAAD-48024