Suchen Hilfe
OGH vom 10.12.2014, 7Ob207/14p

OGH vom 10.12.2014, 7Ob207/14p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1. minderjähriger H***** R*****, 2. minderjähriger A***** R*****, beide vertreten durch die Mutter I***** R*****, alle *****, vertreten durch Dr. Karl Newole, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Gegner der gefährdeten Parteien Dr. H***** E***** R***** (vormals Dr. E***** G*****), *****, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382e EO, über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 44 R 376/14s 127, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Josefstadt vom , GZ 25 C 28/12b 109, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der ordentliche Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Parteien ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§§ 402, 78 EO,§ 526 Abs 2 ZPO) Ausspruch nicht zulässig.

1. Das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes wegen Entscheidung durch die abgelehnte Erstrichterin wurde bereits vom Rekursgericht verneint. Nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre ist im Revisionsrekursverfahren die Verneinung eines im Rekursverfahren gerügten Nichtigkeitsgrundes nicht weiter anfechtbar (4 Ob 155/09m, 2 Ob 140/10t je mwN).

2. Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, die im Rekurs zwar geltend gemacht, vom Rekursgericht aber verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsrekursverfahren ebenfalls nicht mehr geltend gemacht werden (RIS Justiz RS0043111 [T24], RS0042963).

3. Der Oberste Gerichtshof ist (auch) im Provisorialverfahren nur Rechtsinstanz, nicht jedoch Tatsacheninstanz. Er ist also an den von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt gebunden, weshalb ihm die Überprüfung der Beweiswürdigung entzogen ist (RIS Justiz RS0002192 [T17; T 27], 7 Ob 132/14h mwN; vgl auch RS0112242, RS0043371, RS0012391 [wonach die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht auch im Sicherungsverfahren insoweit ausgeschlossen ist, als dieser den Sachverhalt wie hier auf Grund vor ihm abgelegter Zeugenaussagen oder Parteiaussagen als bescheinigt angenommen hat]).

4. Die Frist, für welche die einstweilige Verfügung bewilligt worden ist, kann auf Antrag verlängert werden, wenn der angestrebte Zweck innerhalb des betreffenden Zeitraums nicht erreicht werden konnte (RIS Justiz RS0005534). Bei einer Verlängerung ist von der antragstellenden Partei nur zu behaupten und zu bescheinigen, dass sie innerhalb der ihr gesetzten Frist den durch die einstweilige Verfügung intendierten Zweck nicht erreichen konnte. Nur wenn sich aus der Aktenlage ergäbe, dass die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung und der Gefährdungsbescheinigung nicht vorliegen, wäre der Antrag auf Verlängerung abzuweisen (RIS Justiz RS0005613).

Dass das Rekursgericht vor dem Hintergrund dieser bereits bestehenden Judikatur des Obersten Gerichtshofs das unter Nennung eines Vorwands erfolgte Betreten des Wohnhauses der gefährdeten Parteien durch den Gegner der gefährdeten Parteien als Zuwiderhandlung gegen die aufrechte einstweilige Verfügung nach § 382e EO beurteilte und damit das Vorliegen der Voraussetzung der Fortdauer des Gefährdungstatbestands bejahte, ist nicht korrekturbedürftig.

5. Die vom Rekursgericht als wesentlich bezeichnete Frage, wann die Verlängerungsfrist zu laufen begann, spricht der Gegner der gefährdeten Parteien gar nicht an. Er macht nämlich nicht geltend, dass die vom Rekursgericht vorgenommene Verkürzung der Geltungsdauer auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhte. Selbst wenn das Rekursgericht daher zu Recht ausgesprochen haben sollte, die Anfechtung seiner Entscheidung sei zur Klärung einer bestimmten Rechtsfrage zulässig, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, wenn darin nur solche Gründe geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (RIS Justiz RS0102059 [T10]; vgl auch RS0048272).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00207.14P.1210.000

Fundstelle(n):
RAAAD-47990