OGH vom 15.12.2010, 1Ob211/10a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Thum Weinreich Schwarz Fuchsbauer, Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Liebscher Hübl Lang Rechtsanwälte in Salzburg, und die Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in St. Pölten, und 2. Mag. Werner K*****, vertreten durch Dr. Paul Vavrovsky und Mag. Peter Graf, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 66.793,81 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 184/10x 59, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 7 Cg 230/07w 55, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Ob die Warnung des Werkunternehmers gemäß § 1168a ABGB gegenüber dem Besteller selbst oder aber gegenüber einem von diesem bestellten Bevollmächtigten abzugeben ist, ist regelmäßig von den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere den Abreden zwischen den Beteiligten, abhängig. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin einen Mitarbeiter der Erstnebenintervenientin, die mit Projektierung, Planung und Bauaufsicht beauftragt worden war, ausdrücklich als „Ansprechperson“ genannt hatte. Wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der weiter festgestellten Umstände angenommen hat, es würde eine Überspannung der Warnpflicht bedeuten, würde man noch eine weitere direkte Warnung an den Besteller fordern, kann darin eine bedenkliche Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste, nicht erkannt werden.
2. Nachdem die Beklagte selbst einen Bodengutachter mit der Beurteilung der Wasserdurchlässigkeit des Untergrundes beauftragt und die Erstnebenintervenientin unter Berücksichtigung dieses Gutachtens eine Ausschreibung ausgearbeitet hatte, wies die Klägerin nach Inangriffnahme der Aushubarbeiten den ihr als „Ansprechperson“ namhaft gemachten Mitarbeiter der Erstnebenintervenientin darauf hin, dass angesichts der Bodenverhältnisse die gewünschte Form der Versickerung der Oberflächenwasser so nicht funktioniere. In der Ausschreibung waren zwar ursprünglich zweckdienliche Sickerschächte vorgesehen gewesen, doch hatte die „Ansprechperson“ schon im Zuge der Vergabegespräche darauf hingewiesen, dass diese nicht zur Ausführung gelangen sollten, sondern in Absprache mit dem Bodengutachter die Versickerung über den Frostkoffer erfolgen solle. Dem waren auch Gespräche mit Vertretern der Beklagten vorausgegangen, bei denen es darum gegangen war, bei der Versickerung der Oberflächenwasser im Parkplatzbereich kostensparende Maßnahmen durchzuführen. Nachdem der Mitarbeiter der Nebenintervenientin mit dem Bodengutachter Rücksprache gehalten hatte, wies er die Klägerin an, die Arbeiten doch wie geplant auszuführen.
Wenn die Revisionswerberin nun argumentiert, der Werkunternehmer habe auch den Auftraggeber selbst zu warnen, wenn es sich um einen Fehler handle, den der Planer begangen habe, oder wenn sich der Planer den Bedenken des Auftragnehmers verschließe, ist ihm entgegenzuhalten, dass es hier nicht in erster Linie um die Frage geht, inwieweit eine gegenüber dem „Planer“ ausgesprochene Warnung ausreicht, sondern vielmehr um die Frage der Reichweite der Bevollmächtigung des hier als „Ansprechperson“ nominierten Technikers. Darf der Werkunternehmer unter den gegebenen Umständen annehmen, dass dieser auch zu dem Zweck bestellt ist, Warnungen iSd § 1168a ABGB für den Auftraggeber in Empfang zu nehmen, so stellt sich die Frage nach einer zusätzlichen Warnung des Bestellers nicht. Hat der Besteller nämlich einen ausreichend bevollmächtigten Vertreter, so kann die Warnung diesem gegenüber ausgesprochen werden (2 Ob 80/04k). Die Beurteilung des Vollmachtsumfangs durch das Berufungsgericht ist regelmäßig keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage (vgl nur 6 Ob 163/08a).
Dazu kommt, dass die Beklagte selbst bei einem weiteren Fachmann die Erstellung eines Bodengutachtens in Auftrag gegeben hatte und der Mitarbeiter der Erstnebenintervenientin nach Rücksprache mit diesem die ausgesprochene Warnung verworfen und die Durchführung des Werks wie vorgesehen angeordnet hat. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte, wäre sie selbst gewarnt worden, anders vorgegangen wäre, als die Fachmeinung des Bodengutachters einzuholen. Die Revisionswerberin behauptet vor allem selbst nicht, dass sie im Falle einer unmittelbar an sie gerichteten Warnung eine andere Anweisung gegeben hätte, als dies der Mitarbeiter der Erstnebenintervenientin getan hat.
3. Soweit die Revisionswerberin letztlich die Auffassung vertritt, die erklärte Warnung sei unspezifiziert und damit nicht ausreichend gewesen, ist einerseits festzuhalten, dass dieser Einwand erstmals in der Revision erhoben wurde. Darüber hinaus muss aus der Warnung, die Versickerung werde „so nicht funktionieren“, auch von einem Laien um so mehr aber von einem fachkundigen Mitarbeiter der Erstnebenintervenientin ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass es bei stärkeren Regenfällen zu Wasseransammlungen auf dem Parkplatz kommen werde, die geraume Zeit brauchen werden, um zu verschwinden.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).