zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
OGH vom 22.12.2015, 1Ob212/15f

OGH vom 22.12.2015, 1Ob212/15f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** K*****, vertreten durch Dr. Jörg Lindpaintner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Sparkasse ***** K*****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 274.695,45 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 101/15k 27, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 15 Cg 9/15y 23, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte mit seiner am bei Gericht eingelangten Klage zunächst die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden aufgrund unrichtiger und/oder unzulänglicher Aufklärung über das Risiko der bei der Beklagten aufgenommenen Fremdwährungskredite. Nach Konvertierung der Fremdwährungskredite in Euro Kredite stellte er sein Begehren auf Leistung um.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Dem Kläger habe spätestens bei seinem Schreiben vom (so das Berufungsgericht) die Risikoträchtigkeit des von ihm gewählten Fremdwährungsfinanzierungskonzepts aufgrund der negativen Währungsentwicklung und damit den Primärschaden erkannt, sodass die Verjährungsfrist in Gang gesetzt worden sei. Der durch die Realisierung des Kursverlusts infolge der Konvertierung und Rückzahlung der Darlehen mit eingetretene weitere Schaden sei als Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung bereits mit Kenntnis vom Eintritt des Erstschadens begonnen habe.

Dagegen richtete sich die außerordentliche Revision des Klägers, der keine Fragen von der Bedeutung gemäß § 502 Abs 1 ZPO anspricht.

Rechtliche Beurteilung

1. Die

Anwendung österreichischen Rechts war nie

strittig, ist auch kein Thema der Revision und damit nicht zu erörtern.

2. Der Kläger beruft sich auf die Lehrmeinung Grafs (Verjährungsrechtliche Probleme im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten mit Tilgungsträgern, ÖJZ 2013/62, 581 ff), der zwischen dem Vertragsabschlussschaden, der gemäß § 1489 ABGB binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kreditnehmer von der fehlerhaften Beratung bzw Information Kenntnis erlange, verjähre, und dem „Mehraufwendungsschaden“ unterscheidet, hinsichtlich dessen die Verjährungsfrist erst mit dem Eintritt dieses Schadens zu laufen beginne, und leitete daraus offensichtlich ab, dass der Beginn der Verjährungsfrist hinsichtlich des von ihm aus der Konventierung abgeleiteten Schadens nicht vor dessen tatsächlichem Eintritt in Gang gesetzt werden habe können.

3. Zur Frage der Verjährung von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten hat der Oberste Gerichtshof erst jüngst in der Entscheidung 6 Ob 153/15s ausführlich Stellung genommen und unter Bezugnahme auf die herrschende Rechtsprechung zu Anlegerschäden ausgeführt, die kurze Verjährungsfrist beginne zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Primärschadens zu laufen. Mit dessen positiver Kenntnis werde sie aber schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern könne, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten seien. Ein nach Erkennen der Risikoträchtigkeit der gewählten Anlageform eingetretener weiterer Schaden sei dann als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit Kenntnis vom Eintritt des Erstschadens beginne. In Anwendung dieser Grundsätze sei auch bei Fremdwährungskrediten auf den Vertragsabschluss abzustellen, sodass der maßgebliche Primärschaden grundsätzlich bereits im Abschluss des Kreditvertrags liege. In Ablehnung der Auffassung von Graf (aaO) wurde ausdrücklich festgehalten, dass für eine gesonderte Verjährung des „Mehraufwendungsschadens“ in der Regel keine Grundlage bestehe.

4. Auch eine Entscheidung, die zwar bisher die einzige ist, die aber ausführlich begründet wurde, reicht für das Vorliegen einer gesicherten Rechtsprechung aus (RIS Justiz RS0103384 [T5]). Der Revisionswerber beschränkt sich in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Wiedergabe der Lehrmeinung Grafs (aaO) und vermag damit keinen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung 6 Ob 153/15s zu wecken. Auch bestreitet er gar nicht, dass ihm die Risikoträchtigkeit der von ihm gewählten Fremdwährungsfinanzierungskonzepte spätestens mit Jänner 2009 bekannt war, sondern betont vielmehr, dass seine Verluste ausschließlich auf Wechselkursschwankungen zurückzuführen seien. Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist aber entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entsprochen hat. Die den Primärschaden darstellende Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn es sich rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung im Vergleich zur (herkömmlichen) Tilgung des Darlehens und Geldmittelbeschaffung vor dem Umschuldungs und Finanzierungskonzept entwickeln konnte (6 Ob 103/08b = RIS Justiz RS0022602 [T12]; 3 Ob 66/15z). Dazu steht fest, dass der Kläger mit Schreiben vom die Beklagte selbst darauf hinwies, aufgrund der Finanzierung in Schweizer Franken bzw Yen 180.000 EUR mehr Schulden zu haben. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die den nach erkannter Risikoträchtigkeit durch die Konvertierung eingetretenen weiteren Schaden als bloßen Folgeschaden qualifizierten, dessen Verjährung ebenfalls mit Kenntnis vom Eintritt des Primärschadens zu laufen begann, begründet damit keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.

5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00212.15F.1222.000