OGH vom 09.12.1997, 4Ob311/97g

OGH vom 09.12.1997, 4Ob311/97g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg K*****, vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Topsy K*****, vertreten durch Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, Rechnungslegung und Zahlung (restlicher Gesamtstreitwert S 190.000,--), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 33/96d-91, mit dem das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 38 Cg 380/93f-87, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1. beschlossen:

Die Revision wegen Nichtigkeit wird verworfen.

2. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung insgesamt, einschließlich des in Rechtskraft erwachsenen Teiles, wie folgt zu lauten hat:

"Die Beklagte ist schuldig, es zu unterlassen, Dritten gegenüber jemanden anderen als den Kläger als Urheber des Werkes 'Heute Abend:

Lola Blau', dies mit Ausnahme des Textes zum Lied 'Heute will ich mich besaufen', zu bezeichnen.

Das Feststellungshauptbegehren, es werde festgestellt, daß der Kläger mit Ausnahme des Textes zum Lied 'Heute will ich mich besaufen' der alleinige Urheber des Werkes 'Heute Abend: Lola Blau' ist; das erste Eventualbegehren, es werde festgestellt, daß mit Ausnahme des Textes zu dem Lied 'Heute will ich mich besaufen' und mit Ausnahme der Musik zu dem Lied 'Fangt's schon wieder an' der alleinige Urheber des Werkes 'Heute Abend: Lola Blau' der Kläger Georg Kreisler ist; das Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, zur Beseitigung der Verletzung des Urheberrechtes die in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Theaterprogramme und Ankündigungsplakate, die dem Begehren unter (ursprünglich) Punkt 1 widersprechen, auf ihre Kosten zu vernichten; das Begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, über die Aufführungen des Werkes 'Heute Abend: Lola Blau' im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Rechnung zu legen, und das Begehren, dem Kläger den sich aus der Rechnungslegung gemäß (ursprünglich) Punkt 4 des Urteilsbegehrens als Gewinn aus der Aufführung des Werkes 'Heute Abend: Lola Blau' erzielten Betrag binnen 14 Tagen zu zahlen, werden abgewiesen.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 114.086,50 bestimmten anteiligen Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin S 17.042,37 USt und S 11.832,66 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 11.642,07 bestimmten anteiligen Barauslagen des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 14.100,28 bestimmten anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 2.347,38 USt und S 16,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 6.805,30 bestimmten anteiligen Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin S 503,20 USt und S 3.786,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile waren von 1960 bis 1978 miteinander verheiratet; sei leben seit 1976 getrennt. Nach dem Scheidungsvergleich ist die Beklagte berechtigt, die Werke des Klägers wie bisher zu interpretieren. Die Beklagte führte das Stück "Heute Abend: Lola Blau" bis 1977 mehrmals in W***** auf; in den Programmen schienen jeweils der Kläger als Autor und Conny Hannes M***** als Regisseur auf.

1984 führte die Beklagte das Stück "Heute Abend: Lola Blau" in ihrem Theater "F*****" auf. In den dazu neu aufgelegten Programmen hieß es "'Heute Abend: Lola Blau' von und mit Topsy K*****, Chansons Georg K***** und Tamar R*****".

Mit Urteil vom , 12b E Vr 14170/84, Hv 8894/84/87, erkannte das Landesgericht für Strafsachen Wien die Beklagte schuldig, im Herbst 1984 in W***** das von Georg K***** verfaßte Werk "Heute Abend: Lola Blau", sohin ein Werk der Kunst, unbefugt öffentlich aufgeführt zu haben, wobei sie wahrheitswidrig nicht Georg K*****, sondern sich selbst als Urheber bezeichnet habe. Die Beklagte habe dadurch das Vergehen nach § 91 Abs 1 UrhG begangen. Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte die Beklagte nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen a S 300,--, im Nichteinbringungsfall zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe (Gesamtgeldstrafe S 30.000,--). Der Kläger wurde ermächtigt, das Urteil auf Kosten der Beklagten in der Zeitschrift "Die Bühne" sowie in den Tageszeitungen "Kurier" und "Presse" veröffentlichen zu lassen. Das Oberlandesgericht Wien bestätigte das Urteil am , 21 Bs 565/87.

Der Kläger begehrte ursprünglich,

1. die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, das Werk "Heute Abend: Lola Blau" aufzuführen und dessen Aufführungen anzukündigen, ohne den Kläger als alleinigen Urheber des Werkes - mit Ausnahme des Textes zum Lied "Heute will ich mich besaufen" - zu bezeichnen;

2. die Beklagte schuldig zu erkennen, bei Aufführungen und Ankündigungen von Aufführungen des Werkes "Heute Abend: Lola Blau" den Kläger als alleinigen Urheber - mit Ausnahme des Textes zum Lied "Heute will ich mich besaufen" - zu bezeichnen;

3. die Beklagte schuldig zu erkennen, zur Beseitigung der Verletzung des Urheberrechtes die in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen Theaterprogramme und Ankündigungsplakate, die dem Begehren unter Punkt 1) widersprechen, auf ihre Kosten zu vernichten;

4. die Beklagte schuldig zu erkennen, über die Aufführungen des Werkes "Heute Abend: Lola Blau" im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Rechnung zu legen;

5. die Beklagte schuldig zu erkennen, dem Kläger den sich aus der Rechnungslegung gemäß Punkt 4) des Urteilsbegehrens als Gewinn aus der Aufführung des Werkes "Heute Abend: Lola Blau" erzielten Betrag binnen 14 Tagen zu zahlen;

6. den Kläger zu ermächtigen, den stattgebenden Teil des Urteilsspruches in je einer Samstagausgabe der Zeitungen "Kurier" und "Neue Kronenzeitung" und in einer Wochenendausgabe der Zeitung "Die Presse" zu veröffentlichen.

Nach Abschluß eines Teilvergleiches, in dem sich die Beklagte verpflichtete, die Aufführung des Bühnenstücks mit dem Titel "Heute Abend: Lola Blau" und deren Ankündigung zu unterlassen, und nach Einschränkung des Klagebegehrens um Punkt 2) des Urteilsbegehrens und um das Urteilsveröffentlichungsbegehren sowie nach rechtskräftiger Abweisung des Beseitigungsbegehrens, begehrt der Kläger,

es werde festgestellt, daß der Kläger mit Ausnahme des Textes zum Lied "Heute will ich mich besaufen" der alleinige Urheber des Werkes "Heute Abend: Lola Blau" sei;

in eventu, es werde festgestellt, daß mit Ausnahme des Textes zu dem Lied "Heute will ich mich besaufen" und mit Ausnahme der Musik zu dem Lied "Fangt's schon wieder an" der alleinige Urheber des Werkes "Heute Abend: Lola Blau" der Kläger Georg K***** sei;

in eventu, die Beklagte sei schuldig, es zu unterlassen, Dritten gegenüber jemand anderen als den Kläger als Urheber des Werkes "Heute Abend: Lola Blau", dies mit Ausnahme des Textes zum Lied "Heute will ich mich besaufen", zu bezeichnen;

in eventu, die Beklagte sei schuldig, Behauptungen wie in der Theaterzeitung 16/84, Beilage ./E, nämlich das Stück "Heute Abend:

Lola Blau" sei von und mit Topsy K*****, zu unterlassen;

in eventu, es werde festgestellt, daß die von der Beklagten in der Theaterzeitung 16/84, Beilage ./E, aufgestellte Behauptung, das Stück "Heute Abend: Lola Blau" sei von und mit Topsy K*****, unrichtig sei.

Der Kläger begehrt weiters, die Beklagte schuldig zu erkennen, über die Aufführungen des Werkes "Heute Abend: Lola Blau" im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Rechnung zu legen und dem Kläger den sich aus der Rechnungslegung als Gewinn aus der Aufführung des Werkes "Heute Abend: Lola Blau" erzielten Betrag binnen 14 Tagen zu zahlen.

Der Kläger habe das Werk "Heute Abend: Lola Blau" als alleiniger Autor und Komponist - mit Ausnahme des Liedes "Heute will ich mich besaufen", dessen Text von Tamar R***** stamme - verfaßt. Die Beklagte führe das Stück ohne seine Zustimmung auf und behaupte im Programm, das Stück sei von ihr; der Kläger habe dem Autoren-Team lediglich 19 Chansons überlassen. Nach dem Scheidungsvergleich dürfe die Beklagte das Werk des Klägers "zu den Bedingungen wie bisher" interpretieren; sei habe ihn demnach als Urheber zu bezeichnen und ihm Tantiemen zu zahlen. Die Beklagte habe diese Verpflichtungen bis 1984 auch anerkannt.

Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen.

Sie habe das Libretto des Stücks in Zusammenarbeit mit Conny Hannes M***** verfaßt; vom Kläger stammten nur der Text und die Musik der Chansons, ausgenommen der Text von "Heute abend will ich mich besaufen" und die Musik von "Fangt's schon wieder an". Nur im Hinblick auf ihre Ehe mit dem Kläger und die nicht ökonomisch orientierte Einstellung von Conny Hannes M***** sei die Urheberschaft des Klägers bisher nicht bestritten worden. Es bestehe kein Feststellungsinteresse. Die Beklagte sei nach dem Scheidungsvergleich berechtigt gewesen, das Stück aufzuführen; der Kläger habe weder einen Rechnungslegungsanspruch noch einen Zahlungsanspruch. Bei den Chansons handle es sich um "Einlagen", die als "kleine musikalische Aufführungsrechte" mit der AKM abgerechnet worden seien. Die Beklagte habe dem Kläger im Hinblick darauf, daß er das Libretto nicht verfaßt habe, 5 % Tantiemen gezahlt. Der Kläger habe keinen Beseitigungsanspruch.

Das Erstgericht gab dem Feststellungshauptbegehren und dem Rechnungslegungsbegehren mit Teilurteil statt; das Beseitigungsbegehren wies es ab.

Aufgrund der Entscheidung des verstärkten Senates vom , 1 Ob 612/95, sei das Erstgericht an den Inhalt des strafgerichtlichen Urteils gebunden. Das Feststellungsbegehren sei durch den Teilvergleich nicht hinfällig geworden, weil sich die Beklagte nur zur Unterlassung der Aufführung verpflichtet, die Urheberschaft des Klägers jedoch weiterhin bestritten habe. § 19 UrhG gewähre dem Urheber über § 228 ZPO hinaus das Recht, die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen, wenn sie bestritten oder das Werk einem anderen zugeschrieben werde. Mit der Klageänderung sei keine Verfahrensverzögerung verbunden gewesen. Das Beseitigungsbegehren sei abzuweisen, weil die Beklagte bereits vor Einbringung der Klage alle Programme und Plakate vernichtet habe. Die Beklagte habe dem Kläger nach dem Scheidungsvergleich ("zu den Bedingungen wie bisher") 5 % Tantiemen zu zahlen. Da die Tantiemen von den Bruttoeinnahmen zu berechnen seien, habe die Beklagte dem Kläger darüber Rechnung zu legen.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Das Zivilgericht sei aufgrund der materiellen Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils daran gebunden, daß die Beklagte 1984 in Wien unbefugt unter Verwendung einer falschen Urheberbezeichnung das Werk "Heute Abend: Lola Blau" aufgeführt habe und daß der Kläger alleiniger Urheber dieses Werkes sei. Es sei zwar richtig, daß § 91 Abs 1 UrhG auf Eingriffe der in § 86 Abs 1 UrhG bezeichneten Art abstelle, wovon der Schutz der Urheberschaft und der Urheberbezeichnung nach §§ 19f UrhG nicht umfaßt sei, doch sei dem Zivilgericht eine diesbezügliche Überprüfung verwehrt. Der Kläger habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil die Beklagte noch im Verfahren behaupte, daß sie und Conny Hannes M***** Urheber des Werkes seien. Der Kläger habe sein Rechnungslegungsbegehren nur auf § 87a UrhG gestützt. Er habe anzugeben versäumt, für welchen Zeitraum die Rechnungslegung erfolgen solle, so daß das Begehren unbestimmt sei. Die Verbesserung sei jedoch im Berufungsverfahren angeregt worden. Die Verbindung des Rechnungslegungsbegehrens mit dem Zahlungsbegehren sei eine zulässige Stufenklage. Der Kläger mache einen Anspruch nach § 87 Abs 4 UrhG geltend. Die Beklagte sei nach dem Scheidungsvergleich nur berechtigt, das Werk des Klägers zu den Bedingungen wie bisher zu interpretieren. Da sie den Kläger nicht als Urheber bezeichnet habe, seien die Aufführungen unbefugt erfolgt. Dem Kläger stehe daher grundsätzlich ein Anspruch nach § 87 Abs 4 UrhG zu.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig, weil keine Rechtsprechung zur Frage besteht, ob nach § 19 UrhG unabhängig davon auf Feststellung geklagt werden kann, ob die Voraussetzungen des § 228 ZPO vorliegen; die Revision ist auch teilweise berechtigt.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß die Bindungswirkung von Strafurteilen zumindest für Privatanklageverfahren erneut und besonders sorgsam zu prüfen sei. Es sei widersinnig, das Zivilgericht an das Ergebnis eines völlig unzureichenden Strafverfahrens zu binden, obwohl im vorliegenden Verfahren die Beweise ausführlich und gründlich aufgenommen worden seien. Das Feststellungsbegehren sei aber selbst dann abzuweisen, wenn die Bindung an das Strafurteil bejaht werde. Der Kläger habe kein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Die Beklagte habe - der Wahrheit folgend - nur im Rechtsstreit behauptet, daß der Kläger nicht Urheber des Stückes sei. Das Feststellungsbegehren sei auch deshalb unberechtigt, weil der Kläger nicht alleiniger Urheber und der Liedtext "Heute abend will ich mich besaufen" nicht die einzige Einlage sei. Für das Gewinnherausgabebegehren sei der Kläger nicht aktiv legitimiert, weil er die Aufführungsrechte dem Verlag W***** eingeräumt habe. Der Anspruch nach § 87 Abs 4 UrhG sei auf die rechtswidrige Vervielfältigung und Verbreitung beschränkt. Das Berufungsgericht habe den Scheidungsvergleich unrichtig ausgelegt; die Beklagte habe das Werk nicht unberechtigt aufgeführt. Das Rechnungslegungsbegehren sei unbestimmt; eine Stufenklage liege nicht vor.

1. zur Nichtigkeit

Der von der Beklagten geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO betrifft die Kostenentscheidung. Die Kostenentscheidung der zweiten Instanz ist im Revisionsverfahren nicht bekämpfbar (Kodek in Rechberger, ZPO § 528 Rz 5 mwN). Da die Entscheidung in der Hauptsache abgeändert wurde, sind die Kosten aber ohnedies neu zu bestimmen.

2.

Der Kläger hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, ob er österreichischer Staatsbürger ist. Nach § 95 UrhG ist aber jedenfalls österreichisches Urheberrecht anzuwenden, wenn das Werk, wie im vorliegenden Fall, im Inland erschienen ist.

Mit der Entscheidung des verstärkten Senates vom (1 Ob

612/95 = SZ 68/195 = AnwBl 1995, 900 [Strigl] = EFSlg 79.219 = EvBl

1996/34 = Jus-Extra OGH-Z 2008 = JBl 1996, 117 = RdW 1996, 15

[Berger] = ZVR 1996/2) hat der OGH ausgesprochen, daß sich niemand im

nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen kann, daß er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist. Die Bindungswirkung wird aus der materiellen Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung abgeleitet. Das Strafurteil bindet das Zivilgericht in dem in der Entscheidung des verstärkten Senates festgelegten Umfang unabhängig davon, ob es materiell richtig ist, und auch unabhängig davon, ob es über ein Offizialdelikt abspricht oder ob das Strafverfahren aufgrund einer Privatanklage eingeleitet wurde.

Die Beklagte ist im Strafverfahren nach § 91 Abs 1 UrhG verurteilt worden. Danach ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, wer einen Eingriff der im § 86 Abs 1 UrhG bezeichneten Art begeht. Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Recht Verletzten zu verfolgen (§ 91 Abs 3 UrhG). § 86 UrhG regelt den Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Nach § 86 Abs 1 Z 1 UrhG hat ein angemessenes Entgelt zu zahlen, wer ein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den §§ 14 bis 18 UrhG dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt. Die Verletzung geistiger Interessen des Urhebers, wie das Recht auf Urheberschaft und Urheberbezeichnung (§§ 19f UrhG), wird nicht strafgerichtlich geahndet.

Nach dem Spruch des Strafurteils hat die Beklagte "im Herbst 1984 in W***** das von Georg K***** verfaßte Werk 'Heute Abend: Lola Blau', sohin ein Werk der Kunst, unbefugt öffentlich aufgeführt, wobei sie wahrheitswidrig nicht K*****, sondern sich selbst als Urheber bezeichnete". Der Spruch geht damit über die Tatbestandsmerkmale des § 91 Abs 1,§ 86 UrhG hinaus; daß die Beklagte wahrheitswidrig nicht den Kläger als Urheber, sondern sich selbst als Urheberin bezeichnet habe, ist nicht Tatbestandsvoraussetzung des Urteils. Ob demnach insoweit die Bindung verneint werden muß (s Fasching III 258 zu § 268

ZPO, den der VfGH mit Erkenntnis vom [BGBl 1990/706 =

VfSlg 12.504/1990 = AnwBl 1990, 734 = JBl 1991, 104] aufgehoben hat,

der aber, soweit es um den Rechtskreis des Verurteilten geht, nur ausdrücklich angeordnet hat, was nach der Entscheidung des verstärkten Senates aufgrund der aus der materiellen Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung abzuleitenden Bindungswirkung ohnehin gilt), kann hier offen bleiben. Tatbestandsvoraussetzung der ihrer Verurteilung der Beklagten ist, daß sie ein Werk des - als Privatankläger auftretenden - Klägers unbefugt aufgeführt hat. Kann sie sich im Zivilverfahren nicht darauf berufen, diese Tat nicht begangen zu haben, so ist auch eine Berufung darauf ausgeschlossen, daß der Kläger nicht Urheber des Werks sei. Damit steht aber für das Zivilverfahren bindend fest, daß der Kläger das Werk "Heute Abend:

Lola Blau" geschaffen hat.

Der Kläger begehrt mit seinem (ersten) Hauptbegehren die Feststellung, daß er mit Ausnahme des Textes zu dem Lied "Heute will ich mich besaufen" der alleinige Urheber des Werkes "Heute Abend:

Lola Blau" sei. Zwei der vier Eventualbegehren sind ebenfalls Feststellungsbegehren, zwei sind Unterlassungsbegehren.

Der Kläger stützt seinen Anspruch auf § 19 UrhG. Danach ist der Urheber berechtigt, die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen, wenn die Urheberschaft an einem Werk bestritten oder das Werk einem anderen als seinem Schöpfer zugeschrieben wird. Das Gesetz billigt dem Urheber damit ein rechtliches Interesse an der Feststellung seiner Urheberschaft zu. Zu prüfen bleibt, ob damit in jedem Fall auch die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO gegeben sind.

Nach dieser Bestimmung kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechtes, auf Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder Feststellung der Unechtheit derselben Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß jenes Rechtsverhältnis oder Recht oder die Urkundenechtheit durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Rechtsverhältnis ist "das juristische Band, das Personen untereinander oder Personen und Objekte miteinander verbindet" (Koziol/Welser10 I 43). Die Urheberschaft verbindet den Urheber mit seinem Werk; sie ist daher - auch unabhängig von § 19 UrhG - ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.

Die Feststellungsklage ist subsidiär; sie steht dem Kläger nicht offen, wenn er die Möglichkeit hat, weitergehenden Rechtsschutz zu erhalten. Das rechtliche Interesse fehlt vor allem dann, wenn der Kläger bereits eine Leistungsklage erheben kann, deren Erfolg die Feststellung des Rechtsverhältnisses überflüssig macht (Rechberger in Rechberger, ZPO § 228 Rz 11 mwN).

Der Kläger macht einen Anspruch nach § 19 UrhG geltend, weil die Beklagte ihn in einem Theaterprogramm und gegenüber der Theaterzeitung nicht als Urheber bezeichnet, sondern die Urheberschaft für sich und/oder für Conny Hannes M***** in Anspruch genommen hat. Rechtsschutzziel des Klägers ist es demnach, derartige Äußerungen zu unterbinden. Dazu ist die Unterlassungsklage das wesentlich besser geeignete Mittel, weil ein Unterlassungstitel dem Kläger die Möglichkeit eröffnet, seinen Anspruch auch durchzusetzen. Ein Unterlassungstitel macht die - ohnedies nur die Parteien bindende (Rechberger aaO § 228 Rz 15) - Feststellung des Rechtsverhältnisses überflüssig.

Der Unterlassungsanspruch setzt Wiederholungsgefahr voraus. Wiederholungsgefahr wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, wenn jemand einen Wettbewerbsverstoß oder Urheberrechtseingriff begangen hat. Wiederholungsgefahr besteht insbesondere dann, wenn der Störer im Prozeß weiterhin die Auffassung vertritt, zu der beanstandeten Handlung berechtigt zu sein; er gibt im allgemeinen schon dadurch zu erkennen, daß es ihm um die Vermeidung weiterer Eingriffe dieser Art nicht ernstlich zu tun ist. Besondere Umstände können aber auch in einem solchen Fall zur Verneinung der Wiederholungsgefahr führen (stRsp ua ÖBl 1996, 35 = WBl 1995, 428 - Rolls-Royce mwN).

Die Beklagte gibt die beanstandeten Äußerungen zu; im Prozeß hält sie aber weiter daran fest, damit nur die Wahrheit gesagt zu haben und daher zu diesen Äußerungen berechtigt gewesen zu sein. Es ist demnach auch für die Zukunft nicht gänzlich unwahrscheinlich, daß die Beklagte die Urheberschaft des Klägers leugnet. Die beanstandeten Äußerungen sind - naturgemäß - auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich die Beklagte verpflichtet hat, das Stück nicht mehr aufzuführen.

Der Kläger kann daher auf Unterlassung klagen; seinem Feststellungshauptbegehren und seinem ersten Eventualbegehren fehlt das rechtliche Interesse. Berechtigt ist aber sein zweites Eventualbegehren, mit dem die Beklagte schuldig erkannt werden soll, es zu unterlassen, Dritten gegenüber jemand anderen als den Kläger als Urheber des Werkes "Heute Abend: Lola Blau", dies mit Ausnahme des Textes zum Lied "Heute will ich mich besaufen", zu bezeichnen.

Der Kläger begehrt weiters, die Beklagte schuldig zu erkennen, über die Aufführungen des Werkes Rechnung zu legen, und den sich aus der Rechnungslegung ergebenden Gewinn herauszugeben. Der Kläger macht damit einen Anspruch nach § 87 Abs 4 UrhG und zur Vorbereitung dieses Anspruches einen Anspruch auf Rechnungslegung nach § 87a UrhG geltend.

§ 87 Abs 4 UrhG lautet:

"Wird ein Werk der Literatur oder Kunst unbefugt vervielfältigt oder verbreitet, so kann der Verletzte, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, auch die Herausgabe des Gewinnes verlangen, den der Schädiger durch den schuldhaften Eingriff erzielt hat. Dasselbe gilt, wenn der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes der Literatur oder Tonkunst dem § 66 Abs 1 zuwider oder eine Rundfunksendung dem § 76a zuwider auf einem Bild- oder Schallträger verwertet oder wenn ein Lichtbild dem § 74 zuwider oder ein Schallträger dem § 76 zuwider vervielfältigt oder verbreitet wird."

§ 87 Abs 4 gewährt demnach nur in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Herausgabe des Gewinnes. Diese Beschränkung ist, wie sich aus den EB zum Urheberrechtsgesetz 1936 ergibt (Dillenz, Materialien zum österreichischen Urheberrecht 177), bewußt erfolgt:

"Bei Rundfunksendungen und wenigstens in der Regel auch bei öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen würde die Errechnung des Teiles des Gewinnes, der gerade auf die unbefugte Benutzung eines einzelnen Werkes der Literatur oder Kunst, eines Vortrages oder einer Aufführung eines Lichtbildes oder eines Schallträgers entfällt, auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen. Solche Schwierigkeiten würden sich namentlich in dem praktisch wichtigsten Fall der unbefugten Aufführung von Tonwerken in Vergnügungsstätten ergeben. Der Entwurf schlägt deshalb vor, den Schaden, der dem Verletzten in diesen Fällen zu ersetzen ist, mit dem Doppelten des angemessenen Entgeltes, das der Verletzte nach § 86 verlangen kann, zu taxieren, dem Verletzten aber die Möglichkeit offenzuhalten, einen darüber hinausgehenden Schaden nachzuweisen und dessen Ersatz zu begehren..."

Die Beklagte hat, nach dem insoweit bindenden Urteil des Strafgerichtes, das Werk des Klägers unbefugt öffentlich aufgeführt; im Fall der unbefugten öffentlichen Aufführung von Werken steht dem Urheber aber kein Anspruch auf Herausgabe des Gewinnes zu. Damit ist auch dem Rechnungslegungsanspruch die Grundlage entzogen. Nach § 87a UrhG kann das Rechnungslegungsbegehren nur zur Vorbereitung der nach §§ 86 und 87 UrhG gebührenden Ansprüche gestellt werden; es ist deshalb abzuweisen, wenn auch der Hauptanspruch abgewiesen wird (SZ 64/85 = ÖBl 1992, 12 - 200 Jahre Diözese Linz mwN).

Da das Rechnungslegungsbegehren und das Zahlungsbegehren schon aus diesem Grund abzuweisen sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob das Rechnungslegungsbegehren ausreichend bestimmt ist und ob der Kläger aktiv legitimiert ist, die Herausgabe des Gewinnes zu verlangen (s dazu ÖBl 1984, 26 - Schlümpfe).

Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Revision war teilweise Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1,§ 50 ZPO. Von den ursprünglich gestellten Begehren des Klägers war das Unterlassungsbegehren berechtigt. Für das unter Punkt 2) gestellte Bezeichnungsbegehren fehlte dem Kläger ein Rechtsschutzinteresse, weil das unter Punkt 1) gestellte Unterlassungsbegehren demselben Rechtsschutzziel diente. Um das Veröffentlichungsbegehren hat der Kläger das Klagebegehren nach dem Abschluß des Teilvergleichs im Hinblick auf die seit dem Verstoß verstrichene Zeit - zur Gänze und nicht bloß auf Kosten - eingeschränkt. Der Kläger hat die ursprünglich gestellten Begehren mit insgesamt S 441.000,-- bewertet; davon entfielen S 301.000,-- auf das Unterlassungsbegehren. Der Kläger war mit rund S 300.000,-- erfolgreich, mit rund S 140.000,-- ist er erfolglos geblieben. Somit ist der Kläger im ersten Verfahrensabschnitt mit rund zwei Dritteln durchgedrungen, mit rund einem Drittel ist er unterlegen. Er hat demnach Anspruch auf Ersatz von einem Drittel seiner Kosten und von zwei Dritteln seiner Barauslagen. Die Beklagte hat Anspruch auf Ersatz von einem Drittel ihrer Barauslagen.

Nach Abschluß des Teilvergleiches hat der Kläger das noch verfahrensgegenständliche Feststellungsbegehren gestellt und mit S 150.000,-- bewertet. Insgesamt betrug der Streitwert ab diesem Zeitpunkt S 210.000,--; im Revisionsverfahren, nach rechtskräftiger Erledigung des Beseitigungsbegehrens, beträgt der Streitwert nur mehr S 190.000,--.

Im zweiten Verfahrensabschnitt vor dem Erstgericht ist der Kläger mit rund 70 % (= rund S 150.000,--) durchgedrungen, mit rund 30 % (= rund S 60.000,--; der Kläger hat das Beseitigungs-, das Rechnungslegungs- und das Zahlungsbegehren mit je S 20.000,-- bewertet) ist er unterlegen. Er hat daher Anspruch auf Ersatz von 40 % seiner Kosten und von 70 % seiner Barauslagen. Das gleiche gilt für die Berufungsverhandlung. Mit seiner Berufung ist der Kläger erfolglos geblieben; er hat der Beklagten daher die Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen. Die Beklagte ist im Rechtsmittelverfahren, bei einem Streitwert von S 190.000,--, zu rund 20 % (= S 40.000,--) durchgedrungen, zu rund 80 % (= S 150.000,--) ist sie unterlegen. Der Kläger hat demnach Anspruch auf Ersatz von 60 % seiner Kosten; die Beklagte hat Anspruch auf Ersatz von 20 % ihrer Barauslagen.