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OGH vom 25.03.1986, 4Ob312/86

OGH vom 25.03.1986, 4Ob312/86

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurzinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl, Dr. Resch, Dr. Kuderna und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Eduard F***, Wien 6., Mariahilfer Straße 19, vertreten durch Dr. Daniel Charim, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, 2.) S*** WIEN, Wien 1., Rathaus, vertreten durch Dr. Adolf Fiebich, Rechtsanwalt in Wien, und die den beklagten Parteien beigetretenen Nebenintervenienten 1.) I*** A***- UND K*** Wien AG, Wien 22., Wagramerstraße 23, vertreten durch Dr. Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, und

2.) Dipl.Ing. Johann S***, Architekt, Wien 4.,

Favoritenstraße 5-7, vertreten durch Dr. Walter Schuppich, Dr. Werner Sporn, Dr. Michael Winischhofer und Dr. Martin Schuppich, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages (Streitwert im Berufungsverfahren 180.500,-- S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ. 3 R 63/85-63, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ. 17 Cg 164/81-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit S 6.691,50 bestimmten Kosten, der zweitbeklagten Partei die mit S 9.280,65 bestimmten Kosten (davon S 669,15 USt. und S 1.920,-- Barauslagen),

der Nebenintervenientin I*** A***- UND

K*** Wien AG die mit S 8.320,65 bestimmten Kosten (davon S 669,15 USt. und S 960,-- Barauslagen) und dem Nebenintervenienten Dipl.Ing. Johann S*** die mit S 10.240,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 669,15 USt. und S 2.880,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger meldete am beim österreichischen Patentamt ein Patent an, dessen Gegenstand "Gebäude aus mehreren, in Abständen voneinander angeordneten Kerntürmen" sind. Diese Patentanmeldung wurde im Patentblatt vom bekanntgemacht und der Kläger mit Schreiben vom davon mit der Belehrung verständigt, daß nach § 101 PatG mit dem zu seinen Gunsten einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des Patentes eingetreten seien. Mit Entscheidung der Beschwerdeabteilung des österreichischen Patentamtes vom , B 58/80-7, wurde dem Kläger das angemeldete Patent im Umfang der bekanntgemachten Unterlagen erteilt. Der Kläger begehrte von der erstbeklagten Partei (R*** Ö***) und der zweitbeklagten Partei (STADT WIEN) zur ungeteilten Hand - die Klage gegen die drittbeklagte Partei wurde rechtskräftig abgewiesen - zuletzt (AS 157, 317 f) "analog der Ermittlung eines Vorentwurfshonorars eines Architekten gemäß den" (einschlägigen) "Bestimmungen der Gebührenordnung für Architekten (GOA)" sämtliche Auskünfte über die Herstellungskosten des "Internationalen Konferenzgebäudes" (C) und der "Bürogebäude" (A/B, D/E, F/G) wie in Anlage 3 zu BGBl Nr. 463 bis 469/1979 beschrieben zu geben und darüber Rechnung zu legen und dem Kläger den sich aus dieser Rechnungslegung ergebenden inflationsberichtigten Betrag zu bezahlen. Das gleichlautende, das Gebäude der juridischen Fakultät der Universität Wien betreffende Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren ist vom erstgerichtlichen Teilurteil nicht betroffen.

Der Kläger stützte die Klage primär auf § 29 Abs. 4 PatG (Entschädigung wegen Enteignung des Patentes) und brachte dazu vor, die beklagten Parteien "hätten - ob der außerordentlichen Möglichkeiten der Staatsmacht, von Neuheiten Kenntnis zu bekommen - für Gebäude der öffentlichen Hand die Verwendung der Erfindung vorgenommen, ohne die Ordnungsfunktion des Patentamtes zu nutzen bzw. die Prioritätskonkurrenz des Patentamtes zu beachten und den Erfinder bislang zu entschädigen". Subsidiär stützte der Kläger die Klage auch auf Patenteingrriffe (§§ 147 ff PatG) durch die beklagten Parteien beim Bau der genannten Gebäude (AS 67, 83), aber auch durch die Vermietung dieser Gebäude und deren Übergabe an die UNO-Organisation am 23.8. bzw. , wodurch die beklagten Parteien den patentverletzenden Gegenstand iS des § 22 PatG in Verkehr gebracht hätten. Eine weitere Eingriffshandlung sei die Schenkung der Baulichkeiten und Grundstücke durch die zweitbeklagte Partei an die erstbeklagte Partei am (AS 234 f). Die Patentanmeldung des Klägers (gemeint, wie sich aus dem Beweisanbot ergibt: in der BRD) sei schon im Jahre 1974 offengelegt worden (AS 278 f). Eine gutgläubige Vorbenützung der Erfindung durch die beklagten Parteien liege nicht vor (AS 309).

Die beklagten Parteien und die dem Verfahren auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten ein, die zugunsten des Klägers patentgeschützte Bauweise sei bei der Errichtung der genannten Gebäude nicht verwendet worden. Die Planung und Errichtung der Gebäude sei (durch das Bundesgesetz vom , BGBl 1972/150) der I*** A***- UND K*** WIEN AG (im folgenden: IAKW-AG) - einer Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei - übertragen worden, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung die Bauaufträge vergeben und sich dabei namhafter Architekten bedient habe. Das vom weiteren Nebenintervenienten Dipl.Ing. Johann S*** abgegebene Wettbewerbsprojekt für die UNO-City mit detaillierten, jedermann zugänglichen Beschreibungen sei zwischen dem und öffentlich ausgestellt gewesen und der Rohbau der UNO-City 1974 bis 1977 patentfrei hergestellt worden. Allfällige Ansprüche des Klägers seien verjährt. Das Erstgericht wies das Klagebegehren, soweit es Gebäude der UNO-City betrifft, mit Teilurteil ab. Es traf folgende weitere wesentliche Feststellungen:

Nachdem sich die R*** Ö*** verpflichtet hatte,

bestimmten Organisationen der Vereinten Nationen Amtssitze und Konferenzeinrichtungen zur Verfügung zu stellen, kamen die beklagten Parteien überein, zur gemeinsamen Errichtung und Finanzierung dieser Bauwerke die IAKW-AG zu gründen. Der Architektenwettbewerb bezüglich dieses Amtssitzes internationaler Organisationen wurde schon 1968 ausgeschrieben; 1969 wurden die eingereichten Projekte der Öffentlichkeit vorgestellt. 1971 wurde das Projekt des Nebenintervenienten Dipl.Ing. Johann S*** zum Siegerprojekt erklärt und mit den Planungsarbeiten begonnen. 1974 wurde mit den Bauarbeiten begonnen. Nach der Gründung der IAKW-AG übernahm diese an Stelle der beklagten Parteien die Funktion des Bauherrn. Spätestens im Jahre 1976 wurde der Rohbau so weit beendet, daß alle konstruktiven Elemente fertiggestellt waren.

Mit Schenkungsvertrag vom schenkte die zweitbeklagte Partei jene Grundstücke, auf denen die Amtssitzgebäude errichtet worden waren, der erstbeklagten Partei. Diese übertrug die von der IAKW-AG errichteten Amtssitzgebäude im selben Jahr (und zwar: am 1.9. und 1.10., siehe BGBl 1979/463 bis 465) den internationalen Organisationen um einen symbolischen Bestandzins von S 1,-- pro Jahr. Das Erstgericht war der Ansicht, daß die Benützung von Erfindungen, die vor dem Tage der Ausgabe des Patentblattes, mit dem die Patentanmeldung öffentlich bekanntgemacht worden sei, stattgefunden habe und bereits abgeschlossen gewesen sei, keine Patentverletzung bilde. Die Bautätigkeit, die in das Patent des Klägers hätte eingreifen können, sei am längst abgeschlossen gewesen. Auf die Fertigstellung des Innenausbaus komme es nicht an. Sei aber eine die Erfindung des Klägers allenfalls berührende Bautätigkeit der IAKW-AG patentfrei erfolgt, könnten spätere den patentfrei hergestellten Gegenstand betreffende Benützungshandlungen iS des § 22 PatG auch nach Erteilung des vorläufigen Patentschutzes keine patentrechtlichen Ansprüche des Klägers begründen.

Das Berufungsgericht verwarf die Berufung des Klägers, soweit sie Nichtigkeit geltend machte und gab ihr im übrigen nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt.

Die zweite Instanz übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung und eines mängelfreien Verfahrens. Sie war der Ansicht, für die Erlangung des vorläufigen Patentschutzes des Beklagten komme es nicht auf die öffentliche Bekanntmachung einer deutschen Patentanmeldung, sondern auf die Bekanntmachung der österreichischen Patentanmeldung (am ) an, weil der Patentschutz nur im Hoheitsgebiet des Erteilungsstaaates wirke. Die Ansicht des Revisionswerbers, der Eingriff in ein Patent in Ausübung eines Hoheitsrechtes stehe der Enteignung gleich, widerspreche der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, ÖBl. 1984, 115, so daß § 29 PatG als Anspruchsgrundlage ausscheide.

Das Patent des Klägers schütze nur die (im Patentanspruch definierte) tragende Konstruktion und die mit ihr verbundene, die Geschoße aufnehmende Baukonstruktion, nicht aber alle technischen Details eines derartigen Gebäudes. Die vom Kläger behauptete Patentverletzung könne nur jene Bautätigkeit umfassen, die unter Verwendung der für den Kläger geschützten Erfindung erfolgt sei. Der reine funktionelle Zusammenhang von ungeschützten Teilen mit geschützten Teilen genüge nicht, um den Patentschutz auch auf ungeschützte Teile zu erstrecken. Die Bearbeitung (des Rohbaus bis zur Fertigstellung) sei nicht als Herstellung anzusehen. Durch die Herstellung des Rohbaus des Gebäudes sei eine allfällige Patentverletzung beendet worden.

Die Frage, ob weitere Benutzungshandlungen einer patentfrei hergestellten Sache eine Patentverletzung begründen könnten oder ob der Zwischenbenützer damit nicht gegen das (später erteilte) Patent verstoße, könne auf sich beruhen, weil nur eine Rechnungslegung Gegenstand des Rechtsstreites sei, die dem Kläger die Unterlagen für die Errechnung eines angemessenen Entgeltes für die Herstellung des patentgeschützten Gebäudes verschaffen solle. Diese Rechnungslegung könne aber dem Kläger nicht die Angaben verschaffen, die er zur Ermittlung allfälliger Ansprüche wegen der Benützung des patentgeschützten Gebäudes benötige. Ob der vom Kläger behauptete Gebrauch der Erfindung eine Patentverletzung begründe, sei daher nicht zu prüfen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Der Revisionswerber kann die von ihm unangefochten gelassene Zurückweisung seines Rekurses gegen den Beschluß der zweiten Instanz vom (ON 6), mit dem die die Verfahrenshilfe versagende Entscheidung des Erstgerichtes (ON 3) aufgehoben wurde, nicht mit Revision bekämpfen.

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Der Revisionswerber ist der Ansicht, die beklagten Parteien hätten wegen ihrer tatsächlichen und rechtlichen Macht als Gebietskörperschaften im Patentrecht nicht dieselben Rechte und Pflichten wie Privatpersonen. Die Benützung einer Erfindung durch die Bundesverwaltung bilde einen "enteignungsgleichen Eingriff", so daß den beklagten Parteien die "Verfahrenslast" (gemeint offenbar: Beweislast) aufzuerlegen sei. Zu diesem Vorbringen ist der Revisionswerber auf die Ausführungen des erkennenden Senates in der die (frühere) drittbeklagte Partei betreffenden Vorentscheidung vom , 4 Ob 395/83 (ÖBl.1984,115), zu verweisen, wonach Ansprüche auf Enteignungsentschädigung nach § 29 PatG mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 PatG (Enteignungserkenntnis des zuständigen Landeshauptmannes) und § 29 Abs. 2 PatG (vorläufige Bewilligung des Landeshauptmanns, die Erfindung bereits auf Grund des eingebrachten Enteignungsgesuches sofort in Benützung zu nehmen) nicht zum Entstehen kommen und eine "de facto-Enteignung" - der Revisionswerber spricht jetzt unter Berufung auf Benkard PatG 7 401 von einem "enteignungsgleichen Eingriff" - dem österreichischen Patentrecht fremd ist. Im übrigen könnte nur die Bundesverwaltung, nicht aber die zweitbeklagte Partei die Enteignung einer Erfindung, für die ein Patent bereits angemeldet oder erteilt worden ist, bei der zuständigen Behörde beantragen. Beide beklagten Parteien wurden bei der klagsgegenständlichen, in der Folge von Gesetzes wegen der IAKW-AG übertragenen Bauführung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig. Soweit sie dabei in fremde Patente eingegriffen hätten, stünden dem Patentinhaber zwar keine Enteignungsentschädigung, wohl aber die allgemeinen, bei Patentverletzungen vorgesehenen Ansprüche (§ 147 ff PatG) zu (ÖBl.1984,115).

Verfehlt ist auch die Ansicht des Revisionswerbers, der (allfällige) Eingriff in sein Patent durch (betriebsmäßige) Herstellung des Gegenstandes der Erfindung (§ 22 PatG) sei erst mit der vollständigen Fertigstellung der Gebäude oder sogar erst mit dem Tage der Erteilung der Benützungsbewilligung beendet worden, so daß die Herstellung der Gebäude in seinen vorläufigen Patentschutz nach § 101 Abs. 2 PatG eingegriffen habe. Wie der erkennende Senat bereits in der Ansprüche des Klägers gegen die IAKW-AG und dieselben Gebäude betreffenden Entscheidung vom , 4 Ob 317,318/85 (ÖBl.1985,129) ausführte, kommt es für die Frage, ob in das Patent des Klägers eingegriffen wurde, auf den Zeitpunkt der vollständigen Fertigstellung der Gebäude nicht an. Maßgebend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem die durch den Patentanspruch geschützte Konstruktion fertiggestellt war. Was sonst am Gebäude herzustellen war, fiel unter die "freien" Elemente, die nicht im kennzeichnenden Teil des Patentanspruches, sondern nur in dessen "Oberbegriff" aufscheinen. Da nunmehr feststeht, daß der Rohbau der gegenständlichen Amtsgebäude spätestens im Jahre 1976 so weit fertiggestellt war, daß alle konstruktiven Elemente fertiggebaut waren und bereits an den Innenausbau geschritten wurde, konnten die beklagten Parteien (durch die Gebäudeherstellung) in die erst ab vorläufig unter Patentschutz stehende Erfindung keinesfalls eingegriffen haben, so daß die Frage, ob die geschützte Konstruktion bei der Bauführung überhaupt verwendet wurde (was die beklagten Parteien bestreiten), keiner Klärung bedurfte. Zudem hat aber der erkennende Senat in der Entscheidung ÖBl.1985,115 ausgesprochen, daß es der Grundgedanke, einen bestehenden wirtschaftlichen Besitzstand eines redlichen Zwischenbenützers ( - dieser Begriff wurde nicht im Sinne des § 136 PatG verstanden, sondern im Sinne der deutschen Terminologie auf Benützungen des Erfindungsgegenstandes in der Zeit zwischen der Anmeldung des Patentes und der Bekanntmachung der angemeldeten Erfindung bezogen - ) zu schützen und die Zerstörung rechtmäßig geschaffener Werte zu verhindern, regelmäßig erfordern werde, das Aufbrauchsrecht auch für Erfindungsgegenstände zu gewähren, deren Herstellung bei Bekanntmachung der Erfindung noch im Gange ist. Die beklagte Partei (dort: IAKW-AG) wäre somit auch dann berechtigt, den Gegenstand der Erfindung beim Bau der UNO-City (also einmal!) zu benützen, wenn sie zwar nicht Vorbenützerin (iS des § 23 PatG) gewesen war, aber zumindest die alle wesentlichen Merkmale der Erfindung enthaltenden Baupläne vor dem ausgearbeitet und damit Veranstaltungen zur Herstellung des Erfindungsgegenstandes getroffen hatte. Nach dieser Ansicht des erkennenden Senates wäre die Fertigstellung der Gebäude selbst dann patentfrei, wenn die Herstellung der vom kennzeichnenden Teil des Patentanspruches umfaßten Konstruktion am noch nicht beendet gewesen wäre, was aber ohnehin längst der Fall war.

Auf einen früheren Beginn der einstweiligen gesetzlichen Wirkungen des Patentes (§ 101 Abs. 2 PatG) mit der öffentlichen Bekanntmachung der deutschen Patentanmeldung Nr. 2337268 am kann sich der Kläger nicht berufen, weil der Patentschutz nur im Hoheitsgebiet des Erteilungsstaates wirkt und durch Benützungshandlungen die - von der BRD her gesehen - ausschließlich im Ausland vorgenommen wurden, ein deutsches Patent nicht berührt wird. Die Herstellung in der BRD patentierter Erzeugnisse im Ausland ist nicht patentverletzend (Benkard aaO 332). Aus der Benützung einer Erfindung in Österreich, die Gegenstand einer Patentanmeldung in der BRD ist, kann demgemäß auch kein Entschädigungsanspruch nach § 33 dPatG erwachsen. Der Hinweis des Revisionswerbers auf Benkard (aaO 673) ist daher nicht zielführend. Auf Prioritätsrechte gemäß Artikel 4 der PVÜ (BGBl.1973/399), die gemäß § 95 PatG ausdrücklich in Anspruch zu nehmen sind, hat sich der Kläger nicht berufen; eine solche Inanspruchnahme ist auch nicht aktenkundig.

Da es auf die Bekanntmachung der angemeldeten Erfindung in Österreich () und nicht auf die Veröffentlichung der Patentanmeldung in der BRD ankommt, fällt die beanstandete Bautätigkeit, soweit sie sich auf die Benützung der geschützten Baukonstruktion beziehen könnte, in die Zeit vor Beginn des einstweiligen Patentschutzes. Da selbst wissentliche Benützung der Erfindung (in Kenntnis der Anmeldung) vor dem einstweiligen Beginn des Patentschutzes nur bei sittenwidriger, vorsätzlicher Schädigung oder wegen Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verantwortlich macht (ÖBl.1985,129), kommt es für die vor dem liegenden Erfindungsbenützungen auf die Frage der Redlichkeit des Erfindungsbenützers nicht an. Zudem tut aber das gemäß § 81 Abs. 5 PatG jedermann zustehende Recht, beim Patentamt Auskünfte darüber, wann, unter welchem Titel und von wem eine Anmeldung einer bestimmten Patentklasse eingereicht wurde, einzuholen, der bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmenden Gutgläubigkeit eines Zwischenbenützers keinen Abbruch, weil ohne konkreten Anlaß niemand verpflichtet ist, während der Zeit der Planung und Ausführung eines Bauprojektes laufend Erkundigungen darüber einzuziehen, ob dieses von einem angemeldeten Patent betroffen sein könnte (ÖBl.1985,129). Der beweispflichtige Kläger hat eine (nur für das Aufbrauchsrecht des Zwischenbenützers relevante) Schlechtgläubigkeit der beklagten Parteien nicht bewiesen. Eine Klärung der Frage, ob die Beklagten bereits zur Zeit der Anmeldung des Patentes () die Erfindung in gutem Glauben im Inland in Benützung genommen haben (wofür unter Umständen bereits ein der Öffentlichkeit vorgelegtes Bauprojekt, das alle wesentlichen Merkmale der Erfindung zeigt, ausreichen könnte [ÖBl.1985,129]) und damit Vorbenützer iS des § 23 PatG sind, ist nicht erforderlich. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, bezieht sich der vom Kläger erhobene Rechnungslegungsanspruch auf die Herstellungskosten der betreffenden Gebäude; auch das Verlangen, daß die Auskunftserteilung und Rechnungslegung anlalog der Ermittlung eines Vorentwurfshonorars eines Architekten nach der GOA zu erfolgen habe, macht deutlich, daß der Kläger Rechnungslegung über die Herstellung der Gebäude und nicht über ihr späteres Inverkehrsetzen, das zu Architektenhonoraren keinerlei Bezug aufweist, begehrt. Auch das Zahlungsbegehren, dessen Bezifferung sich der Kläger gemäß Art.XLII EGZPO vorbehalten durfte, lautet dahin, daß die Beklagten den sich aus der Rechnungslegung über die bezeichneten Gebäude ergebenden inflationsberichtigten Betrag für einen Vorentwurf eines Architekten zu bezahlen hätten. Damit bezieht sich auch das Zahlungsbegehren ausschließlich auf die Gebäudeherstellung. Der Revisionswerber stellte wohl die weitere Behauptung auf, die beklagten Parteien hätten den Gegenstand der Erfindung auch iS des § 22 PatG in Verkehr gebracht, doch fand dieses Vorbringen im Klagebegehren keinen Niederschlag, so daß das Berufungsgericht zutreffend zur Ansicht gelangte, es müsse auf die Frage, ob der Zwischenbenützer, der eine Sache patentfrei hergestellt habe, durch deren weiteren Gebrauch gegen das (später erteilte) Patent verstoße, nicht eingehen. Im übrigen hat aber der erkennene Senat in der bereits mehrmals zitierten Entscheidung ÖBl.1985,129 die Ansicht vertreten, daß der redliche Zwischenbenützer auch das Recht hat, den im Vertrauen auf die Patentfreiheit konkret geschaffenen Erfindungsgegenstand auch weiterhin zu benützen und in Verkehr zu bringen. Vom redlichen Zwischenbenützer patentfrei hergestellte Patentgegenstände bleiben danach patentfrei. Für den Kläger wäre somit auch dann nichts gewonnen, wenn sein Begehren auch die Rechnungslegung über das Inverkehrsetzen der genannten Gebäude umfaßte.

Ob die beklagten Parteien - insbesondere im Hinblick auf ihre Tätigkeit bei der Schaffung der klagsgegenständlichen Gebäude bis zur Gründung der IAKW-AG (vgl. zu deren Kompetenz ÖBl.1985,129) - zur begehrten Rechnungslegung passiv legitimiert sind, kann wegen Vorliegens anderer Abweisungsgründe ebenfalls unerörtert bleiben.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.