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OGH vom 30.09.2009, 3Ob187/09k

OGH vom 30.09.2009, 3Ob187/09k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei U*****, vertreten durch Wiedenbauer Mutz Winkler Pramberger Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, gegen die verpflichtete Partei Elisabeth S*****, wegen 72.000 EUR sA, über den Revisionsrekurs des Dkfm. Peter W*****, vertreten durch Dr. Gerd Tschernitz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 1 R 49/09i-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom , GZ 7 E 136/08s-12, teilweise bestätigt und im Übrigen dessen Rekurs gegen diese Entscheidung zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In dem gegen die Ehefrau des Revisionsrekurswerbers geführten Verfahren auf Zwangsversteigerung von mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteilen hatte dieser - gestützt auf eine offenkundige Wohnungsdienstbarkeit, die vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sei - beantragt, die Ergänzung der Bekanntgabe des Schätzwerts nach § 145 EO von Amts wegen vorzunehmen, in eventu zu beschließen, sein lebenslanges, kostenloses Wohnrecht in die Versteigerungsbedingungen und damit in das Edikt aufzunehmen.

Das Erstgericht wies beide Anträge ab. Nach seiner Ansicht stehe dem Einschreiter nur ein obligatorisches Wohnrecht zu, weil Wohnungsdienstbarkeiten niemals offenkundig sein könnten. Einer der judizierten Ausnahmefälle liege nicht vor. Im Übrigen könne sein Recht im Rang der exekutiv betriebenen Forderung der betreibenden Partei nicht vorgehen. Seine Anträge seien daher abzuweisen. Zur Antragstellung auf Änderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen sei er nach § 146 EO als dinglich Berechtigter (aus einem Belastungs- und Veräußerungsverbot) legitimiert.

Seinen Protokollarrekurs wies das Gericht zweiter Instanz im Umfang des in erster Instanz gestellten Hauptbegehrens zurück (Punkt I.), bestätigte aber in Ansehung des Eventualantrags die erstinstanzliche Entscheidung mit der Maßgabe, dass insoweit der Antrag zurückgewiesen werde (Punkt II.).

Das Rekursgericht sprach aus, dass gegen Punkt I. seiner Entscheidung der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig, gegen Punkt II. dagegen der Revisionsrekurs (nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO) jedenfalls unzulässig sei.

Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sei nach § 145 EO - selbst bei Behauptung eines Wohnrechts - kein Beschluss über die Ergänzung der Schätzung zu fassen. Der dennoch gefasste Beschluss des Erstgerichts greife in niemandes Rechte ein und sei daher unanfechtbar. Daher sei insoweit der Rekurs zurückzuweisen.

Der Einschreiter sei in Ansehung eines Wohnrechts nicht Buchberechtigter, aber auch als Berechtigter aus einem Belastungs- und Veräußerungsverbot fehle ihm die Antragslegitimation. Änderungen der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen setzten auch voraus, dass dadurch voraussichtlich ein höherer Erlös erzielt werde. Im Übrigen könne sein Antrag auf Aufnahme der Übernahmepflicht seines Wohnrechts durch den Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot in das Versteigerungsedikt schon mangels Zustimmung der betreibenden Partei nicht erfolgreich sein.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Einschreiters Dkfm. Peter W***** ist zu seinem Hauptantrag nicht zulässig, zum Eventualantrag dagegen jedenfalls unzulässig.

Dieser hatte zunächst innerhalb der Rechtsmittelfrist eine schriftliche „außerordentliche Revision" verbunden mit einem Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe eingebracht. Darin erklärte er, das Rechtsmittel wie folgt „vorläufig" auszuführen. Dieser Schriftsatz blieb im Exekutionsakt. In der Folge brachte der bestellte Verfahrenshelfer einen als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichneten Schriftsatz binnen 14 Tagen ab Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung ein.

Dieser Schriftsatz ist - wenn man nicht überhaupt, wie offenbar die Erstrichterin, der auch vertretbaren Auffassung wäre, es läge ungeachtet der Bezeichnung des Schriftsatzes und der „vorläufigen" Rechtsmittelausführungen lediglich ein Verfahrenshilfeantrag vor - als Verbesserung des vom Revisionsrekurswerber ursprünglich selbst verfassten und einer Anwaltsunterschrift entbehrenden Schriftsatzes anzusehen. Eine solche kann ja auch schon vor der Anordnung durch das Gericht erfolgen (Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ §§ 84, 85 Rz 20 mwN). Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels steht in dem hier gegebenen Fall eines ursprünglich mangels einer Rechtsanwaltsunterschrift (§ 78 EO iVm § 520 Abs 1 ZPO) an einem Formmangel leidenden Revisionsrekurses der Zulässigkeit der Einbringung eines weiteren Rechtsmittels durch den Verfahrenshelfer nicht entgegen (7 Ob 146/99t vom ; 6 Ob 124/04k= wobl 2006, 63 = MietSlg 56.647 ua; RIS-Justiz RS0036673 [T3 und T 7]).

Im Umfang des Hauptantrags vermag der Revisionsrekurswerber das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht aufzuzeigen.

Wie vom Rekursgericht völlig zutreffend dargelegt wurde, sieht die EO im Zwangsversteigerungsverfahren seit Inkrafttreten der EONov 2000 (BGBl I 59) keine beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwerts mehr vor, demnach auch keine Beschlussfassung über eine Ergänzung des Schätzungsgutachtens. Nach § 145 EO hat, wie schon im Antrag selbst richtig zitiert, der Richter die Ergänzung, Richtigstellung oder Verbesserung des Schätzungsgutachtens von Amts wegen zu veranlassen. Auch über allfällige Einwendungen (hier mit dem ausdrücklichen Antrag auf Ergänzung der „Bekanntgabe des Schätzwerts", womit offenbar die des Gutachtens gemeint ist) ist nach der einheitlichen Rechtsprechung des Fachsenats des Obersten Gerichtshofs für Exekutionssachen nicht mit Beschluss abzusprechen, weshalb es auch kein zulässiges Rechtsmittel gegen die Verweigerung einer solchen Ergänzung gibt; auch ein dessen ungeachtet gefasster Beschluss ist unanfechtbar (3 Ob 214/02w = JBl 2003, 321; 3 Ob 236/02f = EvBl 2003/30 ua; RIS-Justiz RS0116953; ebenso Angst in Angst, EO² § 144 Rz 1, § 145 Rz 1). Davon ist das Rekursgericht nicht abgewichen. Entgegen der Auffassung des Rechtsmittelwerbers kann der gegenüber der Gesetzesänderung durch die EONov - aus rechtspolitischer Sicht - kritischen Stellungnahme von Mini (Die neue Zwangsversteigerung 80 ff) nicht entnommen werden, er vertrete zum geltenden Recht (entgegen der manifesten Absicht des Gesetzgebers) die Anfechtbarkeit der Bekanntgabe des Schätzwerts im Sinn des § 144 EO oder des seiner Ansicht nach richtigerweise über Einwendungen zu fassenden Beschlusses.

Dagegen steht der Zulässigkeit im Umfang des Punktes II. des angefochtenen Beschlusses der Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (hier iVm § 78 EO) entgegen. Ungeachtet des Umstands, dass das Rekursgericht den in erster Instanz gestellten Antrag insoweit im Gegensatz zur ersten Instanz als mangels Antragslegitimation unzulässig erachtete, erörterte es und verneinte ebenfalls wie jene die Berechtigung des Antrags. Dann liegt aber nach ständiger Rechtsprechung in diesem Punkt - so wie es auch das Rekursgericht sah („bestätigt") - keine abändernde Entscheidung vor. Es kann auch nicht gesagt werden, die Zurück- statt Abweisung des Antrags würde den Revisionsrekurswerber stärker belasten. Nach beiden Entscheidungen werden die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nicht in seinem Sinn geändert. Damit haben der Sache nach beide Instanzen (auch) meritorisch entschieden und es liegt eine volle Bestätigung vor (RIS-Justiz RS0044456 [T2 und T 5]).

Der Revisionsrekurs ist daher insgesamt zurückzuweisen.