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OGH 25.05.2016, 2Ob136/15m

OGH 25.05.2016, 2Ob136/15m

Rechtssatz


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Norm
Haager Übk über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht Art4 lita
RS0130851
Jenes Recht, das nach Art 4 lit a HStVÜ auf Ansprüche der dort genannten unmittelbar Geschädigten anzuwenden ist, regelt auch Ansprüche Dritter, die einen Schaden aufgrund der Verletzung oder des Todes dieser Personen behaupten. Das gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz eines Trauer- oder Schockschadens.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** C*****, vertreten durch Dr. Eva-Maria Schmid-Strutzenberger, Rechtsanwältin in Krems, gegen die beklagten Parteien 1. K***** E***** C*****, vertreten durch Mag. Günther Katzensteiner, Rechtsanwalt in Krems, und 2. P***** Z***** SA, *****, vertreten durch Dr. Andreas Weinzierl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 15.000 EUR sA (Erstbeklagte) und (eingeschränkt) 400.000 EUR sA (Zweitbeklagte), über die außerordentliche Revision und den Rekurs der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 15 R 211/14f-51, womit das Zwischenurteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom , GZ 6 Cg 124/13i-35, infolge Berufung der zweitbeklagten Partei in Ansehung dieser Partei aufgehoben und der Berufung der klagenden Partei gegen dieses Urteil nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Der außerordentlichen Revision gegen das Urteil über das gegen die Erstbeklagte erhobene Begehren wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben, und dem Erstgericht wird auch insofern die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

II. Dem Rekurs gegen den Beschluss über das gegen die Zweitbeklagte erhobene Begehren wird nicht Folge gegeben.

III. Die Rekursbeantwortung der Zweitbeklagten wird zurückgewiesen.

IV. Der Antrag des Klägers auf Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH wird zurückgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Am hatte die Erstbeklagte als Lenkerin eines bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw mit polnischem Kennzeichen und polnischer Zulassung in der Tschechischen Republik einen Verkehrsunfall, an dem kein anderes Fahrzeug beteiligt war. Bei diesem Unfall wurde die im Fahrzeug beförderte Tochter des Klägers und der Erstbeklagten tödlich verletzt.

Der Kläger begehrte mit der am eingebrachten Klage Schadenersatz wegen des Todes seiner Tochter, und zwar von der Erstbeklagten 15.000 EUR und von der Zweitbeklagten (zunächst) 1,2 Mio EUR. Er habe psychische Schäden mit Krankheitswert erlitten. Nach dem anzuwendenden polnischen Recht bestehe das Klagebegehren zu Recht. Auch nach tschechischem Recht stehe ihm der eingeklagte Anspruch zu; nach beiden Rechtsordnungen sei sein Begehren auch nicht verjährt.

Die Beklagtenbeantragten jeweils die Abweisung des Klagebegehrens. Nach Art 3 Haager Straßenverkehrsübereinkommen (HStVÜ) sei tschechisches Recht als Recht des Unfallorts anwendbar, allenfalls auch nach Art 4 iVm Art 6 HStVÜ, weil sowohl der Kläger als auch die Erstbeklagte zum Unfallszeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt hätten. Nach beiden Rechtsordnungen sei der Anspruch verjährt.

Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, dass sowohl das Leistungsbegehren gegenüber der erst- als auch jenes gegenüber der zweitbeklagten Partei dem Grunde nach zu Recht bestehe; die Entscheidung über die Höhe behielt es der Endentscheidung vor. Die Ansprüche des Klägers seien nach dem Recht des Unfallorts, somit nach tschechischem Recht, zu beurteilen und danach nicht verjährt.

Gegen diese Entscheidung erhoben der Kläger zur Gänze, also auch gegen den Ausspruch betreffend die Erstbeklagte, sowie die Zweitbeklagte Berufung, nicht aber die Erstbeklagte.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei; weiters hob es infolge Berufung der zweitbeklagten Partei das Zwischenurteil des Erstgerichts gegenüber dieser auf und ließ insofern die „ordentliche Revision“ (richtig: den Rekurs an den Obersten Gerichtshof: § 519 Abs 1 Z 2 ZPO) zu.

Die Berufung des Klägers sei zulässig, weil er bei einem Zwischenurteil auch durch die Begründung beschwert sein könne. Sie sei aber nicht berechtigt, weil der Anspruch des Klägers jedenfalls nicht nach polnischem Recht zu beurteilen sei. Es könne allerdings noch nicht abschließend beurteilt werden, ob tschechisches oder allenfalls österreichisches Recht anzuwenden sei. Nach Art 3 HStVÜ sei zwar grundsätzlich das Recht des Unfallstaats maßgebend. Davon mache aber Art 4 HStVÜ Ausnahmen zugunsten des Rechts des Zulassungsstaates. Diese Bestimmung sei zudem im Zusammenhang mit Art 6 HStVÜ zu sehen, wonach das Recht des Zulassungsstaates ua dann durch jenes des gewöhnlichen Standorts des Kfz ersetzt werde, wenn weder Eigentümer noch Halter oder Führer des Fahrzeugs zur Zeit des Unfalls ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zulassungsstaat gehabt hätten. Dazu gebe es keine Feststellungen. Sei die Erstbeklagte auch Eigentümerin und Halterin des Unfallfahrzeugs gewesen, so sei österreichisches materielles Recht anzuwenden, weil der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Unfallszeitpunkt in Österreich gehabt habe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich ein als außerordentliche Revisionbezeichnetes Rechtsmitteldes Klägers mit dem Abänderungsantrag, auszusprechen, dass (uneingeschränkt) polnisches Recht zur Anwendung komme. Er beantragt ein Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Rom II-VO und schränkt das Klagebegehren gegenüber der Zweitbeklagten auf 400.000 EUR ein.

Die Erstbeklagte beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Der Zweitbeklagtenwar das Rechtsmittel des Klägers bereits vom Erstgericht zugestellt worden. Sie erstattete eine „Revisionsbeantwortung“, nachdem ihr der Beschluss über die Freistellung der Revisionsbeantwortung zur Kenntnis gebracht worden war.

Rechtliche Beurteilung

A. Zum Umfang der Anfechtung, zur Klageeinschränkung und zur Rechtsmittelzulässigkeit

1. Das Berufungsgericht hat das vom Erstgericht erlassene Zwischenurteil gegenüber der Erstbeklagten mit Urteil bestätigt und gegenüber der Zweitbeklagten mit Beschluss aufgehoben. Die Zulässigkeit weiterer Rechtsmittel beurteilte es unterschiedlich: In Bezug auf das Urteil sprach es aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, in Bezug auf den Aufhebungsbeschluss ließ es die „ordentliche Revision“ zu. Dieser Ausspruch ist als Zulassung des Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zu verstehen.

2. Der Kläger erhob eine „außerordentliche Revision“ gegen das „Urteil“ des Berufungsgerichts. Dieser Wortlaut spricht vordergründig dagegen, sein Rechtsmittel auch als Anfechtung des Aufhebungsbeschlusses zu werten. Bei dieser Sicht wäre dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen.

3. Teilanfechtung und damit Teilrechtskraft treten allerdings nur ein, wenn sich die Teilanfechtung nach objektiven Auslegungskriterien zweifelsfrei aus dem Rechtsmittel ergibt; dabei ist dessen gesamter Inhalt zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0036653).

Im konkreten Fall liegen zumindest Zweifel an der bloßen Teilanfechtung vor. Zum einen nennt der Kläger im Rubrum des Rechtsmittels auch die Zweitbeklagte und schränkt im Schriftsatz sein Begehren (nur) dieser gegenüber ein. Damit wird deutlich, dass er das Rechtsmittel auch in Bezug auf jenen Teil der Entscheidung erhebt, der seine Ansprüche gegen die Zweitbeklagte betrifft. Zum anderen kann ihm nicht unterstellt werden, dass er die Anwendung polnischen Rechts nur in Bezug auf den (betragsmäßig weit geringeren) Anspruch gegen die Erstbeklagte anstrebte, sich aber gegenüber der Zweitbeklagten mit der Anwendung österreichischen oder tschechischen Rechts abfände. Das Rechtsmittel ist daher trotz seiner Bezeichnung als „außerordentliche Revision“ auch als (zugelassener) Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zu werten (vgl zu einer ähnlichen Konstellation 3 Ob 211/09i).

4. Das Rechtsmittel wurde der Zweitbeklagten vom Erstgericht am zugestellt. Damit wurde die Frist für die Rekursbeantwortung in Gang gesetzt. Die erst am eingebrachte „Revisionsbeantwortung“ (richtig: Rekursbeantwortung) ist daher als verspätet zurückzuweisen.

5. Solange die Klage im Rechtsmittelverfahren zurückgenommen werden kann, ist unter denselben Voraussetzungen wie im erstinstanzlichen Verfahren auch eine Klageeinschränkung möglich (6 Ob 518/92, JBl 1992, 724; RIS-Justiz RS0039644 [T1]). Das gilt insbesondere im Verfahren über einen Rekurs gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluss (3 Ob 2149/96t; 5 Ob 103/11z; RIS-Justiz RS0039644 [T7]). Die vom Kläger gegenüber der Zweitbeklagten erklärte Klageeinschränkung ist daher wirksam. Ein Beschluss analog § 483 Abs 3, letzter Halbsatz, ZPO ist nicht erforderlich, weil im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten nach Aufhebung des Zwischenurteils - anders als etwa im Verfahren 3 Ob 2149/96t - ohnehin keine Sachentscheidung vorliegt, die für wirkungslos erklärt werden müsste.

6. Sowohl die außerordentliche Revision als auch der Rekurs sind zulässig, weil die kollisionsrechtliche Beurteilung der Ansprüche mittelbar Geschädigter nach dem Haager Straßenverkehrsübereinkommen einer Klarstellung bedarf. Die Rechtsmittel sind wegen der Identität der maßgebenden Rechtsfragen gemeinsam zu behandeln.

B. Zur Berechtigung der Rechtsmittel

1. Das auf die Ansprüche des Klägers anzuwendende Recht ist nach dem von Österreich ratifizierten Haager Straßenverkehrsübereinkommen (HStVÜ) zu beurteilen.

(a) Zwar fallen Verkehrsunfälle mit Auslandsberührung auch in den Anwendungsbereich der Rom II-VO. Diese Verordnung berührt aber nach ihrem Art 28 Abs 1 nicht

„die Anwendung der internationalen Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten.“

Diese Ausnahmebestimmung erfasst auch das HStVÜ (2 Ob 40/15v, JBl 2016, 177; Rudolf, Internationaler Verkehrsunfall, ZVR 2008, 528 [531 f]; Neumayr in KBB4 Art 28 Rom II-VO Rz 2; ausführlich A. Staudinger, Das Konkurrenzverhältnis zwischen dem Haager Straßenverkehrs-übereinkommen, und der Rom II-VO, FS Kropholler [2008] 691 ff). Das Übereinkommen hat daher grundsätzlich Vorrang vor der Rom II-VO.

(b) Die Anwendung der operativen Bestimmungen des HStVÜ (Art 1-10 HStVÜ) hängt nach Art 11 HStVÜ nicht vom Erfordernis der Gegenseitigkeit ab. Diese Regelungen sind aus diesem Grund in den Vertragsstaaten auch dann anzuwenden, wenn sie auf das Recht eines Nichtvertragsstaats verweisen (RIS-Justiz RS0008688). Es ist daher für das vorliegende Verfahren unerheblich, ob das Übereinkommen auch von Tschechien (Unfallstaat) oder Polen (Zulassungsstaat) ratifiziert wurde.

(c) Das Übereinkommen bestimmt nach seinem Art 1 Abs 1 das auf die „außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall anzuwendende Recht“. Das sich aus seinen Kollisionsnormen ergebende Recht regelt nach Art 8 HStVÜ insbesondere „das Vorhandensein und die Art zu ersetzender Schäden“ (Z 3), die „Art und den Umfang des Ersatzes“ (Z 4) und die „Personen, die Anspruch auf Ersatz des persönlich erlittenen Schadens haben“ (Z 6). Die letztgenannte Regelung wird vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass das nach dem Übereinkommen bestimmte Recht auch festlegt, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche mittelbar Geschädigte, etwa nahe Angehörige eines Unfallopfers, geltend machen können (2 Ob 14/89, SZ 62/140; 2 Ob 43/89, ZVR 1990/87; RIS-Justiz RS0074414, RS0074365; ebenso die praktisch einhellige Lehre; vgl etwa Lurger/Melcher,Internationales Privatrecht [2013] Rz 5/97; Schwimann, Internationales Privatrecht3 [2001] 72; anders noch derselbe,Probleme des Haager Straßenverkehrsübereinkommens, ZVR 1978, 161 [170]; Schwind, Internationales Privatrecht [1990] Rz 498; Verschraegen in Rummel3, § 48 IPRG Rz 19; zuletzt ausführlich N. Reisinger, Der mittelbar Geschädigte im internationalen Verkehrsunfall, ZVR 2012, 40 [42 f]).

(d) Die in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen betrafen zwar bisher nur Ansprüche auf entgangenen Unterhalt (neben den zuvor genannten ua 2 Ob 129/89; 2 Ob 7/93; 2 Ob 22/97t), es ist jedoch nicht erkennbar, weshalb Ansprüche von nicht unmittelbar am Unfall beteiligten Dritten auf Ersatz eines unfallbedingten Nichtvermögensschadens (also insbesondere auf Trauerschmerzengeld) anders behandelt werden sollten.

(e) Gestützt wird diese Auffassung durch den Erläuternden Bericht zum Übereinkommen (Essén, Rapport explicatif sur la Convention Accidents de la circulation routière; französisches Original auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht https://assets.hcch.net/upload/expl19f.pdf;englische Übersetzung https://assets.hcch.net/upload/expl19e.pdf). Dieser nennt im Zusammenhang mit Art 8 Z 6 HStVÜ ausdrücklich die Problematik des immateriellen Schadens („dommage moral“) eines Dritten, etwa aufgrund einer durch den unfallbedingten Tod eines Menschen ausgelösten Trauer („affliction“; Essén, Bericht, Art 8 Rz 9). Auch im Schrifftum besteht, soweit das Problem gesehen wird, kein Zweifel an der Anwendbarkeit des Übereinkommens (N. Reisinger, ZVR 2012, 43; Lurger/Melcher,Internationales Privatrecht Rz 5/97).

(f) Auf dieser Grundlage besteht für den Senat kein Zweifel, dass das auf den Anspruch des Klägers anwendbare Recht nach den Kollisionsnormen des HStVÜ zu ermitteln ist. Eine Lücke dieses Übereinkommens, die einen Rückgriff auf die Rom II-VO erforderlich machte (Neumayr in KBB4 Art 28 Rom II-VO Rz 2), liegt insofern nicht vor. Grundlagen für eine auch im Anwendungsbereich des HStVÜ zulässige (2 Ob 11/94, SZ 68/17; RIS-Justiz RS0074374) und wohl nach Art 14 Rom II-VO zu beurteilende Rechtswahl (vgl Neumayr aaO) sind im konkreten Fall nicht erkennbar.

2. Die Frage des anwendbaren Rechts kann allerdings noch nicht abschließend beurteilt werden.

2.1. Vorweg ist klarzustellen, dass die Kollisionsnormen des HStVÜ jeweils auf das „innerstaatliche“ Recht bestimmter Staaten verweisen. Dadurch wird eine Rück- oder Weiterverweisung ausgeschlossen, die bei einer bloßen Verweisung auf das „Recht“ eines bestimmten Staats unter Umständen zu beachten wäre (2 Ob 129/89, ZVR 1991/42). Im Folgenden wird der Einfachheit halber jeweils nur vom „Recht“ der in den Kollisionsnormen genannten Staaten gesprochen.

2.2. Nach der Grundregel des Art 3 HStVÜ ist das Recht jenes Staates anwendbar, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Ist jedoch - wie hier - nur ein Fahrzeug am Unfall beteiligt, das nicht im Unfallstaat zugelassen ist, sieht Art 4 lit a HStVÜ für drei Fälle die Anwendung des Rechts des Zulassungsstaats vor, und zwar in Bezug auf die Haftung gegenüber

- dem Fahrzeugführer, dem Halter, dem Eigentümer oder jeder anderen Person, die hinsichtlich des Fahrzeuges ein Recht hat, ohne Rücksicht auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt;

- einem Geschädigten, der Fahrgast war, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen als dem Staat hatte, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat;

- einem Geschädigten, der sich am Unfallort außerhalb des Fahrzeuges befand, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zulassungsstaat hatte.

Die Verweisung auf das Recht des Zulassungsstaates gilt jedoch nach Art 6 Satz 2 HStVÜ nicht, „wenn weder der Eigentümer noch der Halter noch der Führer des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zulassungsstaat hatte“. In diesem Fall ist statt des Rechts des Zulassungsstaats das Recht jenes Staats anzuwenden, in dem sich der gewöhnliche Standort des Fahrzeugs befand.

2.3. Im vorliegenden Fall ereignete sich der Unfall in der Tschechischen Republik. Damit wäre an sich nach Art 3 HStVÜ tschechisches Recht anwendbar. Am Unfall war allerdings nur ein Fahrzeug beteiligt, das in Polen, also nicht im Unfallstaat, zugelassen war. Daher ist zu prüfen, ob einer der Ausnahmetatbestände des Art 4 lit a HStVÜ anzuwenden ist.

(a) Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung scheint das nicht der Fall zu sein. Die Regelung knüpft an der Haftung „gegenüber“ bestimmten Geschädigten an, wobei der Kläger in keine der genannten Gruppen fällt (Schwimann,ZVR 1978, 170). Weder war er Fahrzeugführer, Halter oder Eigentümer, noch war er Fahrgast, noch befand er sich am Unfallort außerhalb des Fahrzeugs. Daraus könnte abgeleitet werden, dass auf den in Art 4 HStVÜ nicht ausdrücklich genannten Anspruch des Klägers nach der Grundregel des Art 3 HStVÜ tschechisches Recht anzuwenden ist. Noch weiter ging (ursprünglich) Schwimann (aaO): Da Art 3 und Art 4 HStVÜ denselben persönlichen Anwendungsbereich haben müssten und Art 4 HStVÜ mittelbar Geschädigte nicht erfasse, müsse das auch für Art 3 HStVÜ gelten. Daher sei das Übereinkommen auf Ansprüche mittelbar Geschädigter überhaupt nicht anwendbar.

(b) Die Rechtsprechung hat sich zu dieser Frage noch nicht geäußert. Zwar hat der Senat mehrfach ausgeführt, dass das nach dem HStVÜ berufene Recht auch auf die von nur mittelbar Geschädigten erhobenen Schadenersatz-ansprüche (in den Anlassfällen jeweils wegen entgangenen Unterhalts) anzuwenden sei (2 Ob 14/89, SZ 62/140 = ZVR 1990/123; RIS-Justiz RS0074365). Konkret war dabei aber jeweils das Recht des Unfallstaats anwendbar; die Frage der Auslegung von Art 4 HStVÜ stellte sich daher nicht. Aus diesen Entscheidungen kann somit nichts für die hier zu beantwortende Frage abgeleitet werden, ob Art 4 lit a HStVÜ über seinen Wortlaut hinaus auch Ansprüche dort nicht genannter mittelbar Geschädigter erfasst.

(c) Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Art 4 lit a HStVÜ zugrunde liegende Wertung. Sie liegt - bei aller Widersprüchlichkeit im Detail (dazu ausführlich Sieghörtner, Internationales Straßenverkehrsunfallrecht [2002] 205 ff) - darin, dass der Sachverhalt unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen nur eine schwache Beziehung zum Recht des Unfallstaats und (daher) eine stärkere Beziehung zum Recht des Zulassungsstaats - oder nach Maßgabe des Art 6 HStVÜ zum Recht des Standortstaats - aufweist, was ein Abweichen von der Regelanknüpfung des Art 3 HStVÜ rechtfertigt (Essén, Bericht Art 4 Rz 1 und 3). Insbesondere geht das Übereinkommen davon aus, dass das Recht des Unfallorts für die Beteiligten nur von geringer Relevanz ist, wenn weder das Fahrzeug in diesem Staat zugelassen noch der unmittelbar geschädigte Fahrgast dort ansässig war (Art 4 lit a, zweiter Anstrich, HStVÜ). Subsidiär ist daher (auch) in diesem Fall - mangels anderer tragfähiger Kriterien - das Recht des Zulassungsstaats (oder nach Maßgabe des Art 6 das Recht des Standortstaats) anzuwenden.

(d) Diese Argumentation gilt aber in gleicher Weise für Dritte, die Ansprüche aus der Verletzung oder den Tod des Fahrgasts ableiten. Es wäre nicht nachvollziehbar, warum diese Ansprüche - anders als jene des Fahrgasts - nach dem Recht des Unfallorts beurteilt werden sollten. Denn die Nahebeziehung eines solchen Dritten zu diesem Recht ist mangels Anwesenheit am Unfallort noch geringer als jene des unmittelbar geschädigten Fahrgasts; umso ferner liegt daher die Anwendung dieses Rechts, und umso eher ist nach der Wertung des Art 4 lit a, zweiter Anstrich, HStVÜ das Recht des Zulassungsstaats (oder nach Maßgabe des Art 6 HStVÜ das Recht des Standortstaats) anzuwenden. Wohl aus diesem Grund nehmen die wenigen Stimmen im Schrifttum, die das Problem überhaupt sehen, auch im Anwendungsbereich des Art 4 HStVÜ eine Gleichbehandlung von unmittelbar und mittelbar Geschädigten an (Beitzke, Gastarbeiterunfall im Drittland, IPRax 1989, 250 [252]; Duchek/Schwind, Internationales Privatrecht [1979] Art 8 HStVÜ Anm 12; Sieghörtner, Straßenverkehrsunfallrecht 395).

(e) Diese Auffassung liegt auch dem Erläuternden Bericht zum Übereinkommen zugrunde. Er führt zu Art 4 lit a, dritter Anstrich, HStVÜ (also zur Haftung gegenüber einer Person, die sich am Unfallort außerhalb des Fahrzeugs befunden hatte) zunächst aus, dass die Bestimmung nur auf Opfer („victimes“) ziele, die sich am Unfallort außerhalb des Fahrzeugs befunden hätten. Weiter heißt es dort aber (Übersetzung durch den Senat):

Andere Personen, die ein Recht auf Ersatz des Schadens haben, den sie mittelbar („par ricochet“) infolge des Schadens des unmittelbar Geschädigten („victime directe“) erlitten haben, etwa nach den Regeln über den Ersatz des immateriellen Schadens („tort moral“) oder den Ersatz des Nachteils aufgrund des Todes oder der Arbeitsunfähigkeit einer anderen Person, sind für die Bestimmung des anwendbaren Rechts dem unmittelbaren Opfer völlig gleichgestellt („assimilées“). Ihre Ansprüche unterliegen daher jenem Recht, das die Haftung gegenüber dem unmittelbaren Opfer regelt oder geregelt hätte („Leur prétentions sont donc soumises à la loi qui régit la responsabilité envers la victime directe ou qui l'aurait régi“).

Art 4 lit a, dritter Anstrich, HStVÜ erfasst daher nach den Materialien über seinen Wortlaut hinaus auch Ansprüche Dritter, die einen Schaden aufgrund der Verletzung oder des Todes einer Person erlitten haben, die sich am Unfallort außerhalb des Fahrzeugs befunden hatte. Ein Grund, solche Ansprüche Dritter anders zu behandeln, wenn sie auf der Verletzung oder dem Tod eines Fahrgasts beruhen (Art 4 lit a, zweiter Anstrich, HStVÜ), ist nicht erkennbar.

(f) Dieses Auslegungsergebnis entspricht der vom Senat vertretenen Auffassung, dass der in der Vereinfachung der Schadensabwicklung liegende Zweck des Übereinkommens vereitelt würde, wenn mehrere Geschädigte aus ein- und demselben Unfall nach verschiedenen Rechtsordnungen abgefunden werden müssten (2 Ob 56/85; 2 Ob 32/12p, SZ 2012/120 = ZVR 2013, 172 [Rudolf]). Zwar sieht Art 4 lit a letzter Satz HStVÜ vor, dass bei mehreren Geschädigten das anzuwendende Recht für jeden von ihnen „gesondert“ zu bestimmen sei; dies betrifft jedoch offenkundig nur den Fall, dass bei einzelnen in dieser Bestimmung genannten (unmittelbar) Geschädigten unterschiedliche Anknüpfungsvoraussetzungen vorliegen (zB zwei überfahrene Fußgeher, von denen nur einer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zulassungsstaat hatte). Diese Regelung steht daher der nach den dargestellten Erwägungen beinahe zwingenden kollisionsrechtlichen Gleichbehandlung unmittelbar und mittelbar Geschädigter nicht entgegen.

(g) Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Ansprüche des Klägers unter Art 4 lit a, zweiter Anstrich, HStVÜ fallen. Sie sind daher nach jenem Recht zu beurteilen, das - im Fall des Überlebens - auf Ansprüche seiner Tochter anzuwenden gewesen wäre. Der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers ist in diesem Zusammenhang, folgt man dem Bericht zum Übereinkommen, gänzlich unerheblich. Bei wertender Betrachtung könnte zwar erwogen werden, die Anwendung von Art 4 lit a, zweiter Anstrich, HStVÜ zu verneinen, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers - anders als jener des Fahrgasts - im Unfallstaat befunden hätte. Denn in diesem Fall läge ein weiterer Anknüpfungspunkt zum Recht des Unfallstaats vor, der allenfalls für die Anwendung von Art 3 HStVÜ spräche. Für eine solche Sachverhaltskonstellation gibt es hier aber keinen Anhaltspunkt, sodass diese Frage offen bleiben kann.

2.4. Da im vorliegenden Fall weder das Fahrzeug in Tschechien zugelassen noch die beim Unfall getötete Tochter des Klägers dort ansässig war, sind die Voraussetzungen von Art 4 lit a, zweiter Anstrich, HStVÜ erfüllt. Art 3 HStVÜ ist daher nicht anwendbar, sodass tschechisches Recht (wohl) ausscheidet.

2.5. Nicht abschließend kann demgegenüber beurteilt werden, ob polnisches oder (wohl) österreichisches Recht anwendbar ist.

(a) Art 4 HStVÜ verweist auf das Recht des Zulassungsstaats, hier also auf polnisches Recht. Nach Art 6 Satz 2 HStVÜ ist aber anstelle dieses Rechts das Recht des Staats des gewöhnlichen Standorts des Kraftfahrzeugs anzuwenden, wenn weder der Eigentümer noch der Halter noch der Führer des Fahrzeugs zur Zeit des Unfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zulassungsstaat hatte.

Auf dieser Grundlage kann die Rechtsanwendungsfrage derzeit nicht abschließend erledigt werden. Denn es ist ungeklärt,

- wer Halter und Eigentümer des Fahrzeugs war,

- wo sich der gewöhnliche Aufenthalt der Erstbeklagten (als Lenkerin), des Halters und des Eigentümers befunden hatte, und (gegebenenfalls)

- wo das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hatte.

(b) Nach den bisherigen Verfahrensergebnissen ist unwahrscheinlich, dass sich der gewöhnliche Standort des Fahrzeugs in Tschechien befand, sodass tschechisches Recht wohl auch bei Anwendung von Art 4 iVm Art 6 HStVÜ ausscheidet. Hingegen ist nicht ausgeschlossen, dass die Erstbeklagte auch Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs war und - wie von ihr behauptet - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte. Befand sich in diesem Fall auch der gewöhnliche Standort des Fahrzeugs in Österreich, wäre österreichisches Recht anzuwenden. Dazu fehlen aber Feststellungen.

3. Aus diesem Grund hat es im Ergebnis beim Aufhebungsbeschluss zu bleiben, und die Zwischenurteile sind zur entsprechenden Ergänzung des Verfahrens aufzuheben.

Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht nach Erörterung mit den Parteien Feststellungen zu den oben genannten Fragen zu treffen haben. War die Erstbeklagte auch Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs und befand sich weder ihr gewöhnlicher Aufenthalt noch der gewöhnliche Standort des Fahrzeugs in Polen, so wäre nach Art 4 lit a, zweiter Anstrich, HStVÜ iVm Art 6 HStVÜ das Recht des Standortstaats - daher wohl österreichisches Recht - anzuwenden. Gleiches würde gelten, wenn zwar andere Personen Eigentümer und/oder Halter waren, diese aber ebenfalls über keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Polen verfügten. Auch dann wäre nach Art 6 Satz 2 HStVÜ das Recht des Standortstaats maßgebend. Sind hingegen die Voraussetzungen für die Anwendung von Art 6 Satz 2 HStVÜ nicht erfüllt, bliebe es nach Art 4 lit a, zweiter Anstrich, HStVÜ bei der Anwendung polnischen Rechts.

4. Die diese Entscheidung tragenden Erwägungen können wie folgt zusammengefasst werden:

Jenes Recht, das nach Art 4 lit a HStVÜ auf Ansprüche der dort genannten unmittelbar Geschädigten anzuwenden ist, regelt auch Ansprüche Dritter, die einen Schaden aufgrund der Verletzung oder des Todes dieser Personen behaupten. Das gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz eines Trauer- oder Schockschadens.

5. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO.

6. Da einer Prozesspartei nach ständiger Rechtsprechung kein verfahrensrechtlicher Anspruch auf Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH zusteht, war der entsprechende Antrag des Rechtsmittelwerbers zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0058452). Er war auch inhaltlich nicht berechtigt, weil wegen der Unanwendbarkeit der Rom II-VO keine Fragen des Unionsrechts zu beantworten waren.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** C*****, vertreten durch Dr. Eva-Maria Schmid-Strutzenberger, Rechtsanwältin in Krems, gegen die beklagten Parteien 1. K***** E***** C*****, vertreten durch Mag. Günther Katzensteiner, Rechtsanwalt in Krems, und 2. P***** Z***** U*****, vertreten durch Dr. Andreas Weinzierl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 15.000 EUR sA (Erstbeklagte) und (eingeschränkt) 400.000 EUR sA (Zweitbeklagte), aus Anlass der außerordentlichen Revision und des Rekurses der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 15 R 211/14f-51, womit das Zwischenurteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom , GZ 6 Cg 124/13i-35, infolge Berufung der zweitbeklagten Partei in Ansehung dieser Partei aufgehoben und der Berufung der klagenden Partei gegen dieses Urteil nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe des Klägers vom , beim Obersten Gerichtshof eingelangt am , wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Jeder Partei steht nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu. Weitere Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelgegenschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist angebracht werden (RIS-Justiz RS0041666).

Die (ungeachtet der absoluten Anwaltspflicht gemäß 3 27 Abs 1 ZPO persönlich verfasste und übermittelte) Eingabe des Klägers vom war daher bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2016:0020OB00136.15M.0525.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAD-47932